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Das Bild zeigt symbolhaft eine Frau mit Migrationshintergrund, die einen Antrag auf Einbürgerung stellt. Dafür muss ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Welche Sozialleistungen sind schädlich für die Einbürgerung - und welche nicht?

Welche Sozialleistungen sind schädlich für die Einbürgerung – und welche nicht?

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchte, muss nachweisen, dass der eigene Lebensunterhalt langfristig gesichert ist. In der Praxis führt genau dieser Punkt oft zu Fragen: Sind Kindergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag ein Problem für die Einbürgerung?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt das geltende Einbürgerungsrecht: Nicht jede staatliche Leistung ist automatisch schädlich für die Einbürgerung. Was bedeutet das konkret?

Der Fall: Syrische Familie klagt auf Einbürgerung

Im konkreten Fall ging es um eine syrische Familie mit vier Kindern. Der Vater reiste im September 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem Kind nach Deutschland ein. Drei weitere Kinder wurden später in Deutschland geboren. Für sich und seine drei minderjährigen Kinder stellte der Vater 2022 einen Antrag auf Einbürgerung.

Die Familie lebte in den vergangenen Jahren zeitweise von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Gleichzeitig war der Vater immer wieder berufstätig. Seit Juni 2023 arbeitet er durchgehend in Vollzeit als Verkäufer und hat zusätzlich einen Minijob. Auch die Mutter ist seit Anfang 2024 geringfügig beschäftigt.

Zusätzlich erhielt die Familie verschiedene staatliche Leistungen, darunter:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Pflegegeld
  • Unterstützung für gehörlose Menschen

Zwei der Kinder haben eine angeborene Hörbehinderung und sind auf besondere Unterstützung angewiesen. Dazu gehören Therapien, Fördermaßnahmen sowie regelmäßige Klinik- und Reha-Aufenthalte.

Die Ausländerbehörde lehnte den Einbürgerungsantrag ab. Der Grund: Zwar sei der Lebensunterhalt aktuell gesichert, aber langfristig nicht stabil genug. Besonders die frühere Erwerbsbiografie des Vaters wurde kritisch bewertet. Die Behörde befürchtete, dass die Familie künftig wieder auf Bürgergeld angewiesen sein könnte.

Die Familie klagte gegen die Entscheidung – mit Erfolg.

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Was das Gericht zur Einbürgerung entschieden hat

Das Verwaltungsgericht Minden verpflichtete die Behörde, den Vater und seine Kinder einzubürgern. Nach Ansicht des Gerichts waren alle Voraussetzungen erfüllt. Die Ablehnung der Behörde war rechtswidrig.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine wichtige Frage: Welche Sozialleistungen sind für die Einbürgerung schädlich – und welche nicht?

Das Gericht stellte klar: Das Gesetz zieht hier eine klare Grenze. Schädlich für die Einbürgerung sind nur Leistungen nach:

  • dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld)
  • dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe)

Diese Leistungen zeigen, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann nicht eingebürgert werden.

Welche Sozialleistungen sind nicht schädlich für die Einbürgerung?

Andere staatliche Leistungen sind dagegen nicht schädlich für die Einbürgerung.

Im konkreten Fall erhielt die Familie mehrere solcher Leistungen (Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Pflegegeld, Unterstützung für gehörlose Menschen). Das Gericht sah darin kein Hindernis für die Einbürgerung. Im Gegenteil: Einige dieser Leistungen dürfen sogar als Einkommen berücksichtigt werden.

Der Grund: Sie unterscheiden sich deutlich vom Bürgergeld und der Sozialhilfe. Während Bürgergeld und Sozialhilfe den grundlegenden Lebensunterhalt sichern sollen, sind Wohngeld, Kinderzuschlag und Ähnliches ergänzende Leistungen. Sie unterstützen Menschen, die bereits arbeiten, deren Einkommen aber nicht ganz ausreicht.

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Warum Wohngeld und Kinderzuschlag anders bewertet werden

Das Gericht bestätigte noch einmal, warum Wohngeld, Kinderzuschlag und ähnliche Leistungen rechtlich anders behandelt werden als Bürgergeld – und nicht schädlich für die Einbürgerung sind.

Zum einen ergibt sich das direkt aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Dort sind ausdrücklich nur Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) als schädlich für die Einbürgerung genannt.

Wohngeld, Kindergeld und ähnliche Leistungen werden dort nicht erwähnt. Das bedeutet: Sie dürfen nicht als negativ für die Einbürgerung gewertet werden.

Zum anderen hängt der Anspruch auf diese Leistungen oft von der familiären Situation ab. Gerade Familien mit mehreren Kindern haben häufig Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Ähnliches – selbst wenn sie arbeiten.

Das Gericht stellte deshalb klar: Es wäre nicht gerecht, solchen Familien allein wegen dieser Leistungen die Einbürgerung zu verweigern. Besonders kinderreiche Familien würden sonst benachteiligt. Das widerspricht dem Schutz von Ehe und Familie.

Überblick: Welche Leistungen sind schädlich – und welche nicht?

Schädlich für die Einbürgerung:

  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Nicht schädlich für die Einbürgerung:

  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Pflegegeld
  • Elterngeld und Mutterschaftsgeld
  • BAföG
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Leistungen für Menschen mit Behinderung

Wichtig: Auch bei unschädlichen Leistungen kommt es immer auf den Einzelfall an. Problematisch kann es werden, wenn es konkrete Hinweise gibt, dass unschädliche Leistungen gezielt genutzt werden, um den Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe zu vermeiden.

Eine solche Prognose muss aber gut begründet werden. Allein der Bezug von Wohngeld oder Kindergeld reicht dafür ausdrücklich nicht aus, so das Gericht.

Neue Ausnahme beim gesicherten Lebensunterhalt seit 2024

Das Gericht prüfte den Fall auch nach der neuen Rechtslage im Staatsangehörigkeitsgesetz. Seit dem 27. Juni 2024 gibt es eine wichtige Erleichterung bei der Einbürgerung.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG gilt: Wer in Vollzeit arbeitet und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate lang getan hat, muss den Lebensunterhalt nicht mehr streng nachweisen.

Der Kläger erfüllte diese Voraussetzung. Er war seit mehr als zwei Jahren durchgehend in Vollzeit beschäftigt.

Das Gericht stellte klar: In solchen Fällen darf keine zusätzliche Prognose verlangt werden, ob der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist.

Stattdessen kommt es auf zwei Punkte an: Arbeitet die Person aktuell in Vollzeit? Gibt es konkrete Hinweise darauf, dass diese Arbeit bald endet? Nur wenn es solche Hinweise gibt, kann das problematisch sein.

Im vorliegenden Fall gab es dafür keine Anzeichen. Deshalb durfte die Einbürgerung nicht mit diesem Argument abgelehnt werden.

Fazit: Was das Urteil für die Einbürgerung bedeutet

Das Urteil ist für viele Einbürgerungsbewerber:innen wichtig. Es stärkt das bestehende Recht: Nicht jede staatliche Leistung ist ein Problem für die Einbürgerung. Wer Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder ähnliche Leistungen erhält, muss in der Regel keine Nachteile befürchten.

Entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen bezogen werden und wie die gesamte Lebenssituation aussieht. Bürgergeld und Sozialhilfe bleiben zwar problematisch für die Einbürgerung. Andere Leistungen sind jedoch erlaubt – und können teilweise sogar als Einkommen angerechnet werden.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...