Warum die deutsche Staatsangehörigkeit besonders geschützt ist
Die deutsche Staatsangehörigkeit gehört zu den wichtigsten rechtlichen Positionen, die eine Person in Deutschland haben kann. Mit ihr sind viele Rechte verbunden: das Recht, dauerhaft in Deutschland zu leben, das Wahlrecht, der deutsche Pass und die volle rechtliche Zugehörigkeit zur Bundesrepublik.
Deshalb schützt das Grundgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit besonders streng. In Artikel 16 GG steht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – und darunter zählt auch die Rücknahme der Einbürgerung – ist nur auf Grundlage eines Gesetzes möglich. Und auch nur dann, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird.
Staatenlos bedeutet, dass eine Person keine Staatsangehörigkeit mehr besitzt. Sie gehört dann rechtlich keinem Staat eindeutig an. Das kann für Betroffene schwere Folgen haben, etwa bei Ausweisdokumenten, Reisen, Aufenthalt, Arbeit oder sozialer Absicherung.
Der Schutz vor Staatenlosigkeit hat in Deutschland auch eine historische Bedeutung. Er soll verhindern, dass Menschen willkürlich, politisch oder aus diskriminierenden Gründen ausgebürgert werden.
Anders kann die Lage aber sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit von Anfang an nicht rechtmäßig erworben wurde und die Einbürgerung rückgängig gemacht wird.
Wann kann eine Einbürgerung rückgängig gemacht werden?
Eine Einbürgerung kann nicht einfach ohne Grund wieder rückgängig gemacht werden. Wer rechtmäßig eingebürgert wurde, ist grundsätzlich geschützt. Eine spätere Rücknahme kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Nach § 35 StAG kann eine Einbürgerung bis zu zehn Jahre nach der Erteilung wieder zurückgenommen werden, wenn sie durch schweres Fehlverhalten erlangt wurde. Dazu gehören arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, auch vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren können zur Rücknahme der Einbürgerung führen.
Ein Beispiel wäre, wenn jemand bewusst ein gefälschtes Dokument einreicht oder absichtlich und wissend falsche Angaben zur Identität, zu Vorstrafen oder zu wichtigen persönlichen Umständen macht. Auch das bewusste Verschweigen wichtiger Informationen kann problematisch sein, wenn diese Informationen für die Einbürgerung entscheidend waren.
Kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn Staatenlosigkeit droht?
Besonders sensibel ist die Frage, ob eine erschlichene Einbürgerung auch dann zurückgenommen werden darf, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird.
Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Staatenlosigkeit soll vermieden werden. Das Grundgesetz schützt Menschen davor, ihre Staatsangehörigkeit gegen ihren Willen zu verlieren, vor allem, wenn sie dadurch staatenlos werden.
Bei einer erschlichenen Einbürgerung gelten jedoch besondere Maßstäbe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Rücknahme der Einbürgerung in Ausnahmefällen auch dann möglich ist, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird.
Der Grund: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Täuschung oder ähnliches Fehlverhalten erhalten hat, kann sich nicht in gleicher Weise auf den Schutz des Gesetzes berufen wie eine Person, die ihr Einbürgerungsverfahren ehrlich durchlaufen hat.
Vereinfacht gesagt: Das Grundgesetz schützt Menschen vor willkürlicher Ausbürgerung. Es schützt aber nicht in gleicher Weise, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung und Betrug erlangt wurde.
Was prüft die Behörde in einem Rücknahmeverfahren?
Wenn eine Behörde Hinweise darauf erhält, dass eine Einbürgerung erschlichen wurde, kann sie ein Rücknahmeverfahren einleiten. Dabei muss sie jeden Einzelfall sorgfältig prüfen.
Zuerst muss die Behörde klären, ob die Einbürgerung rechtswidrig war. Das bedeutet: Hätte die Person bei richtiger Sachlage überhaupt eingebürgert werden dürfen?
Danach muss geprüft werden, ob die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder bewusst falsche oder unvollständige Angaben erreicht wurde. Entscheidend ist also nicht nur, dass im Verfahren etwas falsch war. Es muss auch darum gehen, dass die betroffene Person die Einbürgerung durch ein schweres Fehlverhalten erwirkt hat.
Außerdem muss die Behörde prüfen, ob die falschen oder fehlenden Angaben für die Einbürgerung wesentlich waren. Eine falsche Angabe ist nur dann entscheidend, wenn sie für die Entscheidung der Behörde wirklich wichtig war.
Die Beweislast liegt bei der Behörde. Sie muss also nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung vorliegen. Eine bloße Vermutung oder ein allgemeiner Verdacht reicht dafür nicht aus.
Was bedeutet das für eingebürgerte Menschen?
Für eingebürgerte Menschen bedeutet das: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist sehr stark geschützt. Wer rechtmäßig eingebürgert wurde, muss grundsätzlich nicht befürchten, dass die Einbürgerung später wieder zurückgenommen wird.
Eine Rücknahme kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht – etwa wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder bewusst falsche Angaben erlangt wurde. In solchen Fällen kann die Einbürgerung bis zu zehn Jahre nach der Erteilung wieder zurückgenommen werden.
Wichtig ist aber auch: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rücknahme der Einbürgerung in Ausnahmefällen auch dann möglich, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird.
Trotzdem bleibt die Rücknahme einer Einbürgerung ein Ausnahmefall. Bei Verdacht auf Betrug muss die Behörde den Einzelfall sorgfältig prüfen und den Betrug nachweisen.