Das Bild zeigt einen Ukrainer mit der ukrainischen Flagge. Es steht symbolhaft dafür, dass die EU darüber berät, den vorübergehenden Schutz für Ukrainer um ein weiteres Jahr zu verlängern. Mit einer Ausnahme.

Ukraine-Schutz bis 2028 verlängert: Aber diese neue Regel gilt bereits jetzt

Die Europäische Union hat den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine offiziell bis zum 4. März 2028 verlängert. Der entsprechende EU-Beschluss ist am 5. August 2026 in Kraft getreten. Gleichzeitig enthält der Beschluss eine wichtige neue Regelung: Personen mit militärischen Pflichten in der Ukraine erhalten den Schutzstatus nicht mehr automatisch. Was gilt bereits heute – und welche Regel wird erst im März 2027 wichtig?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Verlängerung des Ukraine-Schutzes bis März 2028

Der Rat der Europäischen Union hat den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine um ein weiteres Jahr verlängert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 wurde am 4. August 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Der vorübergehende Schutz wird damit bis mindestens 4. März 2028 gelten.

In Deutschland erhalten Geflüchtete aus der Ukraine auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Der Aufenthaltstitel ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis ohne klassischen Asylantrag sowie Zugang zum Arbeitsmarkt, Gesundheitssystem und bestimmten Sozialleistungen.

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Wichtig: Neue Voraussetzungen für Wehrpflichtige gelten ab sofort!

Eine wichtige Änderung gilt bereits seit dem 5. August 2026. Sie betrifft Personen, die in der Ukraine der Wehrpflicht unterliegen. Für sie besteht kein automatischer Anspruch auf vorübergehenden Schutz mehr. Stattdessen erhalten sie den EU-Schutz künftig nur, wenn sie nachweisen können, dass sie ihren militärischen Pflichten nachgekommen sind oder davon befreit wurden.

Die neue Regel betrifft damit vor allem ukrainische Männer im wehrfähigen Alter zwischen 23 und 60 Jahren. Für sie gilt also ab sofort:

  1. Wer erstmals in der EU den vorübergehenden Schutz beantragen will, muss nachweisen, dass er seinen militärischen Pflichten in der Ukraine nachgekommen oder davon befreit ist.
  2. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf den vorübergehenden Schutz nach diesem EU-Beschluss.
  3. Das bedeutet aber nicht, dass sie grundsätzlich keinen Schutz in der EU erhalten können. Sie können stattdessen einen Antrag auf internationalen Schutz – also einen Asylantrag – stellen.
  4. Der entscheidende Unterschied ist: Ein Asylantrag führt nicht automatisch zu einem Schutzstatus. Im Asylverfahren wird individuell geprüft, ob die Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder gegebenenfalls einen anderen Schutz vorliegen.

Als Nachweis, dass eine wehrpflichtige Person die Ukraine rechtmäßig verlassen hat, kann ein Ausreisestempel der ukrainischen Grenzbehörden im Reisepass oder ein amtliches Dokument über die Befreiung oder die Einhaltung der militärischen Pflichten dienen. Der EU-Beschluss nennt dabei ausdrücklich auch einen elektronischen Nachweis über die ukrainische App Reserv+.

Für ukrainische Geflüchtete, die bereits vorübergehenden Schutz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ändert sich durch den Beschluss hingegen nichts. Die neue Regel gilt ausschließlich für Personen mit militärischen Verpflichtungen, die ab dem 5. August 2026 in die EU einreisen und den vorübergehenden Schutz beantragen wollen.

Fazit: Welche Regel gilt ab wann?

Für Geflüchtete aus der Ukraine sind damit vor allem zwei Zeitpunkte wichtig. Seit dem 5. August 2026 gelten die neuen Voraussetzungen für Wehrpflichtige in der Ukraine. Wer davon betroffen ist und erstmals vorübergehenden Schutz erhalten möchte, muss nachweisen, dass die militärischen Pflichten eingehalten wurden oder eine Befreiung besteht. Können sie dies nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Betroffene müssen künftig einen Asylantrag stellen.

Ab dem 5. März 2027 greift dann die eigentliche Verlängerung des vorübergehenden Schutzes. Der Schutzstatus wird dann bis mindestens 4. März 2028 fortgeführt.

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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...