EuGH setzt Deutschland Grenzen bei Asylleistungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – also die höchste gerichtliche Instanz in der EU – hat entschieden, dass die Kürzung von bestimmten Asylleistungen in Deutschland gegen EU-Recht verstößt. Das Urteil betrifft vor allem Menschen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, weil ein anderer EU-Staat für das Verfahren zuständig ist (Dublin-III-Verordnung).
Zur Erklärung: Die Dublin-III-Verordnung ist eine EU-Regel. Sie legt fest, welcher EU-Staat einen Asylantrag prüfen muss. In der Regel ist das Land zuständig, in dem die schutzsuchende Person zuerst in die EU eingereist ist oder zuerst einen Asylantrag gestellt hat. Stellt diese Person später auch in Deutschland einen Asylantrag, kann Deutschland den Antrag als unzulässig ablehnen und eine Überstellung in den zuständigen EU-Staat anordnen.
In solchen Fällen wurden die Asylleistungen in Deutschland oft stark eingeschränkt. Asylsuchende erhielten weiterhin Essen, eine Unterkunft, Heizung sowie Leistungen für Hygiene und Gesundheit. Andere Leistungen, zum Beispiel für Kleidung, Haushaltsprodukte oder den Alltag, konnten aber gestrichen werden.
Nach Ansicht des EuGH verstößt aber genau das gegen EU-Recht. Die EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Asylsuchenden einen menschenwürdigen Lebensstandard zu sichern. Das bedeutet: Die Leistungen müssen den Lebensunterhalt sichern und die körperliche sowie die psychische Gesundheit der Betroffenen schützen.
Asylsuchende und Personen mit Duldung haben in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland nicht automatisch Anspruch auf volle Sozialhilfe. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Gleichzeitig macht das Gericht klar: Auch diese Leistungen müssen das menschenwürdige Existenzminimum s...
Worum ging es in dem Fall?
Ausgangspunkt des Urteils war der Fall eines Asylsuchenden aus Afghanistan im Landkreis Schweinfurt in Bayern. Der Mann hatte zuerst in Rumänien und später in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Nach den Dublin-Regeln war deshalb Rumänien für sein Asylverfahren zuständig.
Die deutschen Behörden lehnten seinen Asylantrag in Deutschland als unzulässig ab und ordneten seine Überstellung nach Rumänien an. Für die Zeit bis zur Überstellung bekam der Mann nur noch eingeschränkte Leistungen. Er erhielt weiterhin Unterkunft, Essen sowie Leistungen für Hygiene und Gesundheit. Geldleistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den persönlichen Alltag bekam er aber nicht mehr.
Diese Form der Versorgung wird häufig mit den Worten „Bett, Brot und Seife“ beschrieben. Gemeint ist damit: Die Person bekommt nur noch das Nötigste zum Leben, aber keine Mittel, um den Alltag selbst zu gestalten.
Dagegen klagte der Mann vor den deutschen Sozialgerichten. Das Bundessozialgericht hatte Zweifel, ob die Kürzungen mit EU-Recht vereinbar sind, und legte den Fall dem EuGH vor.
EuGH: Mindeststandard muss eingehalten werden
Der EuGH entschied nun: Eine solche Kürzung ist nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Asylsuchende einen menschenwürdigen Lebensstandard erhalten.
Nach Ansicht des EuGH gehören dazu nicht nur Unterkunft, Essen, Heizung und Körperpflege. Auch Kleidung zählt zu den wichtigsten Grundbedürfnissen eines Menschen. Sie darf deshalb nicht einfach gestrichen werden.
Außerdem stellte der EuGH klar, dass auch Leistungen für den täglichen Bedarf notwendig seien. Denn Asylsuchende müssen bestimmte Dinge selbst kaufen können. Dazu gehören zum Beispiel Fahrkarten, Kommunikationsmittel, Pflegeprodukte oder kleinere Haushaltsartikel.
Außerdem müssen die Leistungen eine minimale Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Das ist nach Ansicht des EuGH wichtig, um die Würde und die psychische Gesundheit der Betroffenen zu schützen.
Deutschland bleibt bis zur Überstellung für Asylsuchende zuständig
Wichtig ist auch ein weiterer Punkt des Urteils: Deutschland darf die Kürzung nicht damit begründen, dass der Asylsuchende ohnehin in einen anderen EU-Staat überstellt werden soll. Nach Ansicht des EuGH enden die Pflichten Deutschlands erst dann, wenn die Person tatsächlich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde.
Solange sich die asylsuchende Person also in Deutschland aufhält, muss Deutschland die Vorgaben der EU beachten. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Überstellungsentscheidung vorliegt.
Das ist für viele Dublin-Fälle wichtig. Denn zwischen einer Überstellungsentscheidung und der tatsächlichen Überstellung können Wochen oder sogar Monate liegen. Manchmal kommt es auch gar nicht zur Überstellung, zum Beispiel weil Fristen ablaufen oder der andere Mitgliedstaat die Aufnahme praktisch nicht umsetzt.
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Für Asylsuchende in Dublin-Fällen ist das Urteil sehr wichtig. Es stellt klar, dass ihnen grundlegende Leistungen in Deutschland nicht gestrichen werden dürfen, weil ein anderes EU-Land für ihr Asylverfahren zuständig ist.
Asylsuchende haben nach EU-Recht Anspruch auf Leistungen, die ihre Grundbedürfnisse sichern. Dazu gehören Unterkunft, Essen, Hygiene, Gesundheitsversorgung, Kleidung und ein Mindestbetrag für den persönlichen Bedarf. Solange sich Asylsuchende in Deutschland aufhalten, muss Deutschland diese grundlegenden Leistungen gewährleisten.
Das Urteil des EuGH setzt der deutschen Migrationspolitik klare rechtliche Grenzen. Der Staat darf Leistungen für bestimmte Gruppen zwar unter bestimmten Voraussetzungen senken. Er darf aber nicht unter das Mindestniveau gehen, das das EU-Recht und Grundrechte verlangen.