Was bedeutet subsidiärer Schutz – und wer ist vom Gesetz betroffen?
Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die nicht als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, aber nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können – zum Beispiel, weil ihnen dort Folter, Todesstrafe oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Ende 2024 lebten laut Ausländerzentralregister rund 381.000 Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Deutschland, darunter etwa 296.000 Syrer:innen.
Wen betrifft die Aussetzung?
- Ausschließlich Menschen mit subsidiärem Schutzstatus (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG)
- Nicht betroffen sind: anerkannte Flüchtlinge, Personen mit Asylberechtigung und Inhaber:innen einer Niederlassungserlaubnis
- Ausgenommen sind außerdem Familien, die vor dem 24. Juli 2025 bereits eine Einladung zur Visumabholung erhalten haben.
Familiennachzug bis 2027 nur noch im Härtefall
Das wichtigste zuerst: Unter dem neuen Gesetz ist der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte fast unmöglich. Die einzige Chance besteht in einem Härtefallantrag.
Diese Härtefälle sind allerdings streng geregelt, werden nur in Einzelfällen bewilligt und finden in der Praxis so gut wie nie Anwendung.
Wann liegt ein Härtefall vor?
Härtefälle sind in § 22 AufenthG geregelt. Ein Visum kann erteilt werden, wenn „völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe“ vorliegen. Mögliche Kriterien sind:
- Gefährliche oder unzumutbare Bedingungen im Herkunftsland: Wenn es faktisch unmöglich ist, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen (z.B. wegen Verfolgung oder fehlender Sicherheit).
- Besondere humanitäre Umstände: Der/die Familienangehörige im Ausland ist aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder anderen Umständen dringend auf Unterstützung angewiesen, die nur in Deutschland erbracht werden kann.
- Einzigartiges Einzelschicksal: Der Fall muss sich deutlich von anderen abheben.
Wichtig: Jeder Antrag wird individuell geprüft. Es gibt keine Garantie oder Rechtsanspruch auf eine Bewilligung.
Wann ist der Familiennachzug nach § 22 AufenthG möglich?
§ 22 AufenthG ist eine der wenigen Vorschriften, die es besonders schutzbedürftigen Personen erlaubt, aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen.
Die Hürden sind allerdings sehr hoch:
- Es muss ein dringender humanitärer Grund vorliegen, der so schwer wiegt, dass er die Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs überwiegt.
- Die betroffene Person muss sich im Ausland befinden und darf kein anderes Einreiserecht haben.
- Es handelt sich um absolute Einzelfälle – ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wie läuft ein Härtefallantrag ab?
- Zuerst sollte geprüft werden, ob es nicht doch eine andere Möglichkeit gibt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ein Härtefallantrag sollte nur gestellt werden, wenn alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
- Der Antrag auf Familiennachzug im Härtefall wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) gestellt.
- Neben den üblichen Unterlagen zum Familiennachzug müssen umfangreiche Nachweise der Härte vorgelegt werden (ärztliche Atteste, Berichte über die Sicherheitslage, Nachweise zu familiären Bindungen etc.).
- Die Botschaft prüft den Antrag gemeinsam mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Sie kann eine persönliche Anhörung anordnen.
- Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt.
Kritik: Hohe Hürden und wenig Transparenz
Schon während der letzten Aussetzung des Familiennachzugs (2016–2018) wurde § 22 AufenthG nur in sehr wenigen Fällen angewendet. Menschenrechtsorganisationen kritisieren seit Jahren, dass die Anforderungen extrem hoch sind und die Verfahren wenig transparent ablaufen.
Auch die Oppositionsparteien Grüne und Linke äußerten in den Bundestagsdebatten deutliche Kritik am aktuellen Gesetz. Sie forderten, Härtefälle klarer zu definieren und verbindlich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Härtefall tatsächlich vorliegt.
Was können Betroffene tun?
- Härtefallantrag prüfen: Wer glaubt, dass die Voraussetzungen vorliegen, sollte umgehend das Visum mit anschließendem Aufenthaltstitel nach §22 beantragen.
- Rechtsberatung einholen: Beratungsstellen, spezialisierte Anwält:innen oder NGOs wie Pro Asyl können helfen, alle relevanten Härtegründe nachvollziehbar darzulegen.
- Alternativen prüfen: In Deutschland lebende Migrant:innen, die die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung erfüllen, sollten dies nutzen – mit diesen Aufenthaltstiteln ist der Familiennachzug weiterhin möglich.
Ausblick: Ist der Familiennachzug ab 2027 wieder möglich?
Ob der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ab 2027 wieder ermöglicht wird, ist offen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte lediglich an, die Lage „neu zu bewerten“. Viele Organisationen befürchten, dass die Aussetzung auf unbestimmte Zeit verlängert werden könnte.
Bis dahin bleibt § 22 AufenthG für viele Betroffene die einzige Chance auf Familienzusammenführung – allerdings ein Weg, der in der Praxis äußerst schwer zugänglich ist.