Worum ging es in dem Fall?
In dem Verfahren ging es um eine ukrainische Mutter und ihre beiden minderjährigen Töchter. Die Familie erhielt im Juni 2022 vorübergehenden Schutz in Irland. Im August 2022 verließ sie das Land aber wieder und kehrte in die Ukraine zurück.
Im Oktober 2025 reisten die Mutter und ihre Kinder nach Deutschland ein. Wenig später beantragten sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.
Bei der Prüfung der Anträge stellte die Behörde fest, dass die Familie bereits in Irland vorübergehenden Schutz erhalten hatte. Daraufhin legte die Familie Bescheinigungen vor, die bestätigten, dass sie ihren Schutzstatus in Irland freiwillig aufgegeben hatten.
Trotzdem lehnte die Ausländerbehörde die beantragten Aufenthaltstitel in Deutschland ab. Sie forderte die Familie zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in die Ukraine an. Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Klage und stellten einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Kassel.
Die Klägerinnen argumentierten, dass sie ihren Schutz in Irland freiwillig aufgegeben haben und die damit verbundenen Rechte nicht mehr nutzen würden. Daher bestehe kein gleichzeitiger Schutz in zwei EU-Staaten. Außerdem sei die Familie vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt und später erneut vor dem Krieg geflohen.
Vorübergehender Schutz: Was ist § 24 AufenthG?
§ 24 Aufenthaltsgesetz regelt den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland. Grundlage dafür ist die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union.
Die Richtlinie wurde nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2022 erstmals aktiviert. Sie soll Menschen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, schnell Schutz bieten, ohne dass sie ein langes Asylverfahren durchlaufen müssen.
Die EU-Staaten haben den vorübergehenden Schutz zuletzt bis zum 4. März 2028 verlängert – allerdings gibt es nun einige Ausnahmen für ukrainische Männer im wehrfähigen Alter.
Mit dem vorübergehenden Schutz dürfen sich Ukrainer:innen in Deutschland aufhalten und arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten sie außerdem Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung.
Der vorübergehende Schutz richtet sich nach gemeinsamen Regeln der Europäischen Union. Deshalb stellt sich die Frage: Muss Deutschland vorübergehenden Schutz gewähren, wenn eine Person bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten hat?
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag der Familie ab. Die Klägerinnen hatten somit keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG in Deutschland.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Mutter und ihre Töchter grundsätzlich zum geschützten Personenkreis gehören. Sie sind ukrainische Staatsangehörige, lebten vor Beginn des Krieges in der Ukraine und wurden infolge des russischen Angriffs vertrieben.
Entscheidend ist aber, dass die Familie bereits in Irland vorübergehenden Schutz erhalten hatte. Deutschland ist deshalb nicht verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen, so die Richter.
Nach Auffassung des Gerichts bleibt grundsätzlich immer der EU-Staat verantwortlich, der einer Person zuerst den vorübergehenden Schutz gewährt hat. Zudem kann der vorübergehende Schutz (und die damit verbundenen Rechte) nicht in zwei EU-Staaten gleichzeitig gelten.
Besonders wichtig war in diesem Fall, dass die Familie ihren Schutzstatus in Irland freiwillig aufgegeben hatte. Die Antragstellerinnen argumentierten, dass kein gleichzeitiger Schutz in zwei EU-Staaten bestehe und sie deshalb einen neuen Schutzstatus in Deutschland erhalten müssten.
Das Gericht folgte dieser Auffassung aber nicht: Der freiwillige Verzicht auf den Schutz in Irland führt nicht dazu, dass Deutschland einen vorübergehenden Schutz gewähren muss.
Auch die Rückkehr der Familie in die Ukraine führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts entstand dadurch kein neuer Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland.
Fazit: Was bedeutet das für andere Antragsteller?
Die Entscheidung ist besonders für ukrainische Staatsangehörige wichtig, die bereits in einem anderen EU-Land vorübergehenden Schutz erhalten haben und später nach Deutschland weiterreisen wollen.
Das VG Kassel sagt: Es besteht kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland, wenn bereits in einem anderem EU-Staat ein vorübergehender Schutz besteht.
Das gilt laut Gericht auch dann, wenn die betroffene Person den früheren Schutzstatus freiwillig aufgegeben, den ersten Mitgliedstaat verlassen und zwischenzeitlich wieder in der Ukraine gelebt hat.
Wichtig: Bei der Entscheidung des VG Kassel handelt es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Das Gericht hat die Rechtslage nur vorläufig geprüft. Zudem hatten andere Verwaltungsgerichte den Sachverhalt zuvor teilweise anders beurteilt.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen, ob ihr Schutzstatus im ersten EU-Staat noch besteht oder wieder aktiviert werden kann. Außerdem kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein anderer Aufenthaltstitel in Deutschland infrage kommt.