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Ein Mann mit einem Rucksack steht im Kontext der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG an einem Bahngleis und wartet auf einen einfahrenden Zug

Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG – Ihr umfassender Ratgeber

Wenn Sie von der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG betroffen sind, stehen Sie vor einer herausfordernden Situation. In diesem Ratgeber erfahren Sie was die Ausreisepflicht bedeutet, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie die besten Entscheidungen für Ihre Zukunft treffen können.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausreisepflicht gemäß § 50 AufenthG tritt ein, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt.
  • Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung: Freiwillige Ausreise versus zwangsweise durch Behörden.
  • Mögliche Folgen bei Nicht-Einhaltung umfassen zwangsweise Abschiebung und Einreiseverbot.
  • Optionsmöglichkeiten: Verlängerung der Ausreisefrist, freiwillige Ausreise oder Beantragung einer Duldung.

Was bedeutet die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG?

Vielleicht haben Sie bereits von der Ausreisepflicht nach § 50 des Aufenthaltsgesetzes gehört und fragen sich nun, was das konkret für Sie bedeutet. Wenn Sie keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besitzen, könnten Sie von dieser Regelung betroffen sein. In diesem Abschnitt zeigen wir Ihnen, wann die Ausreisepflicht greift, auf welchen rechtlichen Grundlagen sie beruht und wie sie sich von einer Abschiebung unterscheidet.

Voraussetzungen für die Ausreisepflicht

Die Gründe für eine Ausreisepflicht können unterschiedlich sein:

  • Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel.
  • Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht nicht mehr.
  • Sie sind verpflichtet, Deutschland unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu verlassen.
  • Es liegt ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG gegen Sie vor

Rechtliche Grundlagen von § 50 AufenthG

§ 50 des Aufenthaltsgesetzes regelt, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind, wenn Ihr Aufenthaltstitel nicht mehr gültig ist. Diese Regelung betrifft auch diejenigen, deren Aufenthaltsrecht nach besonderen Abkommen erloschen ist. Das Gesetz fordert von Ihnen, Deutschland und die anderen Schengen-Staaten zu verlassen, es sei denn, Ihnen wurde eine Ausreisefrist gewährt.

So lautet die Vorgabe wie folgt:

§ 50 Absatz 1 AufenthG: „Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“

§ 50 Absatz 2 AufenthG: „Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.“

Unterschiede zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung zu verstehen. Während die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG Ihnen die Möglichkeit gibt, das Land freiwillig zu verlassen, greift nach § 58 AufenthG die Abschiebung, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. In diesem Fall wird Ihre Ausreise von den Behörden zwangsweise durchgesetzt. Der entscheidende Unterschied liegt also darin, ob Sie selbst die Initiative ergreifen oder ob die Behörden eingreifen müssen.

Im Aufenthaltsgesetz heißt es gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1:

„Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.“

Im Vorfeld erhalten Sie die Informationen zur Abschiebungsandrohung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 AufenthG. In der Androhung wird Ihnen eine Zeitspanne von 7-30 Tagen zugesprochen. Dies ist der Zeitraum, in dem Sie freiwillig das Land verlassen können. Wenn diese Frist abläuft, kann die Abschiebung jeder Zeit erfolgen. 

Es gibt Ausnahmen für den Fall, dass Sie bereits zuvor nach § 77 AufenthG auf die Ausreisepflicht hingewiesen wurden oder wenn nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 AufenthG Ihr Aufenthaltstitel entweder zurückgenommen wurde, widerrufen wurde oder sie ausgewiesen wurden. 

Achten Sie stets darauf, einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen, um Ihrer Ausreisepflicht zu entgehen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel nicht mehr gültig sein oder nicht mehr bestehen, müssen Sie das Bundesgebiet unverzüglich verlassen, es sei denn, Ihnen wird eine Ausreisefrist gesetzt. Bedenken Sie, dass die Einreise in einen anderen EU- oder Schengen-Staat Ihrer Ausreisepflicht nur genügt, wenn Ihnen dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Handlungsmöglichkeiten bei § 50 AufenthG

Wenn Sie von der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG betroffen sind, ist es wichtig, Ihre Optionen zu kennen und die richtigen Schritte zu unternehmen. Es gibt verschiedene Handlungsmöglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihre Situation zu klären und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im Folgenden zeigen wir Ihnen nun, welche Schritte Sie unternehmen können und was passiert, wenn Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen.

Beantragung einer Verlängerung der Ausreisefrist

Sollten Sie sich nicht sofort zur Ausreise in der Lage sehen, haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Ausreisefrist zu beantragen.

Eine solche Frist kann Ihnen helfen, notwendige Vorbereitungen zu treffen, wie etwa:

  • Die Organisation einer sicheren Reise in Ihr Heimatland oder in ein anderes Aufnahmeland.
  • Die Klärung persönlicher Angelegenheiten, wie z.B. das Abmelden bei Behörden oder das Auflösen von Verträgen.
  • Die Vorbereitung auf die Rückkehr oder die Planung der Weiterreise in ein anderes Land, falls dies eine Option für Sie ist.

Um eine Ausreisefrist zu beantragen, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen und glaubhaft machen, warum Sie die Frist benötigen. Denken Sie daran, dass diese Frist in der Regel begrenzt ist und Sie während dieser Zeit Ihre Ausreise aktiv vorbereiten müssen.

Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise

Die freiwillige Ausreise ist eine der besten Optionen, um möglichen Zwangsmaßnahmen wie einer Abschiebung vorzubeugen. Sie haben die Möglichkeit, eigenständig zu entscheiden, wann und wie Sie Deutschland verlassen. Dabei können Sie folgende Vorteile nutzen:

  • Kostenersparnis: Sie vermeiden die Kosten, die bei einer zwangsweisen Abschiebung entstehen können.
  • Wahrung Ihrer Würde: Die freiwillige Ausreise ermöglicht Ihnen, die Kontrolle über Ihre Situation zu behalten und den Zeitpunkt der Ausreise selbst zu bestimmen.

Folgen bei Nicht-Einhaltung der Ausreisepflicht

Sollten Sie der Ausreisepflicht nicht nachkommen, drohen Ihnen ernste Konsequenzen. Die Ausländerbehörde kann dann Maßnahmen einleiten, die für Sie unangenehme und teure Folgen haben können.

Zu den möglichen Konsequenzen gehören:

  • Zwangsweise Abschiebung nach § 58 AufenthG: Ihre Ausreise wird durch die Behörden organisiert und durchgesetzt, oft unter unangenehmen Bedingungen.
  • Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG: Bei einer Abschiebung wird in der Regel ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland und die Schengen-Staaten verhängt, das mehrere Jahre dauern kann. Hierbei handelt es sich um die Sperrwirkung nach § 11 AufenthG. 
  • Kostenübernahme gemäß § 66 AufenthG: Die Kosten für die Abschiebung müssen gemäß § 66 AufenthG Sie tragen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Anbei haben wir Ihnen nochmal die Folgen einer Nicht-Einhaltung des Ausweisungsinteresses als Tabelle dargestellt: 

Folge der Nicht-Einhaltung
Beschreibung
Mögliche Auswirkungen
Zwangsweise Abschiebung
Die Behörden organisieren und setzen Ihre Ausreise unter Zwang durch.
Verlust der Kontrolle über den Zeitpunkt und die Art der Ausreise sowie Stress und Traumata
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Verhängung eines Verbots für die Wiedereinreise nach Deutschland und in andere Schengen-Staaten.
Mehrjährige Sperre für den Aufenthalt in Deutschland und erschwerte Rückkehrmöglichkeiten
Kostenübernahme für die Abschiebung
Sie müssen die gesamten Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, selbst tragen.
Finanzielle Belastung durch hohe Kosten und ein Schuldenrisiko bei fehlender Zahlungsfähigkeit

Wichtige Hinweise und Ausnahmen

Wenn Sie von der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG betroffen sind, gibt es einige spezielle Hinweise und Ausnahmen, die für Sie von großer Bedeutung sein können. Diese betreffen insbesondere Ihre Situation innerhalb der EU und Schengen-Staaten sowie mögliche Sonderregelungen, die für Ihren Fall gelten könnten.

Ausreisepflicht in der EU und Schengen-Staaten

Die Ausreisepflicht betrifft nicht nur Deutschland, sondern erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schengen-Staaten. Das bedeutet für Sie:

  • Keine Ausweichmöglichkeiten innerhalb der EU: Auch wenn Sie Deutschland verlassen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie in das Land einreisen, in dem Ihnen Aufenthalt und Einreise rechtlich gestattet sind.
  • Verpflichtung zur Ausreise: Die Pflicht zur Ausreise besteht nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus den anderen EU- und Schengen-Staaten. Eine erneute Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel kann zu rechtlichen Problemen führen.

Was passiert bei Einreise in ein anderes EU-Land?

Viele stellen sich die Frage, ob sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen können, indem sie einfach in ein anderes EU-Land reisen. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sie erfüllen Ihre Ausreisepflicht nur dann, wenn Sie in das Land einreisen, in dem Ihnen der Aufenthalt legal erlaubt ist.

Folgendes sollten Sie beachten:

  • Einreiseerlaubnis notwendig: Sie können Ihre Ausreisepflicht nicht einfach durch den Grenzübertritt in ein anderes EU-Land erfüllen, wenn Ihnen dort keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
  • Rückweisung und Sanktionen: Ohne entsprechende Erlaubnis riskieren Sie, zurückgewiesen zu werden oder Sanktionen zu erleiden. Dies könnte Ihre Lage weiter verschlechtern und eine Rückkehr nach Deutschland erschweren.

Wenn Sie in Erwägung ziehen, in ein anderes EU-Land zu reisen, sollten Sie sich vorher über die rechtlichen Voraussetzungen und Ihre persönlichen Möglichkeiten informieren.

Sonderregelungen und Duldung

Unter bestimmten Umständen kann es für Sie Sonderregelungen geben, die eine vorübergehende Bleibeperspektive gemäß des Bleibeinteresses nach § 55 Absatz 1 oder 2 AufenthG bieten. Eine dieser Optionen ist die sogenannte Duldung nach § 60a AufenthG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, die jedoch keine langfristige Lösung darstellt:

  • Duldung als Ausnahme: Eine Duldung wird gewährt, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die eine sofortige Ausreise unzumutbar machen.
  • Bedingungen und Einschränkungen: Die Duldung wird nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt und ist an strenge Auflagen gebunden, wie z.B. Meldepflichten und wohnsitzbeschränkende Auflagen.
  • Keine Aufenthaltserlaubnis: Wichtig ist, dass eine Duldung kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel ist und nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis verwechselt werden sollte.

Die Rolle der Ausländerbehörde bei der Ausreisepflicht

Die Ausländerbehörde spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG geht.  In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen, welche Anzeigepflichten Sie haben, wie mit Ihren Dokumenten verfahren wird und was passiert, wenn Ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.

Anzeigepflichten bei Adressänderungen

Wenn Sie ausreisepflichtig sind, haben Sie eine besondere Verpflichtung, die Ausländerbehörde über jede Änderung Ihrer Wohnadresse zu informieren. Diese Pflicht ist nicht nur formal, sondern kann ernsthafte Konsequenzen haben, wenn sie nicht eingehalten wird:

  • Meldepflicht: Sie müssen der Ausländerbehörde jede Änderung Ihrer Adresse unverzüglich mitteilen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihre Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen wollen.
  • Konsequenzen bei Versäumnissen: Eine nicht gemeldete Adressänderung kann als Versuch gewertet werden, sich der Ausreisepflicht zu entziehen. Dies könnte dazu führen, dass die Behörde verschärfte Maßnahmen ergreift.

Es ist daher ratsam, Änderungen Ihrer Adresse immer sofort zu melden, um Missverständnisse und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Verwahrung von Dokumenten

Die Ausländerbehörde hat das Recht, bestimmte Dokumente und Unterlagen, die für Ihre Identitätsfeststellung oder die Organisation Ihrer Ausreise notwendig sind, in Verwahrung zu nehmen. Hierzu zählen:

  • Reisepass oder Passersatz: Diese Dokumente können von der Behörde einbehalten werden, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Ausreise wie vorgeschrieben durchführen.
  • Wichtige Urkunden: Auch andere wichtige Papiere, die zur Feststellung Ihrer Identität oder zur Organisation der Ausreise erforderlich sind, können verwahrt werden.

Maßnahmen bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts

Sollte die Ausländerbehörde Ihren Aufenthaltsort nicht kennen, kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Sie ausfindig zu machen und die Ausreisepflicht durchzusetzen:

  • Fahndungsausschreibung: Wenn Ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, kann die Behörde eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung veranlassen. Dies bedeutet, dass Sie von der Polizei gesucht werden 
  • Identitätsklärung: In manchen Fällen kann auch eine Ausschreibung zur Identitätsklärung erfolgen, um festzustellen, ob Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten.
  • Weitere Maßnahmen: Sollten Sie gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen, können Sie zur Festnahme ausgeschrieben werden, um eine erneute illegale Einreise zu verhindern.
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Fazit zu § 50 AufenthG

Die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, doch sie bietet auch klare Vorgaben, wie Sie rechtliche Probleme vermeiden können. Es ist entscheidend, dass Sie Ihre Situation realistisch einschätzen und die richtigen Schritte unternehmen, um Ihre Zukunft zu sichern.

Bedeutung der Einhaltung der Ausreisepflicht

Die Einhaltung der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG ist von großer Bedeutung, um negative rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Vermeidung von Zwangsmaßnahmen: Durch die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht können Sie eine zwangsweise Abschiebung und damit verbundene Belastungen verhindern.
  • Schutz vor Einreise- und Aufenthaltsverboten: Wenn Sie der Ausreisepflicht nachkommen, können Sie einem Einreiseverbot in Deutschland und anderen Schengen-Staaten entgehen, das oft für mehrere Jahre verhängt wird.
  • Wahrung Ihrer Rechte: Indem Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten, stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die Möglichkeit haben, in der Zukunft legal nach Deutschland zurückzukehren.

Schritte zur langfristigen Aufenthaltssicherung

Um langfristig in Deutschland bleiben zu können, sollten Sie frühzeitig aktiv werden und die folgenden Schritte in Betracht ziehen:

  • Prüfung des aktuellen Aufenthaltsstatus: Lassen Sie Ihren aktuellen Aufenthaltsstatus überprüfen und klären Sie, ob Sie Anspruch auf eine Verlängerung oder Erneuerung Ihres Aufenthaltstitels haben.
  • Rechtliche Beratung einholen: Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat von einem spezialisierten Anwalt für Migrationsrecht, um Ihre Optionen zu prüfen und den bestmöglichen Weg zu wählen.
  • Antrag auf Duldung oder neuen Aufenthaltstitel stellen: Wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel abläuft, sollten Sie unverzüglich eine Duldung oder einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, um rechtlich abgesichert zu bleiben.
  • Dokumentation in Ordnung halten: Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Dokumente, wie Reisepass und Aufenthaltstitel, auf dem neuesten Stand sind und behalten Sie den Kontakt zur Ausländerbehörde.
  • Langfristige Perspektiven klären: Überlegen Sie, welche langfristigen Optionen für Sie in Frage kommen, z.B. die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung, und planen Sie entsprechend.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu § 50 AufenthG

Man ist nach § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt und eine Ausreisefrist entweder verstrichen oder nicht gewährt wurde.

Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist eine Person ohne gültigen Aufenthaltstitel, die Deutschland verlassen muss, da sie keinen rechtlichen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt hat.

Das bedeutet, dass die betroffene Person keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besitzt und gesetzlich dazu verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen.

Wenn man nicht freiwillig ausreist, droht eine zwangsweise Abschiebung, was oft mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für mehrere Jahre verbunden ist.

Ja, unter bestimmten Umständen kann eine Ausreisefrist beantragt oder eine Duldung nach § 60 AufenthG erteilt werden, die die Ausreise vorübergehend aufschiebt.

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