Welche Regelungen galten bisher für Geflüchtete aus der Ukraine?
Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich CDU/CSU und SPD darauf verständigt, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie – in Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt – künftig nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen. Betroffen sind alle, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind.
Zur Erklärung: Die EU-weite Massenzustrom-Richtlinie trat kurz nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine 2022 in Kraft. Sie ermöglicht Ukrainer:innen, ohne formellen Asylantrag nach Deutschland oder in andere EU-Staaten einzureisen.
Da sie dadurch nicht als Asylbewerber gelten, haben Ukrainer:innen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie bedürftig sind.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Was ändert sich mit dem Gesetz für ukrainische Geflüchtete?
Der Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht öffentlich vor, deshalb sind viele Einzelheiten noch unbekannt. Nur so viel:
Mit dem neuen Gesetz sollen Ukrainer:innen, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – statt des bisherigen Bürgergeldes. Für Alleinstehende bedeutet das einen monatlichen Satz von 441 Euro statt 563 Euro beim Bürgergeld.
Auch die Gesundheitsleistungen sollen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingeschränkt werden. Betroffene erhalten wie Asylbewerber:innen nur noch Basisleistungen. Begonnene medizinische Behandlungen sollen jedoch weiterhin fortgeführt werden können.
Wird es eine Übergangsregelung geben?
Für die mehr als 1,2 Millionen Ukrainer:innen, die bereits vor dem 1. April 2025 in Deutschland Schutz gefunden haben, ändert sich dagegen nichts. Sie behalten weiterhin ihren Anspruch auf Bürgergeld. Auch Kinder und Jugendliche, die Bürgergeld beziehen, sollen vom neuen Gesetz nicht betroffen sein.
Wie der Spiegel außerdem berichtet, soll es eine Übergangsregelung geben. Demnach sollen Ukrainer:innen, die zwischen dem 1. April 2025 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach Deutschland kommen, weiterhin Bürgergeld erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen auf Basis einer Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörden bewilligt wurden. Bürgergeld wird in diesem Fall bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gezahlt, maximal jedoch bis zum 31. Mai 2026.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas möchte damit verhindern, so der Spiegel, dass bereits gezahlte Leistungen aufwendig verrechnet werden müssen. Das könne bedeuten, dass ukrainische Bürgergeldempfänger, die nach dem Stichtag eingereist sind, zu viel gezahlte Leistungen voraussichtlich nicht zurückzahlen müssen.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Nicht überall stößt der Vorschlag auf Zustimmung. Erst kürzlich forderte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass nicht nur Neuankommende, sondern alle in Deutschland lebenden ukrainischen Geflüchteten auf Asylbewerberleistungen umgestellt werden sollten. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas lehnt dies jedoch ab.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, geht es zunächst zur Abstimmung in die anderen Ressorts der Bundesregierung, anschließend ins Kabinett und danach in den Bundestag und den Bundesrat. Beide Instanzen – Bundestag und Bundesrat – müssen zustimmen. Dafür sind mehrere Beratungsrunden nötig.
Ein Termin für die erste Beratung im Bundestag ist bisher nicht bekannt. Das Gesetz soll voraussichtlich bis Jahresende verabschiedet werden.
Fazit
Neu ankommende ukrainische Geflüchtete ab dem 1. April 2025 sollen künftig Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld erhalten. Für Alleinstehende bedeutet das einen monatlichen Satz von 441 Euro statt 563 Euro. Auch die Gesundheitsleistungen werden mit dem Gesetz eingeschränkt.
Wer bereits vor dem 1. April 2025 in Deutschland Schutz gefunden hat, behält weiterhin Bürgergeld, falls Bedarf besteht. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig in Bundestag und Bundesrat und soll voraussichtlich bis Jahresende verabschiedet werden.