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Das Bild zeigt ein Flugzeug beim Start an einem Flughafen. Eine Menschenrechtsorganisation fordert einen Abschiebestopp für Asylsuchende aus dem Iran. Welche Rechte gelten?

Menschenrechtsorganisation fordert Abschiebestopp in den Iran – Welche Rechte haben Betroffene?

Die Lage im Iran verschärft sich dramatisch. Vor allem seit Beginn des bewaffneten Konflikts mit Israel erreichen neue Berichte über Bombardierungen, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen fast täglich die internationale Öffentlichkeit. Angesichts dieser Entwicklungen fordert die Menschenrechtsorganisation PRO ASYL einen bundesweiten Abschiebestopp in den Iran.
Verfasst von:
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Expertin für Ausländerrecht

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Gleichzeitig wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgefordert, seine Entscheidungspraxis an die veränderte Lage im Iran anzupassen.

„Die Bilder aus dem Iran sind erschreckend“, erklärt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von Pro Asyl. „Wir brauchen einen bundesweiten Abschiebestopp, um Menschen vor Folter, Inhaftierung, möglicher Hinrichtung und nun auch noch vor Bombardierungen zu schützen.“

Pro Asyl: Menschenrechtslage im Iran deutlich verschlechtert

Seit Jahren beobachten Menschenrechtsorganisationen eine kontinuierliche Verschlechterung der Lage im Iran. Laut Amnesty International werden Rechte wie Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit massiv eingeschränkt.

Besonders betroffen sind Frauen, LGBTQI+-Personen, politische Oppositionelle sowie ethnische und religiöse Minderheiten, die systematischer Diskriminierung und staatlicher Gewalt ausgesetzt sind.

Pro Asyl kritisiert, dass das BAMF trotz dieser Umstände in den vergangenen Jahren rückläufige Schutzquoten für Asylanträge aus dem Iran verzeichnet. Während 2023 noch 46 Prozent der Anträge anerkannt wurden, sank die bereinigte Schutzquote 2024 auf nur noch 37 Prozent.

Laut Amnesty International wurden im Jahr 2024 mindestens 972 Menschen im Iran hingerichtet – darunter auch vier Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Der Fall des deutsch-iranischen Staatsbürgers Jamshid Sharmahd, der 2024 im Iran hingerichtet wurde, ging auch in Deutschland durch die Medien und führte zur Schließung der verbliebenen iranischen Konsulate in Deutschland.

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Aktuell kein Abschiebestopp in Deutschland für Asylsuchende aus dem Iran

Trotz der aktuellen Kriegs- und Menschenrechtslage im Iran besteht in Deutschland derzeit kein bundesweiter Abschiebestopp. Der zuletzt geltende Abschiebestopp – eine sogenannte Verwaltungsordnung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – wurde im Januar 2024 aufgehoben bzw. nicht mehr verlängert.

Solche Abschiebestopps können durch die Bundesländer oder durch das Bundesinnenministerium ausgesprochen werden. Und zwar dann, wenn offensichtliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Herkunftsland bestehen – etwa durch Krieg, Bürgerkrieg oder systematische Menschenrechtsverletzungen.

Mit dem Wegfall des Abschiebestopps in den Iran gilt wieder der Regelfall: Ob ein Asylsuchender abgeschoben wird oder in Deutschland bleiben darf, hängt allein vom Ausgang des individuellen Asyl- oder Aufenthaltsverfahrens ab.

Das bedeutet:

  • Wer vom BAMF einen Schutzstatus (z. B. Flüchtling gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG) erhält, darf in Deutschland bleiben.
  • Wer abgelehnt wird und nicht freiwillig ausreist, kann zur Abschiebung vorgesehen werden.
  • Wer vom BAMF zwar keinen Schutzstatur erhält, kann dennoch ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG zugesprochen bekommen und darf dann ebenfalls in Deutschland bleiben.
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Duldung – kein Aufenthaltstitel, sondern temporärer Schutz vor Abschiebung

Wird eine Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben, obwohl sie ausreisepflichtig ist, kann die zuständige Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilen.

Rechtlich bedeutet das:

  • Die betroffene Person besitzt keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG und ist damit nicht legal im aufenthaltsrechtlichen Sinne in Deutschland.
  • Eine Duldung ist lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung – kein gesicherter Aufenthaltsstatus.
  • Die Duldung kann jederzeit widerrufen oder nicht verlängert werden, sobald das Abschiebungshindernis entfällt.

Wann wird eine Duldung erteilt?

Eine Duldung kann in mehreren Fällen ausgestellt werden, insbesondere wenn:

  • tatsächliche Gründe vorliegen, Z.B.:
    • kein Pass oder keine Reisedokumente vorhanden sind,
    • das Herkunftsland die Rücknahme verweigert,
    • kein Flug in das Zielland möglich ist.
  • rechtliche Hindernisse bestehen, z.B.:
    • Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen,
    • Krankheit oder Abschiebestopp,
    • laufende Asylfolge- oder Härtefallverfahren.
  • besondere persönliche Umstände zutreffen, z.B.:
    • laufende Schul- oder Berufsausbildung (Ausbildungsduldung),
    • enge familiäre Bindung in Deutschland (z.B. Kinder),
    • Betreuung eines schwer erkrankten Angehörigen.
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Was bedeutet eine Duldung konkret?

In der Praxis leben viele Menschen jahrelang in Kettenduldungen, also mit mehrfach verlängerten Duldungen im 3- oder 6-Monats-Rhythmus. Besonders betroffen sind Personen aus Ländern wie dem Iran, wo politische Unsicherheit und Verwaltungshindernisse eine Rückführung erschweren, aber keine klare Schutzentscheidung erfolgt.

Geduldete haben eingeschränkte Rechte, z. B. oft nur eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, kein Anspruch auf Familiennachzug, keine automatische Teilnahme an Integrationskursen. Die Duldung kann jederzeit aufgehoben werden, wenn der Abschiebungsgrund entfällt.

Wichtig: Abschiebungen in den Iran kaum vollzogen

Die Abschiebungspraxis in Deutschland ist rechtlich zwar klar geregelt, aber in der Praxis oft komplex und langsam. Nur ein relativ kleiner Teil der Menschen mit abgelehnten Asylantrag wird tatsächlich zeitnah abgeschoben.

  • Ende 2023 waren laut Deutschem Bundestag rund 250.000 Menschen ausreisepflichtig, davon aber fast 80% mit Duldung
  • Laut BMI wurden im Jahr 2023 bundesweit knapp 16.500 Menschen tatsächlich abgeschoben – das sind weniger als 7% der Ausreisepflichtigen
  • Auch nach der Aufhebung des bundesweiten Abschiebestopps im Januar 2024 sind tatsächliche Abschiebungen in den Iran sehr selten.
  • Abschiebungen in den Iran finden oft nur dann statt, wenn die Betroffenen freiwillig mitwirken oder es sich um Straftäter:Innen handelt, bei denen keine Schutzgründe (Duldung) anerkannt werden.
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Was tun bei Asyl-Ablehnung? 

Wird ein Asylantrag abgelehnt, haben Betroffene das Recht, dagegen zu klagen. Wichtig: Die Klagefrist beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. Innerhalb dieser Zeit muss eine sogenannte „einfache Klage“ beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. In der Regel ist es dringend ratsam, sofort rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – etwa durch spezialisierte Anwält:Innen, Flüchtlingsräte oder Beratungsstellen.

Fazit

Auch wenn die Menschenrechtslage im Iran dramatisch ist, besteht derzeit kein genereller Abschiebestopp. Die Entscheidung über Schutz oder Rückführung wird in Deutschland im Einzelfall getroffen. Das bedeutet: Geflüchtete aus dem Iran haben zwar Chancen auf Schutz – sie müssen aber selbst aktiv werden, Fristen einhalten und ihre Rechte kennen.

Eine Ablehnung im Asylverfahren bedeutet nicht automatisch eine Abschiebung, doch sie führt häufig zu jahrelanger Unsicherheit durch sogenannte Kettenduldungen.

Wichtig ist deshalb:

  • Ablehnung des Asylantrags rechtzeitig anfechten (innerhalb von 2 Wochen)
  • Beratung suchen – z. B. bei Anwält:innen oder Flüchtlingsräten
  • Bei Duldung prüfen: Gibt es rechtliche Möglichkeiten für einen gesicherten Aufenthalt?
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