Worum ging es in dem Fall?
Im Verfahren ging es um einen afghanischen Staatsangehörigen. Der Mann stellte im Jahr 2015 einen Asylantrag. Während seines Asylverfahrens durfte er mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland bleiben.
Am Ende eines erfolgreichen Asylverfahrens steht in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Antragsteller erhalten einen der folgenden vier Aufenthaltstitel:
- Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
- Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG)
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG)
- Nationales Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
Im Fall des Mannes wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt. Daraufhin erhielt er im Februar 2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Seit Februar 2024 besaß er zudem eine Niederlassungserlaubnis.
Bereits im Oktober 2023 beantragte er die deutsche Staatsangehörigkeit. Weil die Einbürgerungsbehörde zunächst nicht über seinen Antrag entschied, erhob er eine Untätigkeitsklage.
Für das Verfahren war vor allem eine Frage entscheidend: Seit wann erfüllte der Mann die notwendige Aufenthaltszeit von fünf Jahren für die Einbürgerung? Und kann die Zeit im Asylverfahren für die Einbürgerung mit angerechnet werden?
Welche Aufenthaltszeiten werden für die Einbürgerung angerechnet?
Für die Einbürgerung nach § 10 StAG ist unter anderem ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland notwendig. Dabei müssen mehrere Punkte zusammenkommen: Antragsteller müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und der Aufenthalt muss rechtmäßig sein.
Das bedeutet: Es reicht nicht aus, mehrere Jahre in Deutschland gelebt zu haben. Entscheidend ist auch, welchen Aufenthaltsstatus eine Person während dieser Zeit hatte.
Grundsätzlich werden Zeiten mit folgenden Aufenthaltstiteln für die Einbürgerung berücksichtigt:
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
- Aufenthalt zur Beschäftigung (§ 18a/b/d AufenthG) oder Selbstständige (§ 21 AufenthG))
- Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (§§ 28, 30, 32, 34, 36 AufenthG)
- Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG)
Besondere Regeln gelten für die Zeit während eines Asylverfahrens. Asylsuchende besitzen während des laufenden Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Ob diese Zeit später zur Einbürgerung zählt, hängt davon ab, wie das Asylverfahren endet.
Nach § 55 Abs. 3 AsylG gilt: Zeiten im Asylverfahren können für die Einbürgerung berücksichtigt werden, wenn die Person anschließend als Asylberechtigter anerkannt wurde oder Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten hat. Das bedeutet: Die Zeit des Asylverfahrens wird auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
Anders ist die Situation bei einem nationalen Abschiebungsverbot. Hier werden die Zeiten im Asylverfahren nicht für die Einbürgerung angerechnet.
Das bedeutet:
- Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG) → Zeit des Asylverfahrens gilt als rechtmäßige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung
- Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) → Zeit des Asylverfahrens gilt als rechtmäßige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG) → Zeit des Asylverfahrens gilt als rechtmäßige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung
- Nationales Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) → Zeit des Asylverfahrens gilt NICHT als rechtmäßige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte diese Unterscheidung. Das Gericht entschied: Die Zeit im Asylverfahren konnte im Fall des Mannes nicht auf die notwendige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung angerechnet werden.
Der Grund: Der Mann hatte am Ende seines Asylverfahrens weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutz oder eine Anerkennung als Asylberechtigter erhalten. Bei ihm wurde lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt.
Das bedeutet: Für den Kläger begann die für die Einbürgerung maßgebliche Aufenthaltszeit nicht mit dem Asylantrag (im Jahr 2015), sondern erst im Februar 2021, als das nationale Abschiebungsverbot bei ihm anerkannt wurde. Damit erfüllte der Mann die erforderliche fünfjährige Aufenthaltszeit erst im Februar 2026.
Nachdem der Kläger im Februar 2026 die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt hatte, bearbeitete die Einbürgerungsbehörde das Verfahren weiter. Er erhielt den deutschen Pass schließlich im Mai 2026.
Bevor eine Einbürgerung beantragt wird, stellt sich für viele Interessierte die Frage nach dem Einkommen. Gibt es eine genaue Vorgabe und worauf muss man bei den Angaben genau achten? Dieser Blogartikel gibt Ihnen eine Übersicht, welche Kriterien beim Verdienst wichtig sind und warum die Höhe d...
Fazit: Nicht alle Asylzeiten zählen für die Einbürgerung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigt, dass bei der Berechnung der Aufenthaltszeit für die Einbürgerung nicht allein entscheidend ist, wie lange eine Person bereits in Deutschland lebt. Ebenso wichtig ist der Aufenthaltsstatus.
Bei früheren Asylverfahren kommt es zudem darauf an, welchen Schutzstatus eine Person am Ende erhalten hat. Wird jemand als Asylberechtigter anerkannt oder erhält die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz, können die Zeiten des Asylverfahrens für die Einbürgerung angerechnet werden.
Endet das Asylverfahren aber mit einem nationalen Abschiebungsverbot, zählt die Zeit des Asylverfahrens hingegen nicht für die Einbürgerung. Für Betroffene kann das bedeuten, dass sie zwar schon viele Jahre in Deutschland leben, die notwendige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung aber trotzdem erst später erfüllen.