Worum ging es im Fall?
In dem Verfahren ging es um eine bosnische Staatsangehörige, die im Juli 2019 erstmals nach Deutschland eingereist war. In den Jahren 2019 und 2021 bekam sie zwei Töchter. Beide Kinder wurden in Deutschland geboren und erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit.
Zur Erklärung: Ein Kind ausländischer Eltern kann die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn mindestens ein Elternteil Deutsche/r ist oder wenn das Kind in Deutschland geboren wurde und mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
Als Mutter von zwei deutschen Kindern erhielt die Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Kurz vor Ablauf des Titels zog die Frau jedoch ohne ihre Kinder in eine andere Stadt. Die beiden Töchter lebten fortan bei den Großeltern väterlicherseits. Im März 2024 ernannte ein Gericht die Großmutter zum Vormund der beiden Mädchen. Die Mutter verlor damit das Sorgerecht für ihre Kinder.
An ihrem neuen Wohnort beantragte die Frau die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab und drohte ihr die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die Frau keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG habe, weil sie getrennt von ihren Kindern lebe und das Sorgerecht nicht mehr ausübe.
Die Frau wehrte sich gegen die Entscheidung. Sie machte geltend, sie wollte ihre Kinder besuchen, aber die Großeltern hätten den Kontakt verhindert. Außerdem erklärte sie, sie habe Angst vor der väterlichen Familie der Kinder. Sie wolle ihr Umgangsrecht aber notfalls gerichtlich durchsetzen.
Was ist § 28 AufenthG – und wer kann den Aufenthaltstitel erhalten?
§ 28 AufenthG regelt den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Wie andere befristete Aufenthaltstitel ist auch dieser Aufenthaltstitel an einen bestimmten Zweck gebunden: Er soll das Zusammenleben der Familie ermöglichen und sicherstellen, dass sich Eltern ohne deutschen Pass um ihre deutschen Kinder kümmern können.
Einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG können zum Beispiel
- ausländische Ehepartner:innen von Deutschen
- ausländische minderjährige Kinder von Deutschen
- ausländische Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes
erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Im konkreten Fall ging es um § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, also um einen Aufenthaltstitel für ausländische Eltern eines deutschen Kindes.
Einen Anspruch auf den Aufenthaltstitel haben ausländische Staatsangehörige aber nicht automatisch nur deshalb, weil sie ein deutsches Kind haben. Das Gesetz setzt zwei Voraussetzungen voraus, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, um den Aufenthaltstitel zu erhalten:
- Erstens muss der ausländische Elternteil das Sorgerecht für das deutsche Kind besitzen. Das bedeutet: Das Sorgerecht darf nicht entzogen oder auf eine andere Person übertragen worden sein.
- Zweitens muss das Sorgerecht auch tatsächlich ausgeübt werden. Das heißt: Der Elternteil muss aktiv am Leben des Kindes teilnehmen, also Verantwortung bei der Erziehung, Betreuung, Aufsicht und bei der Mitentscheidung über wichtige Fragen im Leben des Kindes übernehmen. Auch regelmäßiger Umgang, Unterhaltszahlungen oder andere konkrete Beiträge zur Erziehung können zeigen, dass der Elternteil tatsächlich Verantwortung übernimmt.
Das bloße Sorgerecht für das deutsche Kind reicht also nicht aus, um einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG zu erhalten. Entscheidend ist auch, dass der Elternteil die elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnimmt.
Wie hat das Gericht entschieden und warum?
Der VGH Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Ausländerbehörde und wies die Beschwerde der Frau zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel (§ 28 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) nicht mehr erfüllt – und zwar in beiden entscheidenden Punkten.
Zum einen hatte die Frau seit März 2024 kein Sorgerecht mehr für ihre Töchter. Zum anderen hatte sie nach eigenen Angaben keinen persönlichen Kontakt zu den Kindern und zahlte auch keinen Unterhalt.
Die Frau hatte im Verfahren argumentiert, die Großeltern hätten ihr den Kontakt zu den Kindern verwehrt. Außerdem kündigte sie an, ihr Umgangsrecht notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Das Gericht ließ das Argument aber nicht gelten. Es stellte fest, dass es sich dabei lediglich um eine Absichtserklärung handele. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Frau tatsächlich versucht hatte, beim Familiengericht oder beim Jugendamt Hilfe zu suchen.
Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bildet eine zentrale Säule in der deutschen Migrationspolitik, indem er den Fokus auf den Schutz und die Förderung der familiären Einheit legt....
Fazit: Wann besteht Anspruch auf § 28 AufenthG – und wann nicht?
Der Beschluss zeigt deutlich: Wer eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines deutschen Kindes beantragen oder verlängern möchte, muss nachweisen können, dass tatsächlich eine familiäre Beziehung zu dem Kind besteht. Es reicht in der Regel nicht aus, nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu verweisen.
Die zwei wichtigsten Voraussetzung für den Aufenthaltstitel sind, dass der ausländische Elternteil das Sorgerecht besitzt und im Alltag auch tatsächlich Verantwortung für das deutsche Kind übernimmt. Antragsteller:innen sollten deshalb nachweisen können, dass sie regelmäßig Kontakt zum deutschen Kind haben, Umgang ausüben, das Kind betreuen, sich an Entscheidungen beteiligen und Unterhalt leisten.
Wenn der Kontakt zum Kind durch andere Personen erschwert oder verhindert wird, sollte auch das möglichst konkret dokumentiert werden. Allgemeine Hinweise auf familiäre Konflikte reichen oft nicht aus.
Für Antragsteller:innen bedeutet die Entscheidung: Für einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG kommt es stark auf die tatsächliche familiäre Lebenssituation an. Die Behörden prüfen nicht nur, ob ein deutsches Kind vorhanden ist und der ausländische Elternteil das Sorgerecht besitzt, sondern auch, ob der Elternteil im Leben des Kindes eine aktive Rolle spielt. Nur dann ist der Zweck des Aufenthaltstitels erfüllt.