Worum ging es in dem Fall?
Im Verfahren ging es um eine 1960 geborene Frau aus dem Libanon. Sie kam Ende 2006 nach Deutschland und stellte Anfang 2007 einen Asylantrag. Nachdem dieser abgelehnt worden war, erhielt sie zunächst eine Duldung. Im Dezember 2009 erhielt die Frau eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatt:in eines deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG).
Im Juli 2025 stellte die Frau einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab.
Der Grund dafür waren die fehlenden Rentenbeiträge. Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen Antragsteller:innen grundsätzlich mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Die Frau konnte jedoch nur Pflichtbeiträge für das Jahr 2010 nachweisen.
Gleichzeitig war die Frau inzwischen dauerhaft erwerbsunfähig. Sie konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation also nicht mehr arbeiten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern. Deshalb verzichtete die Ausländerbehörde bei dieser Voraussetzung (gesicherter Lebensunterhalt) auf den Nachweis.
Bei den fehlenden Rentenbeiträgen macht die Behörde aber keine Ausnahme. Nach ihrer Ansicht konnte die Frau nicht ausreichend nachweisen, dass sie bereits in früheren Jahren aufgrund ihrer Krankheit keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten konnte.
Die Frau klagte gegen die Entscheidung. Sie argumentierte, dass es nicht auf ihre vergangene, sondern auf ihre heutige gesundheitliche Situation ankomme. Da sie inzwischen dauerhaft nicht mehr arbeiten könne, könne sie auch keine Rentenbeiträge mehr leisten.
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Rentenbeiträge bei der Niederlassungserlaubnis: Welche Regeln und Ausnahmen gelten?
Wer eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragt, muss mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Auch vergleichbare Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung können berücksichtigt werden. Zeiten, in denen eine Person wegen der Betreuung von Kindern oder wegen häuslicher Pflege nicht arbeiten konnte, können ebenfalls angerechnet werden.
Das Gesetz macht aber Ausnahmen für Menschen, die bestimmte Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Das betrifft insgesamt vier Voraussetzungen bei der Niederlassungserlaubnis:
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
- 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Altersvorsorge
- ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (“Leben in Deutschland” Test)
Das bedeutet: Kann eine Person eine (oder mehrere) dieser Voraussetzungen wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen, kann die Behörde auf die Voraussetzung verzichten.
Dabei handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde kann eine Ausnahme machen, aber einen rechtlichen Anspruch gibt es nicht. Zudem muss die Krankheit oder Behinderung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Wie hat das Gericht entschieden und warum?
Das VG Osnabrück wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hat die Frau keinen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Die Richter stellten klar: Eine aktuelle Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit reicht nicht aus, um von den erforderlichen 60 Monaten Rentenbeiträgen in der Vergangenheit abzusehen.
Das Gericht verwies auf den Wortlaut des Gesetzes. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Voraussetzung wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann.
Das bedeutet: Die Krankheit oder Behinderung muss der Grund dafür sein, dass die Rentenbeiträge nicht geleistet werden konnten.
Im Fall der Klägerin war dieser Zusammenhang nicht ausreichend nachgewiesen.
Zwar hatte die Frau bereits seit mehreren Jahren gesundheitliche Probleme. Aus den medizinischen Unterlagen ging jedoch hervor, dass sie zumindest zeitweise noch leichte Arbeiten in Vollzeit hätte ausüben können.
Erst 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu erwarten sei. Im Oktober 2025 wurde schließlich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Nach Ansicht des Gerichts hätte die Frau zumindest während eines längeren Zeitraums seit Erteilung ihrer Aufenthaltstitel im Jahr 2009 arbeiten und Rentenbeiträge zahlen können. Dass sie dazu heute dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, reicht daher nicht aus, um auf die Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis zu verzichten.
Eine der Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis ist ein gesicherter Lebensunterhalt. Wann genau Ihr Lebensunterhalt von deutschen Behörden als gesichert angesehen wird, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wie viel genau Sie verdienen müssen ist nicht einfach zu beantworten, denn die Behörde ni...
Was bedeutet das für andere Antragsteller?
Die Entscheidung zeigt: Eine heutige Krankheit, Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit führt nicht zwingend dazu, dass bei der Niederlassungserlaubnis auf die 60 Monate Rentenbeiträge verzichtet wird.
Wer eine Ausnahme wegen Krankheit oder Behinderung erhalten möchte, muss nachweisen können, seit wann die Krankheit oder Behinderung dazu führt, dass die Rentenbeiträge nicht mehr gezahlt werden können.
Wird eine Person erst später erwerbsunfähig, obwohl sie zuvor mehrere Jahre hätte arbeiten können, kann eine Ausnahme schwieriger sein.
Für Antragsteller ist es daher wichtig, gesundheitliche Einschränkungen möglichst genau nachzuweisen. Wichtig ist dabei nicht nur der heutige Gesundheitszustand, sondern auch die Frage, seit wann die Krankheit oder Behinderung besteht und wie stark sie die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit eingeschränkt hat.
Ob eine Ausnahme gemacht wird, unterliegt der Entscheidung der Behörde und hängt vom Einzelfall ab.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem auch ein eigenständig gesicherter Lebensunterhalt und 60 Monate Rentenbeiträge.
- Kann ein Antragsteller bestimmte Voraussetzungen wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahme machen und auf die Voraussetzungen verzichten.
- Entscheidend ist dabei aber immer, ob die Krankheit oder Behinderung der Grund dafür ist, dass die jeweilige Voraussetzung nicht erfüllt werden kann.
- Hätte die Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt werden können, kann eine Ausnahme ausgeschlossen sein.
- Die Krankheit oder Behinderung muss in aller Regel durch ein ärztliches Attest oder Gutachten nachgewiesen werden