Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss befasst.
Worum ging es in dem Fall?
In dem Verfahren ging es um einen iranischen Staatsangehörigen, der im November 2022 nach Deutschland eingereist war. Vor seiner Einreise lebte er in der Ukraine und besaß dort eine ukrainische „permanent residence permit“, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Nach seiner Einreise beantragte der Mann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Er machte geltend, dass er wegen des Kriegs aus der Ukraine geflohen sei und dort zuvor rechtmäßig gelebt habe. Deshalb sei er wie andere aus der Ukraine vertriebene Personen schutzberechtigt.
Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab. Nach Auffassung der Behörde lagen die Voraussetzungen für den Schutz nach § 24 AufenthG nicht vor. Daraufhin erhob der Mann Klage.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand damit eine wichtige Frage: Reicht ein unbefristeter ukrainischer Aufenthaltstitel aus, damit eine Person ohne ukrainische Staatsangehörigkeit in Deutschland Schutz nach § 24 AufenthG erhält? Oder müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein?
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Hintergrund: Was ist § 24 AufenthG – und für wen gilt er?
Kurz nach dem Beginn des Krieges im Februar 2022 aktivierte die Europäische Union eine besondere Notfallregelung: den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine, die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie. In Deutschland wird dieser Schutz durch § 24 AufenthG umgesetzt.
Im Kern bedeutet das: Ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des Kriegs aus der Ukraine flüchten, können ohne Asylantrag in jedem EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten. Der Schutzstatus wurde mehrfach verlängert und gilt derzeit noch bis zum 4. März 2027.
Mit dem vorübergehenden Schutz sind wichtige Rechte verbunden. Dazu gehören z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Sozialleistungen sowie zu medizinischer Versorgung. Auch der Familiennachzug ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG gilt somit vor allem für ukrainische Staatsangehörige. Schwieriger ist die Situation dagegen für Drittstaatangehörige, die keinen ukrainischen Pass haben, aber vor dem Krieg in der Ukraine gelebt haben. Sie müssen weitere Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland vorübergehenden Schutz zu erhalten.
Vorübergehender Schutz für Drittstaatsangehörige: So hat das Gericht entschieden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied gegen den Antragsteller. Er bekam damit vorläufig keinen Schutz nach § 24 AufenthG.
Das Gericht stellte klar: Ein unbefristeter ukrainischer Aufenthaltstitel reicht nicht aus, um einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) in Deutschland zu erhalten. Vielmehr müssen Drittstaatsangehörige zwei weitere Voraussetzungen erfüllen.
Aufenthalt in der Ukraine vor Kriegsbeginn: Personen aus einem Drittstaat müssen nachweisen, dass sie vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt haben.
Keine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Herkunftsland: Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Im vorliegenden Fall konnte der Mann zwar nachweisen, dass er vor Kriegsbeginn mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt hatte. Nach Ansicht des Gerichts konnte er aber nicht ausreichend beweisen, warum eine Rückkehr in den Iran für ihn persönlich unmöglich ist.
Allgemeine Hinweise auf die schwierige Menschenrechtslage im Iran reichten dem Gericht nicht aus. Außerdem lebten sowohl die Eltern als auch die Ehefrau und das Kind des Antragstellers weiterhin im Iran. Der Mann konnte nicht ausreichend belegen, dass seine Familienangehörigen dort erhebliche Probleme mit staatlichen Stellen hätten. Daraus folgerte das Gericht, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Iran für den Mann grundlegend möglich sei.
Auch gesundheitliche Gründe überzeugten das Gericht nicht. Der Antragsteller trug vor, an einer schweren chronischen Atemwegserkrankung zu leiden und auf ein bestimmtes Medikament angewiesen zu sein. Nach Auffassung des Gerichts war aber nicht ausreichend bewiesen, dass die Erkrankung im Iran nicht behandelt werden könnte oder dass dem Mann dort eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohen würde.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Die Entscheidung ist vor allem für Drittstaatsangehörige wichtig, die wegen des Kriegs aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind. Anders als ukrainische Staatsangehörige haben sie nicht automatisch Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.
Sie müssen vielmehr zwei Dinge nachweisen: Sie müssen belegen, dass sie vor Kriegsbeginn rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt haben. Außerdem müssen sie nachweisen, warum eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht sicher und dauerhaft möglich ist.
Betroffene sollten ihre persönliche Situation daher möglichst gut dokumentieren. Wichtig sind zum Beispiel Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine. Dazu können ukrainische Aufenthaltstitel, Meldebescheinigungen, Mietverträge, Arbeitsverträge, Studiennachweise, Kontoauszüge oder andere Unterlagen gehören, die zeigen, dass eine Person tatsächlich in der Ukraine gelebt hat.
Zusätzlich sollten Betroffene ihre persönliche Situation im Herkunftsland möglichst gut darlegen und erklären, warum eine Rückkehr für sie persönlich nicht dauerhaft möglich ist. Dazu können je nach Fall ärztliche Unterlagen, Nachweise über persönliche Gefährdungen, Dokumente zu familiären Umständen oder Berichte mit Bezug zur eigenen Situation gehören. Allgemeine Hinweise auf eine schwierige Lage im Herkunftsland reichen in der Regel nicht aus.
Das bedeutet: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auch als Drittstaatsangehörige:r vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt aber deutlich: Jeder Fall wird einzeln und sehr streng geprüft. Entscheidend ist nicht nur der frühere unbefristete Aufenthalt in der Ukraine, sondern auch die Frage, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland möglich und zumutbar ist.