Behörde lehnt Einbürgerung wegen ungeklärter Identität ab
Im Fall ging es um einen Mann aus Eritrea, der im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist war. Im Asylverfahren erklärte er, dass er in Eritrea zwangsweise zum Militärdienst eingezogen worden sei. Später sei er inhaftiert worden und aus Eritrea geflohen.
Im Jahr 2016 wurde der Mann in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Seit September 2015 arbeitet er in Vollzeit. Seit Februar 2023 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Im August 2023 beantragte er schließlich die Einbürgerung.
Um seine Identität für die Einbürgerung zu klären, verlangte die Behörde einen eritreischen Pass oder ein vergleichbares Identitätsdokument. Der Mann legte unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, seine Niederlassungserlaubnis und seinen Reiseausweis für Flüchtlinge vor. Nach Ansicht der Behörde reichten diese Unterlagen aber nicht aus, um seine Identität zu klären.
Ist der Besuch der eritreischen Botschaft zumutbar?
Der Kläger weigerte sich, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Er sagte, dass er dort für einen Pass eine sogenannte Reueerklärung unterschreiben und eine Aufbausteuer zahlen müsse. Beides sei nicht zumutbar.
Hintergrund: Mit der Reueerklärung bestätigen eritreische Staatsangehörige unter anderem, dass sie Eritrea illegal verlassen und damit gegen eritreisches Recht verstoßen haben. Sie bezichtigen sich damit selbst einer Straftat. Bei einer Rückkehr nach Eritrea könnten sie dafür bestraft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Verfahren entschieden, dass eine solche Erklärung nicht verlangt werden darf, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar ist. Damals ging es aber nicht um eine Einbürgerung, sondern um einen Reiseausweis für Ausländer.
Auf dieses Urteil berief sich auch der Kläger. Er meinte, dass ihm wegen der möglichen Reueerklärung die Vorsprache bei der eritreischen Botschaft nicht zugemutet werden kann.
Außerdem wollte der Kläger die sogenannte Aufbausteuer nicht zahlen. Diese Steuer beträgt rund zwei Prozent des im Ausland verdienten Einkommens. Der Kläger argumentierte, dass er den Staat, vor dem er geflohen sei, nicht finanziell unterstützen wolle.
Gericht: Besuch der Botschaft ist zumutbar
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Mannes ab. Nach Auffassung der Richter unterliegt er der Mitwirkungspflicht. Das bedeutet: Er muss alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um Unterlagen für die Einbürgerung zu beschaffen. Dazu gehört auch, bei der Botschaft vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen oder die Voraussetzungen für einen Pass zu klären.
Im Fall des Klägers gab es keine ausreichenden Hinweise darauf, dass ihm allein durch den Besuch der Botschaft eine Gefahr droht. Deshalb sei die Vorsprache grundsätzlich zumutbar.
Der Mann muss zuerst klären, ob die Botschaft in seinem Fall tatsächlich eine Reueerklärung verlangt. Die bloße Vermutung, dass eine Reueerklärung immer verlangt wird, reicht nicht aus. Erst wenn die Botschaft tatsächlich eine Reueerklärung verlangt, kann die Passbeschaffung als unzumutbar eingestuft werden.
Für viele Eritreer im Ausland ist die Reueerklärung mehr als nur Papierkram – sie ist eine große Belastung. Die eritreische Regierung verlangt dieses Dokument von denen, die das Land verlassen haben, vor allem, wenn sie ihren nationalen Dienstpflichten nicht nachgekommen sind oder das Land ohne...
Geklärte Identität bei der Einbürgerung: Welche (anderen) Möglichkeiten gibt es?
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Einbürgerung ist die geklärte Identität. Das wichtigste Dokument dafür ist der gültige Pass des Herkunftslandes.
Kann ein Antragsteller den Pass nicht vorlegen, muss er nachweisen, was er unternommen hat, um einen Pass zu beschaffen. Außerdem muss er erklären, warum die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Erst wenn das ausreichend belegt wurde, können auch andere Dokumente zur Klärung der Identität geprüft werden.
Dafür gibt es das sogenannte Stufenmodell zur Identitätsklärung. Es legt fest, welche Unterlagen in welcher Reihenfolge als Nachweis der Identität in Betracht kommen.
Wichtig ist: Erst wenn die Möglichkeiten einer Stufe ausgeschöpft sind, kann die nächste Stufe geprüft werden.
- Stufe 1 (Pass des Herkunftslandes): Grundsätzlich müssen Antragsteller ihre Identität durch einen gültigen Pass des Herkunftslandes nachweisen. Ein Personalausweis oder eine Identitätskarte reichen dafür nicht aus.
- Stufe 2 (Passersatz oder amtliches Dokument mit Lichtbild): Kann ein Antragsteller keinen Pass beschaffen oder ist die Passbeschaffung (nachweislich) unzumutbar, können andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild als Nachweis dienen. Dazu gehören zum Beispiel eine Identitätskarte (Personalausweis) oder ein Passersatz.
- Stufe 3 (Sonstige amtliche Urkunden): Wenn keine Dokumente mit Lichtbild verfügbar sind, können amtliche Unterlagen ohne Lichtbild geprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel Geburtsurkunden, Führerscheine, Dienstausweise oder Wehrpässe.
- Stufe 4 (Weitere Beweismittel): Sind auch solche Unterlagen nicht vorhanden, können zum Beispiel Zeugenaussagen, schriftliche Auskünfte oder Gutachten berücksichtigt werden.
- Stufe 5 (Angaben des Antragstellers): Als letzte Möglichkeit kann die Behörde die Identität auch anhand der Angaben des Einbürgerungsbewerbers feststellen. Dafür muss die Person ihre Identität und ihren Lebensweg vollständig, nachvollziehbar und glaubhaft schildern.
Im Fall des Klägers war genau dieses Stufenmodell entscheidend. Nach Ansicht des Gerichts durfte sich der Kläger nicht auf spätere Nachweise (Stufen 2-5) berufen, weil er vorher nicht ausreichend versucht hatte, einen eritreischen Pass zu beschaffen.
Leipzig, 18.12.2025 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24) die Regeln zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren präzisiert. Das Urteil stellt klar: Ein Reisepass ist das wichtigste Dokument, doch eine Einbürgerung ohne Pass bl...
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil zeigt: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, muss aktiv an der Klärung seiner Identität mitwirken (Mitwirkungspflicht). Das gilt auch für Menschen mit Flüchtlingsstatus.
Für eritreische Staatsangehörige bedeutet das: Auch für sie besteht eine Mitwirkungspflicht! Wer keinen eritreischen Pass vorlegen kann, muss versuchen, bei der Botschaft zu klären, ob ein Pass auch ohne Reueerklärung möglich ist. Erst wenn die Botschaft (nachweislich) eine Reueerklärung verlangt, können andere Identitätsnachweise für die Einbürgerung akzeptiert werden.
Für Betroffene ist es deshalb wichtig, alle Bemühungen genau zu dokumentieren. Dazu gehören zum Beispiel Termine, Schreiben, Antworten der Botschaft und genaue Angaben dazu, was bei der Vorsprache verlangt wurde. Denn bei der Einbürgerung reicht es nicht aus, nur allgemein auf Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung hinzuweisen.