Worum ging es in dem Fall?
In dem Verfahren ging es um eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea und ihr Kind. Beide waren im Jahr 2017 nach Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt. Später erhielten sie eine Duldung. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bedeutet lediglich, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.
Seit Mitte 2018 lebten Mutter und Kind nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung, sondern in einer eigenen Wohnung in Niedersachsen. Sie erhielten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 1.096 Euro pro Monat. Zusätzlich wurden monatlich Beträge für Stromkosten abgezogen.
Die Frau hielt die Leistungen für zu niedrig. Sie machte geltend, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht ausreichend gesichert sei. Nachdem sie geklagt hatte, beschäftigten sich mehrere Gerichte mit dem Fall. Schließlich landete das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, also der höchsten Instanz.
Was sind Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Unterstützung für bestimmte ausländische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dazu können zum Beispiel Asylsuchende, Personen mit einer Duldung und Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, zählen.
In der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland erhalten viele Betroffene sogenannte Grundleistungen. Diese sollen den notwendigen Bedarf decken, also zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Der Gesetzgeber begründet die niedrigeren Leistungen damit, dass der Aufenthalt dieser Personen in der ersten Zeit oft noch unsicher ist. Deshalb dürfe der Bedarf in bestimmten Bereichen geringer sein als bei Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben.
Erst nach Ablauf einer bestimmten Aufenthaltszeit können sogenannte Analogleistungen gezahlt werden. Analogleistungen zählen weiterhin zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie orientieren sich in Höhe und Umfang aber stärker an der regulären Sozialhilfe.
Aktuell können Analogleistungen grundsätzlich erst nach 36 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland in Betracht kommen. Im Jahr 2018 betrug diese Wartezeit noch 15 Monate.
So hat das Gericht entschieden?
Das BVerfG entschied: Niedrigere Leistungen für Asylsuchende und geduldete Personen in der ersten Zeit ihres Aufenthalts sind grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber darf also davon ausgehen, dass der Aufenthalt in dieser Zeit noch nicht dauerhaft gesichert ist. Deshalb darf er bestimmte Bedarfe anders bewerten als bei Personen, die sich schon länger in Deutschland aufhalten.
Das Gericht bestätigte damit: Der Staat muss nicht von Anfang an Leistungen auf Sozialhilfeniveau zahlen.
Das Gericht stellte aber auch klar: Die Menschenwürde gilt für alle Menschen. Der Staat muss deshalb immer ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören nicht nur Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sondern auch ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe. Die Leistungen müssen laut Gericht nachvollziehbar berechnet werden und dürfen das Existenzminimum nicht unterschreiten.
Im Fall der Klägerin aus Eritrea entschied das Gericht dennoch, dass ihr für einen gewissen Zeitraum (1. September 2018 bis 20. August 2019) zu wenig Leistungen gezahlt wurden. Der Grund: Die Höhe der Leistungen beruhte auf veralteten Daten.
Das Gericht entschied deshalb, dass Leistungen zur Existenzsicherung regelmäßig aktualisiert werden müssen. Wenn sich die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege oder andere notwendige Bedarfe ändern, muss der Gesetzgeber darauf reagieren. Das gilt auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. die Grundsicherung in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts.
Was bedeutet die Entscheidung für andere Betroffene?
Die Entscheidung zeigt: Der Gesetzgeber muss die Höhe der Leistungen für Asylsuchende und Personen mit einer Duldung regelmäßig überprüfen und aktualisieren. Auch bei Menschen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht muss das menschenwürdige Existenzminimum gesichert sein.
Der Beschluss sagt aber auch: Asylbewerber:innen und Personen mit einer Duldung haben in der ersten Zeit ihres Aufenthalts nicht automatisch Anspruch auf volle Sozialhilfe. Niedrigere Grundleistungen sind rechtmäßig, wenn der Aufenthalt noch unsicher ist. Erst nach 36 Monaten dauerhaften Aufenthalts haben betroffene Personen die Möglichkeit, höhere Analogleistungen zu erhalten.
Für Betroffene ist die Entscheidung daher gemischt. Das Gericht bestätigt zwar, dass geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich erlaubt sind. Es stellt aber auch klar, dass der Staat bei der Berechnung dieser Leistungen sorgfältig arbeiten und aktuelle Lebenshaltungskosten berücksichtigen muss.