Mit diesen Fragen hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss befasst.
Worum ging es in dem Fall?
Im Verfahren ging es um einen Mann, der eingebürgert werden wollte. Er stellte im Februar 2024 schriftlich einen Antrag auf „Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft“. Der Antrag ging am 16. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde ein.
Zusammen mit dem Antrag reichte der Mann auch wichtige Unterlagen ein. Mit diesen wollte er nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt.
Die Behörde entschied lange nicht über den Antrag. Erst für November 2024 erhielt der Mann einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Einbürgerungsamt. Bei diesem Termin sollte er unter anderem die bereits eingereichten Unterlagen im Original vorlegen. Aber auch danach vergingen mehrere Monate, ohne dass die Behörde über den Antrag entschied.
Der Mann erhob deshalb eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Mit einer solchen Klage können Betroffene gegen eine Behörde vorgehen, wenn diese über einen Antrag ohne ausreichenden Grund länger als drei Monate nicht entscheidet.
In erster Instanz wurde das Verfahren bis Ende 2025 ausgesetzt. Zur Begründung nannte das Gericht die starke Überlastung der Einbürgerungsbehörde. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Er war der Ansicht, dass sich die Behörde nicht dauerhaft auf Überlastung berufen könne.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, wann die Bearbeitungszeit begonnen hatte. Die Behörde ging laut Urteil davon aus, dass die Frist erst mit dem persönlichen Termin im November 2024 gestartet hatte.
Der Kläger sah das anders. Er argumentierte, dass sein Antrag bereits im Februar 2024 wirksam gestellt wurde. Nach seiner Ansicht begann die Bearbeitungszeit also an diesem Tag und nicht erst im November 2024.
Muss ein Antrag auf Einbürgerung immer schriftlich gestellt werden?
In der Praxis bieten Behörden oft unterschiedliche Wege an, um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Die meisten Behörden stellen eigene Formulare zur Verfügung, manche arbeiten mit Online-Portalen, andere vergeben zunächst Termine vor Ort.
Für Antragsteller:innen kann dadurch der Eindruck entstehen, dass ein Antrag erst dann wirksam gestellt ist, wenn ein bestimmtes Formular ausgefüllt oder ein persönlicher Termin wahrgenommen wurde.
Das Gesetz gibt aber keine bestimmte Form vor, wie ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden muss. Das bedeutet: Ein Einbürgerungsantrag muss nicht zwingend auf einem bestimmten Formular gestellt werden, damit er gültig ist.
Ein Antrag kann grundsätzlich schriftlich, online, offline oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden. Entscheidend ist nicht, welches Formular benutzt wird. Entscheidend ist, ob für die zuständige Behörde klar erkennbar ist, dass die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte.
So entschied das Gericht
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Kläger recht. Nach Ansicht des Gerichts begann die Bearbeitungsfrist nicht erst mit der persönlichen Vorsprache im November 2024. Sie begann bereits mit dem Eingang des Antrags im Februar 2024.
Das Gericht stellte klar: Es gibt keine gesetzliche Regel, die besagt, dass Antragsteller:innen persönlich erscheinen müssen, damit der Antrag auf Einbürgerung als gestellt gilt.
Das Gericht bestätigte außerdem: Ein Antrag auf Einbürgerung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet, eine Behörde darf für den Antrag nicht zwingend ein bestimmtes Formular vorschreiben.
Ein Einbürgerungsantrag kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden. Entscheidend ist nur, dass für die Behörde eindeutig erkennbar ist, dass eine Person eingebürgert werden möchte.
Das Einbürgerungsformular ist das offizielle Dokument, das von Personen ausgefüllt wird, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchten. Es dient dazu, alle relevanten persönlichen und rechtlichen Informationen des Antragstellers zu sammeln, um die Voraussetzungen für die Einbürgerung...
Was bedeutet die Entscheidung für Antragsteller:innen?
Die Entscheidung ist wichtig für Menschen, die eine Einbürgerung beantragen wollen oder sich bereits im Verfahren befinden. Sie zeigt: Ein Antrag auf Einbürgerung muss nicht zwingend auf einem bestimmten Formular gestellt werden. Auch ein formloses Schreiben kann ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die Einbürgerung beantragt wird.
Wichtig ist aber, dass der Wille zur Einbürgerung eindeutig erkennbar ist. Wer nur allgemein nach Informationen fragt oder sich unverbindlich erkundigt, stellt damit noch keinen Antrag. Wer dagegen ausdrücklich erklärt, dass er oder sie eingebürgert werden möchte, stellt damit einen gültigen Antrag.
Wichtig ist auch: Die Bearbeitungsfrist beginnt immer mit dem gültigen Antrag und nicht erst nach einem persönlichen Termin bei der Behörde. Das bedeutet auch: Die Behörde muss mit der Bearbeitung beginnen sobald der Antrag eingegangen ist.
Für Antragsteller:innen ist es daher ratsam, genau zu dokumentieren, wann der Antrag auf Einbürgerung bei der Behörde eingegangen ist. So lässt sich später besser nachweisen, wann der Antrag gestellt wurde und ab wann die Behörde mit der Bearbeitung beginnen muss.