Ein Mann lächelt und hält einen deutschen Aufenthaltstitel Paragraph 26 Abs 3 AufenthG direkt in die Kamera, wobei der Fokus auf der Karte liegt und sein Gesicht im Hintergrund leicht unscharf ist

Wie § 26 Abs.3 AufenthG Ihren Traum von der Einbürgerung verwirklicht

Die Niederlassungserlaubnis § 26 Abs.3 AufenthG wird Flüchtlingen und Asylberechtigten erteilt. In diesem Blogartikel erfahren Sie die Voraussetzungen für die Beantragung dieses unbefristeten Aufenthaltstitels. Weiterhin erklären wir Ihnen, welche Vorteile Sie mit dem Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 AufenthG haben und ob und wie die Reise in Ihr Heimatland mit diesem Aufenthaltsrecht funktioniert. Zudem erhalten Sie von uns eine Anleitung zum Ablauf der Einbürgerung mit § 26 Abs. 3 AufenthG und welche Dokumente Sie für den Einbürgerungsprozess mitbringen müssen. 
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
Wie § 26 Abs.3 AufenthG Ihren Traum von der Einbürgerung verwirklicht

Was ist § 26 Abs.3 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ist eine Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte. Voraussetzung für den Erhalt dieses Aufenthaltsrechtes ist, dass Sie als Flüchtling oder Asylberechtigter in Deutschland anerkannt sind und über einen bestimmten Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG sind. 

Der Aufenthaltstitel gehört zum übergeordneten Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit, die Dauer des Aufenthalts und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet nach § 26 AufenthG.

Die Gründe für die Erteilung von § 26 Abs.3 AufenthG

Die Gründe für die Erteilung von § 26 Abs 3 AufenthG liegen darin Flüchtlingen und Asylberechtigten eine langfristige Perspektive in Deutschland zu ermöglichen und Ihnen neben der Möglichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt die Einbürgerung zu beantragen einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs 3 AufenthG zu ermöglichen. Dies soll die weitere Integration der Menschen in Deutschland fördern und die Chance auf eine langfristige Planung ermöglichen.

Wer kann § 26 Abs.3 beantragen?

Der Aufenthaltstitel § 26 Abs 3 AufenthG kann generell jeder beantragen der im Besitz eines Aufenthaltsrechts mit Flüchtlingseigenschaft(§ 25 Abs.2 Alt.1 AufenthG) oder subsidiären Schutz nach § 25 Abs.2 Alt.2 AufenthG ist oder ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs.1 AufenthG oder 23 Abs.4 AufenthG hat. Sie sind also zu einem bestimmten Zeitpunkt aus humanitären Gründen nach Deutschland geflüchtet und haben den Status als Flüchtling oder Asylberechtigter. Ab einem bestimmten Zeitpunkt besteht für Sie die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge oder Asylberechtigte zu beantragen. Ab welchem Zeitpunkt genau Ihre Beantragung funktioniert, hängt von den Bedingungen ab, die Sie mitbringen.

Wie beantragt man § 26 Abs 3 AufenthG?

Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten betreffend des Zeitpunktes, ab dem der Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann. Der Ablauf  der Beantragung ist in beiden Fällen gleich. Zuerst werden die Dokumente für den Antrag organisiert und der Antrag zusammengestellt, dann kontaktieren Sie Ihre Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin. Beim Termin wird der Antrag abgegeben und von da an geprüft. Anschließend bekommen Sie eine Antwort mit dem Ergebnis des Antrags.

Ein fröhlicher Gemüseverkäufer in Arbeitskleidung steht in einem Lebensmittelgeschäft und hält stolz seinen deutschen Aufenthaltstitel hoch, wobei im Hintergrund verschiedene Obst- und Gemüsesorten zu sehen sind.

Voraussetzungen für § 26 Abs 3 AufenthG

Die Bedingungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis § 26 Abs 3 AufenthG können unterschiedlich sein. In manchen Punkten sind diese aber absolut identisch. Dies betrifft die Finanzierung, den Nachweis zum Personenkreis oder den Arbeitsnachweis. Die Unterschiede befinden sich bei der Höhe der Finanzierung beziehungsweise der Sicherung des Lebensunterhaltes und bei den Sprachnachweisen. 

Nachweis zum berechtigten Personenkreis

Absolute Grundvoraussetzung für die Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte ist, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, der eine solche Niederlassungserlaubnis beantragen kann. Sie müssen also entweder zu den Fällen des § 25 Abs.1 AufenthG, § 25 Abs.2 AufenthG oder § 23 Absatz 4 AufenthG gehören.

Das bedeutet: Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel als Asylberechtigter oder Flüchtling erteilt.  Nur mit diesem Aufenthaltsrecht heraus können Sie einen Antrag auf den Aufenthaltstitel § 26 Abs 3 AufenthG stellen. Der Antrag von einem anderen Aufenthaltstitel heraus funktioniert nicht. Weiterhin müssen Sie den notwendigen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen. Hierbei wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auch die Zeit Ihres Asylantrages vor Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. 

Finanzierungsnachweise

Ein anderer Nachweis ist, dass Sie über die nötige Finanzierung verfügen, die Sie dazu befähigt, einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte zu stellen. Dies erfolgt über den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Finanzierungsnachweise sind die letzten 12 Gehaltsnachweise (gegebenenfalls auch vom Ehepartner nach § 9 Absatz 3 Satz 1 AufenthG) und sonstige Finanzierungsnachweise wie Wohnungsgeldbescheid, Jobcenterbescheid und BAföG-Bescheid.

Grundsätzlich ist die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, dies fällt nur dann weg, wenn Sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 AufenthG erreicht haben, also im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres 5 Jahre mit Ihrem Aufenthaltsrecht als Flüchtling in Deutschland leben, oder wenn Sie nach § 35 Satz 1 Absatz 2 volljährig sind und seit 5 Jahren in Deutschland leben, oder wenn Sie nach § 35 Satz 1 Nummer 3 einen gesicherten Lebensunterhalt haben oder eine Ausbildung oder ein Studium machen, welches zu einem Berufsbildungsabschluss oder Hochschulstudium führt.

Rentenversicherungsverlauf und Nachweis Krankenversicherung

Ein wichtiger Nachweis ist, dass Sie Ihren Rentenversicherungsverlauf nachweisen. Sie müssen belegen, dass Sie über einen bestimmten Zeitraum Geld in die gesetzliche deutsche Rentenkasse gezahlt haben.

Auch eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse müssen Sie vorlegen können. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate alt sein. 

Weitere Nachweise für § 26 Abs 3 AufenthG

Neben den Rentenversicherungsnachweisen und dem Nachweis über die Krankenversicherung gibt es noch weitere wichtige Belege, damit Sie den Aufenthaltstitel für § 26 Abs. AufenthG erhalten. Hierzu gehören ein Sprachzertifikat C1, wenn Sie das Aufenthaltsrecht nach 3 Jahren beantragen wollen, und ein Sprachzertifikat A1, wenn Sie den Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nach 5 Jahren anstreben. 

Ein entscheidender Bestandteil für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis ist bei einer Beantragung für Ihren Ehepartner unter anderem die gemeinsame Erklärung , in der Angaben zur Eheschließung gemacht werden. Dieses Formular muss wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterschrieben werden, da Unwahrheiten zum Entzug der Niederlassungserlaubnis und des Aufenthaltstitels führen können.

Zudem sind gültige Identitätsdokumente, wie Reisepass und Kopien oder alternative Dokumente samt Datenblatt, Einreisevisum, Stempeln und Etiketten, erforderlich, um die Vita Ihrer Einreise nachvollziehbar zu machen und den Antrag erfolgreich zu gestalten.

Grundlage ist auch, dass die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 bei Ihnen zutreffen. Dazu gehört, dass Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist und Sie über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies können Sie durch den Einbürgerungstest nachweisen, der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge organisiert wird. 

Notwendige Dokumente für § 26 Abs 3 AufenthG

Bei den erforderlichen Dokumenten kommt es entscheidend darauf an, nach wie vielen Jahren Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Unterschieden wird zwischen dem Antrag nach 3 Jahren und dem Antrag nach 5 Jahren. 

Hier haben wir für Sie die notwendigen Dokumente zusammengefasst. Wenn Sie diese Dokumente vorweisen wird Ihnen nach § 26 Abs.3 die Niederlassungserlaubnis erteilt:

Auf diesem Bild sehen Sie eine Tabelle zur Erteilung des Aufenthaltstitels Niederlassungserlaubnis Paragraph 26 Absatz 3 AufenthG

Situation mit Besitz von § 26 Abs.3 AufenthG

Mit Besitz der Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte ändern sich für Sie einige Dinge. Es gibt Vorteile und Nachteile im Bezug zu § 26 Abs. 3 AufenthG  und gleichzeitig auch Situationen wie das Thema Abwesenheit über einen längeren Zeitraum aus Deutschland, die sehr genau beachtet werden müssen.

Vorteile und Nachteile mit § 26 Abs.3 AufenthG

Vorteile:

  • Deutlicher Vorteil für Personen mit vorherigem subsidiärem Schutzstatus, die eine Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte anstreben.
  • Einfacherer Weg zum Familiennachzug, besonders für diejenigen, die zuvor Schwierigkeiten aufgrund der geltenden Regelungen hatten.
  • Erhebliche Erleichterung des Einbürgerungsprozesses, da viele Bedingungen bereits erfüllt sind, was Zeit und administrativen Aufwand spart.
  • Möglichkeit des problemlosen Reisens außerhalb des Heimatlandes für bis zu 6 Monate, solange die Abwesenheit nicht überschritten wird und das Ausländeramt bei längerer Abwesenheit informiert wird.

Nachteile:

  • Wenn Sie planen, länger als sechs Monate aus Deutschland fernzubleiben, müssen Sie die Ausländerbehörde kontaktieren, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand darstellt.

Reise ins Heimatland mit § 26 Abs.3 Aufenthaltsgesetz

Die Reise ins Heimatland ist mit der Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 AufenthG nicht möglich. In Ihrer Niederlassungserlaubnis steht, dass Sie in jedes Land der Welt reisen können, außer in das Heimatland. Grund dafür ist, dass Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, weil sie politisch verfolgt oder bedroht werden in Ihrem Heimatland. 

Längere Abwesenheit mit § 26 Abs.3 AufenthG

Eine Abwesenheit von länger als 6 Monaten aus Deutschland ist mit Ihrer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG schwierig. Dies würde nur funktionieren, wenn Sie bereits 15 Jahre mit Ihrem Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Wenn Sie die Abwesenheit nicht gegenüber Ihrer Ausländerbehörde kommunizieren, drohen Komplikationen wegen zu langer unangemeldeter Abwesenheit.

Eine Rückreise ist aber unabhängig davon möglich, ob Ihr Reiseausweis oder Ihr Aufenthaltstitel abläuft. Sie können ein Visum zur Einreise nach Deutschland bei der jeweiligen deutschen Botschaft erhalten und nach Deutschland zurückreisen.

Widerruf der Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass die Erteilung Ihrer Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge zurückgenommen und widerrufen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf treffen gemäß § 51 AufenthG dann zu, wenn die Voraussetzungen für die Sie als Inhaber der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.3 AufenthG das Aufenthaltsrecht erteilt bekommen haben, nicht mehr zutreffen.

Auch eine schwere Straftat nach § 54 AufenthG Abs.1 Nr 2-5 oder Abs. 2 Nr 5-7 kann dazu führen, dass Ihnen die Niederlassungserlaubnis entzogen wird. Solche Straftaten sind ein Vergehen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, Straftaten im Zusammenhang mit Hass und Hetze, Androhung von Gewalt gegen andere in Deutschland lebende Menschen oder falsche Angaben gegenüber Behörden sein.

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Der Weg von § 26 Abs.3 AufenthG zur Einbürgerung

Der Weg zur Einbürgerung klappt für Sie mit Ihrer Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 AufenthG schneller als mit anderen Aufenthaltstiteln. Sie bringen in einigen Fällen schon Voraussetzungen wie die Sicherung des Lebensunterhalts mit und haben entsprechend weniger bürokratischen Aufwand bei der Organisation der notwendigen Dokumente. Der Ablauf selbst ist gleich wie bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels.

Der Schritt für Schritt Ablauf zur Einbürgerung mit § 26 Abs.3 AufenthG

  1. Dokumentenorganisation: Beginnen Sie mit der Sammlung Ihrer Dokumente und recherchieren Sie, welche Unterlagen noch fehlen.
  2. Kontakt zur Ausländerbehörde: Vereinbaren Sie einen Termin bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde zur Antragstellung.
  3. Antragsvorbereitung: Sortieren Sie Ihre Dokumente, füllen Sie den Einbürgerungsantrag aus und reichen Sie diesen pünktlich am vereinbarten Termin bei der Ausländerbehörde ein.
  4. Antragsprüfung: Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag innerhalb von 12 Wochen. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
  5. Urkundenverleihung: Nach positiver Antragsprüfung wird ein Termin zur Urkundenverleihung vereinbart. Mit Entgegennahme der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsbürger.

Benötigte Dokumente und Nachweise mit § 26 Abs.3 AufenthG

Die Einbürgerung gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG erfordert bestimmte Dokumente, die bereits teilweise vorhanden sein können, darunter der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, der auch für den Aufenthaltstitel notwendig ist. 

Je nachdem, ob Sie nach 3 oder 5 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragt haben, variieren die Anforderungen:

Auf diesem Bild sehen Sie eine Tabelle für die Kriterien der Einbürgerung mit der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs 3 AufenthG

Das neue Einbürgerungsgesetz, das am 27.6.2024 in Kraft tritt, verkürzt die Einbürgerungsfrist auf 5 Jahre, was eine positive Veränderung darstellt. Insbesondere bei einem Antrag nach 3 Jahren und einem C1-Zertifikat könnten Sie bereits nach 3 Jahren die Einbürgerung erhalten, da dies als Integrationsleistung angesehen wird. Diese Neuerung bietet eine schnellere Möglichkeit zur Erlangung der Staatsbürgerschaft und würdigt Integrationsbemühungen.

Zusammenfassung

Wie Sie sehen können, ist das Thema Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG sehr komplex. Anbei haben wir Ihnen nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis § 26 Abs.3 AufenthG erhalten Menschen, die vorher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG, § 23 Abs.4 AufenthG oder § 25 Abs.2 AufenthG gehabt haben. Also Flüchtlinge oder Asylberechtigte.
  2. Wichtige Voraussetzungen für die Erteilung sind eine Sicherung des Lebensunterhalts, ein Wohnnachweis, ein Nachweis über den Arbeitsvertrag, über die Krankenversicherung und über die letzten 12 Lohnbescheide. Zudem muss ein Sprachnachweis erbracht werden.
  3. Den Wohnnachweis und die Sicherung des Lebensunterhalts sowie den Nachweis des Arbeitsvertrags kann auch der Ehepartner vorlegen.
  4. Bei der Beantragung nach 3 Jahren muss eine Sicherung des Lebensunterhalts von 75 Prozent und ein C1-Sprachzertifikat neben allen anderen Voraussetzungen vorgelegt werden.
  5. Bei der Beantragung nach 5 Jahren muss eine Sicherung des Lebensunterhalts von 51 Prozent vorgewiesen werden, sowie ein A2-Sprachzertifikat und alle anderen Bedingungen.
  6. Die Reise ins Heimatland ist mit § 26 Abs. 3 AufenthG nicht möglich.
  7. Vorteile mit § 26 Abs. 3 AufenthG sind die Erfüllung einiger Einbürgerungsvoraussetzungen und die unkomplizierte Beantragung des Familiennachzugs, der für subsidiäre Schutzbedürftige zuvor kompliziert war.   
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Der Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte. Grundvoraussetzung ist es, zuvor einen Aufenthaltstitel § 25 Abs. 1 oder 25 Abs. 2 AufenthG besessen zu haben.

Flüchtlinge und Asylberechtigte, die vorher im Besitz von Aufenthaltstitel § 25 Abs.1 und § 25 Abs. 2 AufenthG können die Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte beantragen. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören ein Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts, mindestens ein Sprachzertifikat A2, ein Nachweis über die Krankenversicherung und ein Wohnnachweis. 

Der große Vorteil mit § 26 Abs. 3 AufenthG ist die Reisemöglichkeit bis auf die Reise in das Heimatland. Außerdem kann die Einbürgerung durch bereits bestehende Bedingungen einfacher erreicht werden als zuvor. Für Menschen, die vorher einen subsidiären Schutzstatus hatten, ist auch die Familienzusammenführung einfacher zu erreichen.

Die Einbürgerung geht mit § 26 Abs.3 AufenthG genauso wie mit anderen Aufenthaltstiteln. Vorteil ist, dass Sie als Inhaber der Einbürgerung für Flüchtlinge und Asylberechtigte eine  Bedingung  mit der Sicherung des Lebensunterhalts bereits erfüllen. Wenn Sie § 26 Abs. 3 schon nach 3 Jahren beantragt haben, dann sind Sie im Besitz eines C1-Zertifikates, womit eine weitere Voraussetzung erfüllt wäre. Für die Einbürgerung organisieren Sie Ihre Dokumente, vereinbaren einen Termin mit der Ausländerbehörde und geben Ihren Antrag ab. Dann prüft die Behörde Ihren Antrag und gibt Ihnen das positive Ergebnis bekannt. Mit der Verleihung der Urkunde werden Sie dann Deutscher. 

Ja. Der Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis und entsprechend ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie müssen den Aufenthaltstitel § 26 Abs. 3 nicht verlängern, denn er gilt für immer. Nur bei schweren Straftaten kann Ihr Aufenthaltstitel noch entzogen werden. 

Nein. In Ihrem Pass steht der Vermerk, dass Sie in alle Länder weltweit reisen können, außer ins Heimatland. Bei einer Reise in Ihr Heimatland und einer Verhaftung erhalten Sie auch keine Unterstützung oder Hilfe durch den deutschen Staat. 

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