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Das Bild zeigt eine Gruppe Jugendlicher mit Migrationshintergrund. Ein Gericht entschied kürzlich, dass auch Jugendliche und Minderjährige Anspruch auf den Chancen-Aufenthalt nach § 104v AufenthG haben.

Gericht: Chancen-Aufenthalt gilt auch für Minderjährige mit Duldung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Auch Minderjährige können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erhalten. Damit stellte das Gericht klar, dass die Volljährigkeit keine Voraussetzung für diesen Aufenthaltstitel ist. Besonders wichtig: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen kein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgeben.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Der Fall: ukrainische Minderjährige sucht Weg aus Duldung

Geklagt hatte eine 2007 in der Ukraine geborene Jugendliche, die seit 2008 mit ihren Eltern in Deutschland lebt. Die Familie hatte mehrfach erfolglos Asyl beantragt und dabei zunächst falsche Angaben zu Herkunft und Identität gemacht.

Nach jahrelangen Duldungen beantragte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis – zunächst nach § 25a AufenthG. Diese gilt für gut integrierte Jugendliche. Der Antrag wurde jedoch von der zuständigen Behörde abgelehnt, da sie damals erst elf Jahre alt war. § 25a AufenthG gilt jedoch erst für Jugendliche ab 14 Jahren.

Im weiteren Verfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Ausländerbehörde schließlich, der Klägerin zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) zu erteilen. Dagegen legte die Behörde Berufung ein. Sie argumentierte, dass Minderjährige keinen Anspruch auf das Chancen-Aufenthaltsrecht haben und das notwendige Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht abgeben können

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Hintergrund: Was ist der Chancen-Aufenthalt?

Der Chancen-Aufenthalt ist ein besonderer Aufenthaltstitel, den die Bundesregierung Ende 2022 eingeführt hat. Er ist in § 104c Aufenthaltsgesetz geregelt und richtet sich an Menschen, die schon lange in Deutschland leben, bisher aber nur eine Duldung hatten und damit eigentlich ausreisepflichtig sind.

Mit dem zeitlich begrenzten Chancen-Aufenthalt sollen Migranten die Möglichkeit erhalten, von der Duldung in einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel zu wechseln. Anspruch auf den Titel hat unter anderem:

  • Wer am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt hat
  • Wer keine Straftaten begangen hat (Ausnahmen gelten bei Bagatelldelikten)
  • Wer sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt
  • Wer seine Identität oder Staatsbürgerschaft nicht verschleiert und die Passbeschaffung nicht verhindert

Der Chancen-Aufenthalt wird für eine Dauer von 18 Monaten erteilt und ist nicht verlängerbar. In dieser Zeit sollen die Betroffenen zeigen, dass sie die Bedingungen für einen regulären Aufenthaltstitel erfüllen können. Dazu gehört, die Identität und Passangelegenheiten zu klären, ausreichende Sprachkenntnisse zu erlangen und den Lebensunterhalt durch Arbeit oder Ausbildung weitgehend selbst zu sichern.

Gelingt dies, besteht die Möglichkeit, in einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu wechseln – nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene oder nach § 25b AufenthG für langjährig integrierte Erwachsene.

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Chancen-Aufenthalt endet 2025

Das Chancen-Aufenthaltsrecht wurde als Übergangsregelung eingeführt und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge weiterhin gestellt werden. Danach entfällt die gesetzliche Grundlage. Wer den Antrag rechtzeitig einreicht, erhält die vollen 18 Monate, auch wenn diese in das Jahr 2026 hineinreichen.

Eine Verlängerung oder dauerhafte Fortführung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist derzeit nicht geplant. Bisher gibt es keinen Gesetzentwurf, der über die Befristung hinausgeht.

Gericht entscheidet: Chancen-Aufenthalt auch für Minderjährige

Im Fall der ukrainischen Minderjährigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung der Behörde zurück. Die Richter:innen stellten klar:

  • auch Minderjährige können das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen kein Bekenntnis zur Verfassung ablegen
  • das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt ausdrücklich für alle Ausländer – nicht nur für Volljährige

Zur Begründung verwies das Gericht auf das Staatsangehörigkeitsgesetz. Schon dort gilt: Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss bei der Einbürgerung kein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgeben. Diese Regelung sei auf das Chancen-Aufenthaltsrecht zu übertragen.

Nach Auffassung des Gerichts wollte der Gesetzgeber mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht bewusst eine „Brücke“ schaffen, um fehlende Voraussetzungen – etwa die Klärung der Identität oder das Erlernen der deutschen Sprache – nachzuholen. Dieses Instrument soll nicht nur Erwachsenen, sondern ausdrücklich auch Jugendlichen und jungen Volljährigen zugutekommen.

Das zeigt sich auch an § 25a AufenthG, an den das Chancen-Aufenthaltsrecht anschließt und das speziell für Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre geschaffen wurde. Wäre § 104c nur für Volljährige gedacht, würde das Ziel der Anschlussregelung verfehlt, so das Gericht.

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Fazit: Bedeutung für minderjährige Geflüchtete und Familien

Mit dem Urteil wird deutlich: Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist ausdrücklich auch für Kinder und Jugendliche gedacht. Es bietet ihnen die Möglichkeit, während der 18-monatigen Geltungsdauer die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthaltstitel nachzuholen.

Für viele Familien mit Duldung bedeutet das eine erhebliche rechtliche Sicherheit: Auch minderjährige Kinder können nun einen eigenen Aufenthaltstitel erhalten, ohne dass ihre Rechte vom Aufenthaltstitel der Eltern oder von einer Erklärung abhängig sind, die sie rechtlich noch gar nicht abgeben dürfen.

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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...