Ausländerbehörde muss Anerkennung von Vaterschaft in bestimmten Fällen zustimmen
Seit dem 29. Juli 2026 muss die Ausländerbehörde in bestimmten Fällen zustimmen, bevor jemand eine Vaterschaft anerkennt. Das Gesetz soll verhindern, dass eine Vaterschaft nur deshalb anerkannt wird, um einem Kind, der Mutter oder dem Vater ein Aufenthaltsrecht oder die deutsche Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.
Die neue Regelung betrifft vor allem Eltern, zwischen denen ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, während der andere Elternteil nur eine Aufenthaltsgestattung hat, ausreisepflichtig ist oder sich mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhält. Auch wenn ein Elternteil noch im Ausland lebt und kein gesichertes Recht auf die Einreise nach Deutschland hat, kann die Zustimmung der Ausländerbehörde vorher nötig sein.
Dabei gibt es wichtige Ausnahmen. Die Ausländerbehörde muss der Anerkennung der Vaterschaft nicht zustimmen, wenn
- der Mann nachweislich der leibliche Vater ist
- er bereits der leibliche Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist
- der Vater Verantwortung für das Kind übernimmt (zum Beispiel durch Unterhaltszahlungen)
- die Eltern verheiratet sind oder nach der Geburt geheiratet haben und die Ehe in Deutschland eingetragen ist
- die Eltern seit mindestens 14 Monaten gemeinsam gemeldet sind und in derselben Wohnung leben
Muss die Ausländerbehörde den Fall prüfen, schaut sie sich die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind genauer an. Ein gemeinsamer Haushalt, regelmäßiger Kontakt zum Kind oder Unterhaltszahlungen sprechen dafür, dass ein echtes Familienleben besteht.
Die Behörde hat grundsätzlich vier Monate Zeit für ihre Entscheidung. Entscheidet sie innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung in der Regel als erteilt.
Die Anerkennung einer Vaterschaft soll künftig in bestimmten Fällen nur noch mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich sein. Der Bundestag entscheidet jetzt über ein Gesetz, das Missbrauch beim Aufenthaltsrecht verhindern und die Prüfungen deutlich verschärfen soll....
Neue Regeln für Aufenthaltstitel, Visa und Datenaustausch
Ein weiteres Gesetz ist das Gesetz zur Digitalisierung der Migrationsverwaltung. Es erlaubt der Ausländerbehörde, bestimmte Daten länger zu speichern und mit anderen Behörden auszutauschen. So sollen Verfahren – zum Beispiel für die Beantragung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Visa – einfacher und schneller werden.
Eine wichtige Änderung betrifft den elektronischen Aufenthaltstitel: Die Ausländerbehörde darf Fingerabdrücke, Lichtbild und Unterschrift von Antragstellern künftig speichern und bei der Verlängerung des Titels erneut verwenden. Das erspart Antragstellern einen zusätzlichen Termin bei der Behörde.
Auch für Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG ändert sich etwas: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt der Aufenthaltstitel künftig für die Dauer des Vertrags plus sechs zusätzliche Monate. Bisher waren es drei zusätzliche Monate.
Endet das Arbeitsverhältnis früher als geplant, haben Betroffene ab sofort sechs Monate Zeit, um eine neue Stelle zu finden. Wer unter besonders schlechten oder ausbeuterischen Bedingungen gearbeitet hat, erhält sogar neun Monate, um eine neue Anstellung zu finden.
Die Behörden dürfen künftig zudem mehr Unterlagen und Informationen im Ausländerzentralregister (AZR) speichern. Dazu gehören zum Beispiel Unterlagen aus dem Visumverfahren und Nachweise zur Identität.
Ab Mai 2028 kommen dort auch die Ergebnisse des Deutsch-Tests für Zuwanderer, des Tests „Leben in Deutschland“ und des Einbürgerungstests hinzu. Die zuständigen Behörden können diese Ergebnisse dann direkt abrufen – Antragsteller müssen die entsprechenden Unterlagen nicht mehr jedes Mal neu einreichen.
Ausländische Berufsabschlüsse sollen schneller anerkannt werden
Ab dem 1. November 2026 gelten neue Regeln für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsberufen – vor allem für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Die Behörden sollen Anträge künftig schneller bearbeiten, damit ausländische Fachkräfte früher in ihrem Beruf arbeiten können.
Eine wichtige Änderung betrifft Abschlüsse aus Staaten außerhalb der EU: Ärzte, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker können ihre beruflichen Kenntnisse künftig direkt in einer Kenntnisprüfung nachweisen.
Die Behörden müssen dafür nicht mehr zwingend zahlreiche Unterlagen prüfen, um die ausländische mit der deutschen Ausbildung zu vergleichen. Wer möchte, kann sich aber weiterhin für eine Prüfung der Unterlagen entscheiden.
Neue Regeln für freiwillige Integrationskurse
Seit dem 28. Juli 2026 gelten neue Regeln für Menschen, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten. Ab sofort gilt: Personen mit einem gesetzlichen Anspruch können wie bisher kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kurs haben zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen mit Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit. Hier ändert sich also nichts.
Wer hingegen keinen festen Anspruch hat, bekommt nur dann einen kostenlosen Platz, wenn noch Plätze frei sind und genug (staatliche) Gelder für die Kurse zur Verfügung stehen. Reichen die Plätze nicht für alle, muss das BAMF bestimmte Gruppen bevorzugt berücksichtigen: Vorrang haben Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie Deutsche und andere EU-Bürger:innen und ihre Familienangehörigen.