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Das Bild zeigt eine Frau, die die ukrainische Flagge schwingt. Haben ukrainische Geflüchtete mit einer doppelten Staatsbürgerschaft Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG? Die Rechtslage ist aktuell unklar. Was bedeutet das für Betroffene?

Vorübergehender Schutz trotz zweitem Pass – haben ukrainische Doppelstaater Anspruch auf § 24 AufenthG?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mannheim hat entschieden, dass ein ukrainischer Mann, der zusätzlich auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, vorerst in Deutschland bleiben darf. Das Gericht stoppte seine Abschiebung und ordnete an, dass seine Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aufschiebende Wirkung hat. Der Fall wirft die Frage auf: Haben ukrainische Doppelstaater Anspruch auf Schutz nach § 24 AufenthG?
Verfasst von:
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Expertin für Ausländerrecht

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Die Entscheidung betrifft viele Menschen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen und aus der Ukraine geflohen sind. Denn bislang ist nicht eindeutig geregelt, ob sie Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben.

Was ist der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG?

Nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 aktivierte die Europäische Union erstmals eine besondere Notfallregelung: den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach der Massenzustromrichtlinie.

In Deutschland wird dieser Beschluss durch § 24 AufenthG umgesetzt. Die Regelung sieht vor, dass Personen, die unter den EU-Beschluss fallen, eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Schutzes erhalten. Der EU-Schutz gilt derzeit bis zum 4. März 2027.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist kein Asylstatus, sondern ein humanitärer Aufenthaltstitel. Sie gewährt einen rechtlich sicheren Aufenthalt in Deutschland sowie umfangreiche Rechte:

  • Arbeiten & Ausbildung: uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Sozialleistungen: Anspruch auf Bürgergeld und Grundsicherung
  • Gesundheit: Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Familiennachzug: Ehepartner und Kinder dürfen in vielen Fällen nachziehen
  • Bildung: Schulpflicht und Schulbesuch für Kinder, Sprach- und Integrationskurse für Erwachsene
  • Freizügigkeit: Möglichkeit, sich in Deutschland frei zu bewegen und zu wohnen
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§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...

Mann mit doppelter Staatsbürgerschaft beantragt Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Im entschiedenen Fall geht es um einen Mann, der einen ukrainischen Pass besitzt, aber auch syrischer Staatsbürger ist. Nach Angaben des Gerichts lebte er über viele Jahre in der Ukraine, wo er seit Oktober 2016 im Gebiet Odessa gemeldet war.

Gleichzeitig hat er familiäre Bindungen nach Syrien und in die Türkei. Er ist mit einer syrischen Frau verheiratet, die in der Stadt Mersin (Türkei) lebt. Dort wurde im Dezember 2021 auch ihr gemeinsamer Sohn geboren. Eine Tochter wurde später in Deutschland geboren.

Im Jahr 2022 reiste der Mann zunächst von der Ukraine nach Irland, wo er einen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellte und diesen auch erhielt. Später zog er nach Deutschland, um bei Verwandten zu leben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen.

Ausländerbehörde lehnte vorübergehenden Schutz ab

Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab – mit zwei zentralen Begründungen:

  1. Unklarer Wohnsitz:
    Der Mann habe nicht ausreichend nachweisen können, dass er vor dem 24. Februar 2022 tatsächlich in der Ukraine lebte. Eine bloße Meldung reiche nicht aus. Möglicherweise habe er seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Frau in der Türkei gehabt.
  2. Zweite Staatsangehörigkeit:
    Da der Mann auch syrischer Staatsbürger ist, könne er in Syrien staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Nach Auffassung der Behörde sei er nicht schutzbedürftig im Sinne von § 24 AufenthG, da Syrer – anders als Ukrainer – keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben.

Die Behörde lehnte die Aufenthaltserlaubnis ab, drohte die Abschiebung an und verhängte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

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Klage und Entscheidung des Gerichts

Gegen die Entscheidung legte der Mann gemeinsam mit seiner Familie Klage ein. Er argumentierte, dass er jahrelang in der Ukraine gelebt habe, dort über Hausstand, Bankkonto und soziale Kontakte verfüge und somit unter die EU-Regelung falle – also Anspruch auf § 24 AufenthG habe.

Seine syrische Staatsangehörigkeit sei nur formaler Natur – er habe keine Verbindung mehr zu Syrien und könne dort keinen Schutz beanspruchen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Mannes zunächst ab. Daraufhin legte er Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Mannheim ein. Dieses Mal mit Erfolg.

Das OVG Mannheim hob den Beschluss der Vorinstanz teilweise auf und stellte fest, dass der Mann und seine Tochter bis zum Ende des Hauptverfahrens in Deutschland bleiben dürfen.

Gericht: Rechtslage aktuell unklar

Die Richterinnen und Richter sahen mehrere zentrale Rechtsfragen, die im Hauptverfahren geprüft werden müssen:

  • Lebensmittelpunkt: Hatte der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich in der Ukraine – oder in der Türkei?
  • Doppelte Staatsangehörigkeit: Fällt jemand mit doppelter Staatsbürgerschaft unter den EU-Beschluss?
  • Vorheriger Schutz in Irland: Muss Deutschland Schutz gewähren, obwohl der Mann zuvor in einem anderen EU-Land registriert war?

Da all diese Fragen offen sind, überwiegt laut Gericht das Interesse des Mannes, nicht abgeschoben zu werden. Eine Abschiebung nach Syrien oder in die Ukraine sei rechtlich nicht vertretbar, solange die Rechtslage unklar ist.

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Doppelte Staatsangehörigkeit: Anspruch auf Schutz?

Die zentrale Frage bleibt: Haben Ukrainer:innen mit mehr als einem Pass Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?

Bislang gibt es dazu keine eindeutige gesetzliche Regelung – weder im europäischen noch im deutschen Recht. Der EU-Beschluss, der den vorübergehenden Schutz für Menschen aus der Ukraine einführte, erwähnt keine Einschränkung für Personen mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit.

In der Praxis legen die EU-Mitgliedstaaten die Regelung aber unterschiedlich aus:

  • Einige Länder, wie zum Beispiel Schweden, lehnen den vorübergehenden Schutz für Doppelstaater ab, wenn eine Rückkehr in das andere Herkunftsland sicher und zumutbar ist.
  • Deutschland gewährt in der Regel Schutz nach § 24 AufenthG auch bei Mehrstaatigkeit, sofern die Betroffenen nachweislich in der Ukraine gelebt haben und nicht sicher in ihr zweites Herkunftsland zurückkehren können.

So begründet das Gericht die Entscheidung

Der OVG Mannheim weist darauf hin, dass beide Sichtweisen juristisch vertretbar sind.

Argument gegen den Schutz:
§ 24 AufenthG schützt Menschen, die nicht sicher in die Ukraine zurückkehren können. Wer aber neben der ukrainischen noch weitere Staatsangehörigkeiten hat und in einem anderen Herkunftsland sicher leben kann, gilt nicht als schutzbedürftig.

Diese Argumentation lehnt sich an die Genfer Flüchtlingskonvention an, die ebenfalls verlangt, dass eine Person in allen Herkunftsstaaten gefährdet sein muss, um internationalen Schutz zu erhalten.

Argument für den Schutz:
Der EU-Beschluss über den vorübergehenden Schutz nennt keine Ausnahme für Doppelstaater. Demnach ist allein entscheidend, ob jemand in der Ukraine gelebt hat und durch den Krieg vertrieben wurde.

Es wäre mit dem humanitären Zweck der Regelung nicht vereinbar, Betroffene allein wegen einer zweiten Staatsbürgerschaft vom Schutz auszuschließen, wenn sie tatsächlich vom Krieg betroffen sind.

Das bedeutet: Die Frage, ob Anspruch auf § 24 AufenthG auch bei einer doppelten Staatsbürgerschaft besteht, bleibt erstmal offen und muss im Hauptverfahren oder durch ein künftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt werden.

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Bedeutung der Entscheidung für Betroffene

Für Geflüchtete mit doppelter Staatsangehörigkeit bedeutet die Entscheidung:

  • Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich in der Ukraine gelebt haben und ob eine Rückkehr in das andere Herkunftsland realistisch oder sicher wäre.
  • Wer nachweisen kann, dass der Lebensmittelpunkt in der Ukraine war, hat in Deutschland weiterhin gute Chancen, Schutz nach § 24 AufenthG zu erhalten – auch mit einem zweiten Pass.
  • Die Behörden dürfen den Schutz nicht pauschal verweigern, nur weil eine zweite Staatsangehörigkeit besteht. Es muss immer geprüft werden, ob der zweite Staat tatsächlich Schutz bieten kann.

Wichtig: Betroffene sollten ihre Situation möglichst gut dokumentieren – etwa durch Meldebescheinigungen, Mietverträge, Kontoauszüge oder Arbeitsnachweise – und alle Dokumente übersetzt vorlegen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was bedeutet die Entscheidung für die Familie?

Für den Mann und seine Tochter bedeutet das: Sie dürfen bis zur Entscheidung im Hauptverfahren in Deutschland bleiben. Die Abschiebung und das Einreiseverbot sind vorerst ausgesetzt.

Für die Tochter, die in Deutschland geboren wurde, kommt zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet) infrage.

Für die Ehefrau und den Sohn gilt die Entscheidung nicht. Ihre Beschwerden wurden verworfen, da sie sich nie in der Ukraine aufgehalten haben und somit nicht unter den EU-Beschluss fallen.

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Fazit: Entscheidung mit Signalwirkung

Im Fall des Klägers wird das Hauptverfahren nun klären müssen,

  • wo der Mann tatsächlich vor dem Krieg lebte,
  • ob seine syrische Staatsangehörigkeit eine sichere Alternative darstellt,
  • und ob Menschen mit zwei Pässen vom Schutz ausgeschlossen werden dürfen.

Da der EU-Beschluss in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, könnte der Fall langfristig sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Ein Urteil des EuGH wäre bindend für alle Mitgliedstaaten.

Bis dahin gilt: Die Rechtslage bleibt offen, und deutsche Gerichte müssen im Einzelfall entscheiden. Für Betroffene ist daher wichtig, ihre persönliche Situation – insbesondere den Aufenthalt in der Ukraine und fehlende Rückkehrmöglichkeiten in den zweiten Herkunftsstaat – möglichst gut zu belegen, um ihren Anspruch auf Schutz zu untermauern.

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