Worum ging es in dem Fall?
In dem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, der seit 1992 in Deutschland lebt. Seit 2006 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Im Dezember 2017 beantragte er die Einbürgerung.
Die zuständige Behörde prüfte seinen Antrag und stellte fest, dass er fast alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllte. Nach dem damals geltenden Recht mussten Antragsteller ihre bisherige Staatsangehörigkeit aber in der Regel noch aufgeben, um die deutsche zu erhalten. Der Mann musste deshalb zunächst nachweisen, dass er aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war.
Später erklärte der Mann, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben könne. Beim türkischen Generalkonsulat habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl bestehe. Außerdem werde dort strafrechtlich gegen ihn ermittelt.
Nach seinen Angaben warfen ihm die türkischen Behörden vor, sich in Deutschland kritisch über die türkische Regierung geäußert zu haben. Zudem werde ihm eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen.
Da die deutsche Behörde seinen Einbürgerungsantrag wegen der laufenden Ermittlungen in der Türkei nicht abschließend entschied, erhob der Mann eine Untätigkeitsklage. Er erklärte, dass die ihm in der Türkei vorgeworfene Tat nach deutschem Recht nicht strafbar sei. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf Einbürgerung.
Wer eingebürgert werden möchte, darf grundsätzlich keine erheblichen Straftaten begangen haben. Doch auch laufende Ermittlungsverfahren können die Einbürgerung vorübergehend verhindern. Ein aktuelles Urteil zeigt, welche Regeln dabei gelten. ...
Ermittlungen im Einbürgerungsverfahren: Was sagt das Staatsangehörigkeitsgesetz?
Für die Einbürgerung müssen Antragsteller zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist: es dürfen keine erheblichen Straftaten bzw. Verurteilungen vorliegen.
Kleinere Verurteilungen verhindern die Einbürgerung in der Regel nicht. Das gilt zum Beispiel für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder kurze Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung. Bei schwereren Verurteilungen, die über diese Grenze hinausgehen, wird der Antrag auf Einbürgerung dagegen regelmäßig abgelehnt.
Aber nicht nur eine Verurteilung kann bei der Einbürgerung eine Rolle spielen. Auch ein laufendes Ermittlungsverfahren kann die Einbürgerung vorübergehend stoppen.
Nach § 12a Abs. 3 StAG muss die Behörde die Einbürgerung aussetzen, wenn gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird.
Das bedeutet: Die Behörde muss warten, bis das Ermittlungs- oder Strafverfahren abgeschlossen ist, bevor sie über die Einbürgerung entscheiden darf. Kommt es zu einer Verurteilung, darf sie erst entscheiden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das gilt grundsätzlich auch für Ermittlungs- und Strafverfahren im Ausland.
Das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nennt hier aber eine wichtige Ausnahme: Ein Ermittlungsverfahren im Ausland darf die Einbürgerung nicht blockieren, wenn sicher feststeht, dass eine Verurteilung nach deutschem Recht nicht strafbar ist.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Mann zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung hatte. Zwar lag weder in Deutschland noch in der Türkei eine rechtskräftige Verurteilung vor. Trotzdem durfte die Einbürgerung noch nicht erfolgen.
Zwar waren die Taten, die dem Mann vorgeworfen wurden – angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung und kritische Äußerungen über die türkische Regierung – in Deutschland nicht strafbar und die Einbürgerung grundsätzlich möglich.
Der Mann konnte aber nicht ausreichend beweisen, dass die türkischen Behörden nur wegen dieser Vorwürfe gegen ihn ermittelten. Aus den vorgelegten Unterlagen ging nicht eindeutig hervor, welche Taten ihm vorgeworfen wurden. Das Gericht konnte deshalb nicht ausschließen, dass es in dem Verfahren auch um Handlungen ging, die nach deutschem Recht strafbar wären.
Die Bagatellgrenze nach § 12a StAG kann für Sie entscheidend sein, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben und dabei kleinere Vergehen in der Vergangenheit hatten. Diese Regelung legt fest, welche geringfügigen Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren unberücksichtigt bleiben könne...
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Antragsteller?
Das Urteil zeigt, dass nicht nur Strafverfahren in Deutschland eine Einbürgerung verzögern können. Auch Ermittlungen in einem anderen Land können dazu führen, dass die Einbürgerungsbehörde das Verfahren vorübergehend stoppt. Die Behörde muss dann grundsätzlich warten, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Für Ermittlungen im Ausland gilt aber eine Ausnahme: Steht sicher fest, dass die vorgeworfene Tat in Deutschland nicht strafbar ist, darf das ausländische Verfahren die Einbürgerung nicht blockieren.
Antragsteller müssen dies aber mit zuverlässigen und eindeutigen Nachweisen belegen. Eine allgemeine Erklärung, dass die im Ausland vorgeworfene Tat in Deutschland nicht strafbar sei, reicht nicht aus. Aus den Unterlagen sollte möglichst klar hervorgehen, welche konkreten Vorwürfe die ausländischen Behörden erheben und auf welchen Handlungen diese beruhen.
Lassen sich die Gründe der Ermittlungen im Ausland nicht eindeutig klären, muss die Einbürgerungsbehörde mit ihrer Entscheidung auf Einbürgerung warten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller erklärt, unschuldig zu sein, und bisher keine Verurteilung im Strafregister eingetragen ist.