Auf unserer Webseite kommen verschiedene Cookies zum Einsatz: technische, zu Marketing -Zwecken und solche zu Analyse-Zwecken; Sie können unsere Webseite grundsätzlich auch ohne das Setzen von Cookies besuchen. Hiervon ausgenommen sind die technisch notwendigen Cookies. Sie können die aktuellen Einstellungen jederzeit durch Klicken auf den erscheinenden Fingerabdruck (unten links) einsehen und ändern. Ihnen steht jederzeit ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen finden Sie über unsere Datenschutzerklärung unter Cookies. Durch klicken auf "Alle Akzeptieren" erklären Sie sich einverstanden, dass wir die vorgenannten Cookies zu Marketing- und zu Analyse-Zwecken setzen.

Das Bild zeigt symbolhaft einen Mann aus Eritrea, der einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland stellt. Dafür muss auch die Identität eindeutig geklärt sein. Ein Gericht hat nun entschieden, wann ein Besuch der eritreeischen Botschaft zur Passbeschaffung zumutbar ist - und wann nicht.

Einbürgerung: Müssen Eritreer zur Passbeschaffung immer zur Botschaft?

Wer in Deutschland eingebürgert werden will, muss seine Identität nachweisen. Das gilt laut einem aktuellen Urteil auch für anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea. Nach dem Urteil haben eritreische Staatsangehörige eine Mitwirkungspflicht und müssen für die Passbeschaffung grundsätzlich bei der eritreischen Botschaft vorsprechen oder dort zumindest klären, welche Voraussetzungen für einen Pass gelten. Was steckt hinter dem Urteil und was bedeutet es für Betroffene?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

Teilen:

Behörde lehnt Einbürgerung wegen ungeklärter Identität ab

Im Fall ging es um einen Mann aus Eritrea, der im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist war. Im Asylverfahren erklärte er, dass er in Eritrea zwangsweise zum Militärdienst eingezogen worden sei. Später sei er inhaftiert worden und aus Eritrea geflohen.

Im Jahr 2016 wurde der Mann in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Seit September 2015 arbeitet er in Vollzeit. Seit Februar 2023 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Im August 2023 beantragte er schließlich die Einbürgerung.

Um seine Identität für die Einbürgerung zu klären, verlangte die Behörde einen eritreischen Pass oder ein vergleichbares Identitätsdokument. Der Mann legte unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, seine Niederlassungserlaubnis und seinen Reiseausweis für Flüchtlinge vor. Nach Ansicht der Behörde reichten diese Unterlagen aber nicht aus, um seine Identität zu klären.

Unsere Leseempfehlung
http://Was%20ist%20ein%20Nationalpass?
Was ist ein Nationalpass?

Der Nationalpass bestätigt Ihre Identität und ist wichtig für die Einbürgerung oder eine Niederlassungserlaubnis. Erfahren Sie hier alles darüber...

Ist der Besuch der eritreischen Botschaft zumutbar?

Der Kläger weigerte sich, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Er sagte, dass er dort für einen Pass eine sogenannte Reueerklärung unterschreiben und eine Aufbausteuer zahlen müsse. Beides sei nicht zumutbar.

Hintergrund: Mit der Reueerklärung bestätigen eritreische Staatsangehörige unter anderem, dass sie Eritrea illegal verlassen und damit gegen eritreisches Recht verstoßen haben. Sie bezichtigen sich damit selbst einer Straftat. Bei einer Rückkehr nach Eritrea könnten sie dafür bestraft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Verfahren entschieden, dass eine solche Erklärung nicht verlangt werden darf, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar ist. Damals ging es aber nicht um eine Einbürgerung, sondern um einen Reiseausweis für Ausländer.

Auf dieses Urteil berief sich auch der Kläger. Er meinte, dass ihm wegen der möglichen Reueerklärung die Vorsprache bei der eritreischen Botschaft nicht zugemutet werden kann.

Außerdem wollte der Kläger die sogenannte Aufbausteuer nicht zahlen. Diese Steuer beträgt rund zwei Prozent des im Ausland verdienten Einkommens. Der Kläger argumentierte, dass er den Staat, vor dem er geflohen sei, nicht finanziell unterstützen wolle.

Gericht: Besuch der Botschaft ist zumutbar

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Mannes ab. Nach Auffassung der Richter unterliegt er der Mitwirkungspflicht. Das bedeutet: Er muss alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um Unterlagen für die Einbürgerung zu beschaffen. Dazu gehört auch, bei der Botschaft vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen oder die Voraussetzungen für einen Pass zu klären.

Im Fall des Klägers gab es keine ausreichenden Hinweise darauf, dass ihm allein durch den Besuch der Botschaft eine Gefahr droht. Deshalb sei die Vorsprache grundsätzlich zumutbar.

Der Mann muss zuerst klären, ob die Botschaft in seinem Fall tatsächlich eine Reueerklärung verlangt. Die bloße Vermutung, dass eine Reueerklärung immer verlangt wird, reicht nicht aus. Erst wenn die Botschaft tatsächlich eine Reueerklärung verlangt, kann die Passbeschaffung als unzumutbar eingestuft werden.

Unsere Leseempfehlung
flagge von eritrea
Reueerklärung Eritrea: Ein umfassender Leitfaden für Staatsbürger im Ausland

Für viele Eritreer im Ausland ist die Reueerklärung mehr als nur Papierkram – sie ist eine große Belastung. Die eritreische Regierung verlangt dieses Dokument von denen, die das Land verlassen haben, vor allem, wenn sie ihren nationalen Dienstpflichten nicht nachgekommen sind oder das Land ohne...

Geklärte Identität bei der Einbürgerung: Welche (anderen) Möglichkeiten gibt es?

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Einbürgerung ist die geklärte Identität. Das wichtigste Dokument dafür ist der gültige Pass des Herkunftslandes.

Kann ein Antragsteller den Pass nicht vorlegen, muss er nachweisen, was er unternommen hat, um einen Pass zu beschaffen. Außerdem muss er erklären, warum die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Erst wenn das ausreichend belegt wurde, können auch andere Dokumente zur Klärung der Identität geprüft werden.

Dafür gibt es das sogenannte Stufenmodell zur Identitätsklärung. Es legt fest, welche Unterlagen in welcher Reihenfolge als Nachweis der Identität in Betracht kommen.

Wichtig ist: Erst wenn die Möglichkeiten einer Stufe ausgeschöpft sind, kann die nächste Stufe geprüft werden.

  • Stufe 1 (Pass des Herkunftslandes): Grundsätzlich müssen Antragsteller ihre Identität durch einen gültigen Pass des Herkunftslandes nachweisen. Ein Personalausweis oder eine Identitätskarte reichen dafür nicht aus.
  • Stufe 2 (Passersatz oder amtliches Dokument mit Lichtbild): Kann ein Antragsteller keinen Pass beschaffen oder ist die Passbeschaffung (nachweislich) unzumutbar, können andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild als Nachweis dienen. Dazu gehören zum Beispiel eine Identitätskarte (Personalausweis) oder ein Passersatz.
  • Stufe 3 (Sonstige amtliche Urkunden): Wenn keine Dokumente mit Lichtbild verfügbar sind, können amtliche Unterlagen ohne Lichtbild geprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel Geburtsurkunden, Führerscheine, Dienstausweise oder Wehrpässe.
  • Stufe 4 (Weitere Beweismittel): Sind auch solche Unterlagen nicht vorhanden, können zum Beispiel Zeugenaussagen, schriftliche Auskünfte oder Gutachten berücksichtigt werden.
  • Stufe 5 (Angaben des Antragstellers): Als letzte Möglichkeit kann die Behörde die Identität auch anhand der Angaben des Einbürgerungsbewerbers feststellen. Dafür muss die Person ihre Identität und ihren Lebensweg vollständig, nachvollziehbar und glaubhaft schildern.

Im Fall des Klägers war genau dieses Stufenmodell entscheidend. Nach Ansicht des Gerichts durfte sich der Kläger nicht auf spätere Nachweise (Stufen 2-5) berufen, weil er vorher nicht ausreichend versucht hatte, einen eritreischen Pass zu beschaffen.

Unsere Leseempfehlung
bverwg urteil einbuergerung identitaetsklearung 2025
BVerwG Urteil Einbürgerung: Neue Regeln zur Identitätsklärung

Leipzig, 18.12.2025 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24) die Regeln zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren präzisiert. Das Urteil stellt klar: Ein Reisepass ist das wichtigste Dokument, doch eine Einbürgerung ohne Pass bl...

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil zeigt: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, muss aktiv an der Klärung seiner Identität mitwirken (Mitwirkungspflicht). Das gilt auch für Menschen mit Flüchtlingsstatus.

Für eritreische Staatsangehörige bedeutet das: Auch für sie besteht eine Mitwirkungspflicht! Wer keinen eritreischen Pass vorlegen kann, muss versuchen, bei der Botschaft zu klären, ob ein Pass auch ohne Reueerklärung möglich ist. Erst wenn die Botschaft (nachweislich) eine Reueerklärung verlangt, können andere Identitätsnachweise für die Einbürgerung akzeptiert werden.

Für Betroffene ist es deshalb wichtig, alle Bemühungen genau zu dokumentieren. Dazu gehören zum Beispiel Termine, Schreiben, Antworten der Botschaft und genaue Angaben dazu, was bei der Vorsprache verlangt wurde. Denn bei der Einbürgerung reicht es nicht aus, nur allgemein auf Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung hinzuweisen.

Haben Sie noch Fragen?
Gibt es bei Ihnen Schwierigkeiten beim Einbürgerungsprozess und Sie haben noch Verständnisfragen? Kontaktieren Sie uns und unsere juristischen Experten helfen Ihnen gerne bei jeder Frage weiter!
Kostenloser Test

Kostenloser Test

Prüfe deine Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung online.

Online testen
Deutscher Reisepass Symbolbild für Einbürgerungstest
anna-profilbild
Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...