Die Einbürgerung ohne B1-Sprachtest
In verschiedenen Fällen ist eine Einbürgerung ohne B1-Sprachtest möglich. In einigen davon kann man die Sprachkenntnisse ohne Zertifikat nachweisen, in anderen gibt es für die Einbürgerung Ausnahmen von den Sprachkenntnissen, wodurch man überhaupt keinen Sprachnachweis erbringen muss. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, ob Sie in eine dieser Kategorien fallen.
Wenn Sie aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder wegen Ihres hohen Alters nicht in der Lage sind, das Sprachniveau B1 nachzuweisen, reichen mündliche Sprachfähigkeiten aus. Dazu zählen Einschränkungen, die es Ihnen unmöglich machen, zu sprechen oder zu schreiben.
Ärztliche Atteste sind hier als Nachweis der Krankheit erforderlich – je mehr Atteste Sie vorweisen können, desto wahrscheinlicher wird Ihnen die Erleichterung genehmigt. Bei einer Einbürgerung ab 65 Jahren gibt es außerdem weitere Erleichterungen.
Auch, wenn Sie Angehörige pflegen müssen, und ein Besuch des Sprachkurses deshalb auf Dauer unmöglich ist, müssen Sie keinen Sprachtest ablegen und sind von dieser Voraussetzung für die Einbürgerung ausgenommen. Bei dieser Härtefallregelung ist ebenso ein Nachweis nötig.
Gast- und Vertragsarbeitnehmer
Gehören Sie der Gast- und Vertragsarbeitergeneration an, können Sie die Ausnahmeeinbürgerung ohne Sprachzertifikat erhalten. Auch Ehepartner von Gast- und Vertragsarbeitnehmern sind vom Sprachnachweis ausgenommen. Es reicht aus, wenn Sie mündliche Deutschkenntnisse nachweisen können, wofür Sie keinen Test ablegen müssen. Außerdem sind Sie vom Einbürgerungstest befreit.
Zu Vertrags- und Gastarbeitnehmern gehören jene Menschen, die insbesondere in den 1950er- und 1960er Jahren von Deutschland angeworben wurden, um den damaligen Arbeitskräftemangel zu verringern.
Minderjährige Personen
Antragsteller für die Einbürgerung, die unter 16 Jahre alt sind, müssen keinen Sprachnachweis erbringen:
- Bei Kindern unter 16 reichen Schulzeugnisse als Beleg der Sprachkenntnisse aus,
- bei Kindern unter 6 Jahren muss eine dem Alter entsprechende Sprachentwicklung vorliegen. Der Nachweis dazu wird von der Kita oder vom Arzt ausgestellt.
Deutscher Bildungsabschluss
Wenn Sie eine deutschsprachige Schule besucht haben, benötigen Sie kein B1-Sprachzertifikat, da es durch diese Voraussetzung automatisch nachgewiesen ist. Sie müssen dabei das Schulfach Deutsch mit der Note 4 abgeschlossen haben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Hauptschul- oder gleichwertiger Abschluss (mindestens 4 Jahre Schulbesuch mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- Versetzung in die 10. Klasse
- Zugangsberechtigung und Immatrikulation an deutschsprachiger Hochschule
- Hochschulabschluss
- Abgeschlossene Berufsausbildung
Migrando hilft Ihnen gerne bei der Einbürgerung ohne Sprachtest!
Wer aus bestimmten Gründen keinen B1-Sprachnachweis erbringen kann, hat dennoch Chancen auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Ob Härtefallregelung, Bildungsabschluss oder langjähriger Aufenthalt – die Möglichkeiten sind vielfältig. Damit Ihr Antrag erfolgreich verläuft, unterstützen Sie die Experten von Migrando mit kompetenter Beratung und individueller Hilfe.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Einbürgerung ohne Sprachtest
Kann man ohne Deutschkenntnisse eingebürgert werden?
Nein, eine Einbürgerung ganz ohne Deutschkenntnisse ist nicht möglich. Normalerweise werden ausreichende Sprachkenntnisse (B1) vorausgesetzt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, für die mündliche Kenntnisse reichen. Dazu gehören verschiedene Härtefälle, ältere und minderjährige Personen sowie Gast- und Vertragsarbeitnehmer.
Welche Deutschkenntnisse braucht man für die Einbürgerung?
Normalerweise werden Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verlangt. Das bedeutet, dass Sie einfache Texte verstehen können und sich im Alltag gut unterhalten können.
Wie kann man das Sprachniveau nachweisen?
Das Sprachniveau B1 für die Einbürgerung weisen Sie mit einem Zertifikat nach. Dieses Zertifikat erhalten Sie, indem Sie einen anerkannten Sprachtest machen. Wenn Sie zu den Ausnahmen für die Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung gehören, brauchen Sie je nach Ausnahmeregelung ein Bildungszeugnis, ein ärztliches Attest oder als Vertrags- oder Gastarbeitnehmer einen Renten- oder Arbeitsnachweis.