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Wann kommt eine Ermessenseinbürgerung in Frage? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschied zur Anspruchseinbürgerung.
Veröffentlicht:

29. Juni 2026

Ermessenseinbürgerung: Voraussetzungen und Beispiele

Die Ermessenseinbürgerung ist eine besondere Form der Einbürgerung nach § 8 StAG. Sie erlaubt in bestimmten Fällen auch dann eine Einbürgerung, wenn Sie nicht alle Voraussetzungen für die reguläre Einbürgerung erfüllen. Doch wer kommt für eine Ermessenseinbürgerung infrage, welche Voraussetzungen gelten und worin besteht der Unterschied zwischen der Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kann möglich sein, auch wenn kein Anspruch auf die reguläre Einbürgerung besteht.
  • Eine Ermessenseinbürgerung kommt infrage, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht oder eine besondere Härte vorliegt.
  • Ein öffentliches Interesse kann zum Beispiel bei Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Medien, Sport oder dem öffentlichen Dienst bestehen.
  • Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn Sie wegen einer Krankheit, Behinderung oder anderer außergewöhnlicher Umstände bestimmte Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur schwer erfüllen können.
  • Eine Ermessenseinbürgerung ist ein absoluter Ausnahmefall und kommt in der Praxis nur sehr selten vor.

Was ist eine Ermessenseinbürgerung?

Die Ermessenseinbürgerung ist eine Form der Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie kann in bestimmten Fällen auch dann möglich sein, wenn Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG haben.

In der Regel ist eine Ermessenseinbürgerung möglich, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht
  • das Durchlaufen der regulären Einbürgerung eine besondere Härte bedeuten würde

Der Begriff „Ermessen“ bedeutet, dass die Behörde Ihren persönlichen Fall genau prüft. Dabei berücksichtigt sie unter anderem, wie lange Sie schon in Deutschland leben, wie gut Sie integriert sind und ob besondere persönliche Gründe für eine Einbürgerung sprechen.

Bei einer Ermessenseinbürgerung kann die Behörde die Einbürgerung auch dann erlauben, wenn Sie nicht alle Voraussetzungen der regulären Einbürgerung erfüllen. Aber auch wenn eine Ermessenseinbürgerung grundsätzlich möglich ist, besteht kein Anspruch auf eine positive Entscheidung.

Das bedeutet: Die Behörde ist nicht verpflichtet, Sie einzubürgern. Sie entscheidet anhand Ihrer individuellen Situation.

Die Ermessenseinbürgerung ist außerdem ein Ausnahmefall. Sie kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Im Jahr 2025 gab es zum Beispiel insgesamt rund 332.000 Einbürgerungen. Davon waren nur knapp 11.400 Ermessenseinbürgerungen. Das entspricht etwa 3,5 Prozent aller Einbürgerung.

Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung

Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind in § 8 StAG festgelegt. Grundsätzlich prüft die Einbürgerungsbehörde dabei dieselben Voraussetzungen wie für die reguläre Einbürgerung.

Eine Ermessenseinbürgerung ist möglich, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Zusätzlich prüft die Behörde, ob ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht oder eine besondere Härte vorliegt. Auch die Voraussetzungen für die reguläre Einbürgerung werden geprüft, dazu gehören:

Bei der Ermessenseinbürgerung kann die Behörde manche Voraussetzungen weniger streng bewerten oder im gesetzlich erlaubten Rahmen darauf verzichten. Aber je mehr Voraussetzungen Sie erfüllen, desto besser stehen die Chancen auf die Ermessenseinbürgerung.

Da die Behörde eine Gesamtbewertung vornimmt, können besonders gute Leistungen in einem Bereich (zum Beispiel ein besonders hohes Sprachniveau oder außergewöhnliche Integrationsleistungen) eventuelle Defizite an anderer Stelle ausgleichen.

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Ermessenseinbürgerung: Besondere Härte oder öffentliches Interesse

Eine Ermessenseinbürgerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. In der Praxis kommen vor allem zwei Gründe infrage:

  1. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung.
  2. Die reguläre Einbürgerung würde für Sie eine besondere Härte bedeuten.

Ob einer dieser Fälle vorliegt, prüft die Behörde immer im Einzelfall.

Ermessenseinbürgerung: Was bedeutet öffentliches Interesse?

Wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht, wird in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern definiert.

Demnach liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn die Einbürgerung aus Sicht des deutschen Staates besonders wichtig oder erwünscht ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit gewonnen oder dauerhaft in Deutschland gehalten werden soll, die für Deutschland von besonderer Bedeutung ist. Zum Beispiel in den Bereichen:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Wirtschaft
  • Kunst und Kultur
  • Medien
  • Sport
  • öffentlicher Dienst

Ein öffentliches Interesse kann außerdem bei Personen bestehen, die für ein international tätiges Unternehmen oder eine internationale Institution arbeiten. Das gilt besonders, wenn sie aus beruflichen Gründen häufig ins Ausland reisen oder ihren Aufenthalt zeitweise ins Ausland verlegen müssen.

Das öffentliche Interesse muss von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Bundeslandes bestätigt und genau begründet werden.

Für Sportler gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sich grundsätzlich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, für eine deutsche Nationalmannschaft vorgesehen sein und eine längerfristige internationale sportliche Perspektive besitzen.

Ermessenseinbürgerung: Wann liegt eine besondere Härte vor?

Eine Ermessenseinbürgerung kann auch dann infrage kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen der regulären Einbürgerung für Sie eine besondere Härte bedeuten würden. Eine besondere Härte kann unter anderem in folgenden Situationen vorliegen:

  • Sie können wegen einer Behinderung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht ausreichend arbeiten und Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern.
  • Sie beziehen im Alter oder wegen einer Erwerbsminderung Grundsicherung, obwohl Sie über viele Jahre gearbeitet haben.
  • Sie können wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten.
  • Sie pflegen Ihren Ehepartner, Lebenspartner oder einen nahen Angehörigen und können deshalb keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Sie beantragen die Einbürgerung in höherem Alter und können bestimmte Voraussetzungen nur noch schwer erfüllen.
  • Sie können wegen einer Lernbehinderung oder einer vergleichbaren Einschränkung die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht oder nur sehr schwer nachweisen.
  • Sie leiden unter einer nachgewiesenen Prüfungsangst oder einer psychischen Erkrankung, die das Ablegen des Einbürgerungstests erschwert oder unmöglich macht.
  • Sie können bestimmte Nachweise aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Umstände nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbringen.

Wichtig ist außerdem: Sie müssen die besondere Härte immer nachweisen. Das kann zum Beispiel durch ärztliche Atteste, fachärztliche Gutachten, Nachweise über eine Behinderung, Bescheide über Sozialleistungen, Pflegebescheide, Nachweise über Betreuungsverpflichtungen oder andere geeignete Unterlagen geschehen.

Die Einbürgerungsbehörde prüft anschließend, ob die persönliche Situation im Einzelfall so schwer wiegt, dass eine Ermessenseinbürgerung möglich ist.

Ermessenseinbürgerung: Beispiele aus der Praxis

Eine Ermessenseinbürgerung kann in unterschiedlichen Situationen infrage kommen. Die folgenden Beispiele zeigen, in welchen Fällen die Behörde eine Einbürgerung nach § 8 StAG prüfen kann.

Beispiel 1: Lebensunterhalt kann wegen besonderer Umstände nicht gesichert werden

Eine Person kann ihren Lebensunterhalt wegen einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung, der Pflege eines Angehörigen oder der Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht vollständig selbst sichern. Sie hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Arbeit und eigenes Einkommen bemüht, ist aber trotzdem auf öffentliche Leistungen angewiesen.

In einem solchen Fall prüft die Behörde, ob eine besondere Härte vorliegt. Dabei berücksichtigt sie, wie stark die Erkrankung oder Behinderung die Person einschränkt und ob der Person weitere Bemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugemutet werden können.

Beispiel 2: Öffentliches Interesse an der Einbürgerung

Ein/e Wissenschaftler:in arbeitet an einem wichtigen Forschungsprojekt in Deutschland und soll langfristig gewonnen werden. Auch besondere Leistungen in den Bereichen Wirtschaft, Kunst, Kultur oder Medien können eine Ermessenseinbürgerung begründen.

Ein weiteres Beispiel ist ein Sportler, der für eine deutsche Nationalmannschaft eingesetzt werden soll. Auch dann kann die Einbürgerung aus Sicht des deutschen Staates besonders erwünscht sein.

Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung: Was ist der Unterschied?

Der wichtigste Unterschied zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung liegt im Anspruch auf die deutsch Staatsbürgerschaft.

Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG muss die Behörde Sie einbürgern, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Bei der Ermessenseinbürgerung ist das anders. Hier prüft die Behörde, ob Ihre persönliche Situation eine Einbürgerung rechtfertigt. Und auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie keinen Anspruch auf die Ermessenseinbürgerung.

Kurz gesagt: Bei der Anspruchseinbürgerung besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Bei der Ermessenseinbürgerung entscheidet die Behörde nach einer Prüfung des Einzelfalls.

Anspruchseinbürgerung
Ermessenseinbürgerung
§ 10 StAG
§ 8 StAG
Bei erfüllten Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Einbürgerung.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Einbürgerung, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Behörde MUSS einbürgern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Behörde trifft eine Entscheidung nach Ermessen.
Die Voraussetzungen sind direkt im Gesetz festgelegt.
Neben den gesetzlichen Voraussetzungen spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle: öffentliches Interesse oder besonderer Härtefall.
Eine Ablehnung ist rechtswidrig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Ablehnung kann trotz erfüllter Voraussetzungen möglich sein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtmäßig ausübt.

Wie wird eine Ermessenseinbürgerung beantragt?

Die Ermessenseinbürgerung beantragen Sie bei der Einbürgerungsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Ein eigenes Antragsverfahren gibt es dafür aber nicht. Sie stellen einen normalen Einbürgerungsantrag und erklären, warum in Ihrem Fall eine Einbürgerung nach § 8 StAG möglich sein könnte.

Zusammen mit dem Antrag müssen Sie Ihre persönlichen Unterlagen einreichen. Dazu gehören Nachweise über:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit
  • Ihren Aufenthalt in Deutschland
  • Ihren Wohnort
  • Ihren Lebensunterhalt
  • Ihre Deutschkenntnisse und Ihre Integration
  • mögliche strafrechtliche Verurteilungen

Wenn Sie sich auf eine besondere Härte berufen, müssen Sie diese ebenfalls belegen. Das kann zum Beispiel durch ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über eine Behinderung, Pflegeverpflichtungen oder Bemühungen um Arbeit geschehen.

Besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung, muss auch dieses konkret nachgewiesen und begründet werden, etwa durch Stellungnahmen von Behörden, Institutionen, Fachverbänden oder anderen zuständigen Stellen.

FAQ: Alle Fragen und Antworten zur Ermessenseinbürgerung

Hat man einen Anspruch auf eine Ermessenseinbürgerung?

Nein, bei der Ermessenseinbürgerung besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Einbürgerung. Auch wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, prüft die Behörde zusätzlich, ob eine Einbürgerung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist (etwa durch ein öffentliches Interesse oder durch besondere Härte).

§ 8 StAG nennt keine feste Mindestaufenthaltsdauer. Bestenfalls erfüllen Sie die gesetzliche Mindestfrist von fünf Jahren, die für die reguläre Einbürgerung notwendig ist.

Für bestimmte Personengruppen oder bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann auch eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen. Die Behörde prüft dabei unter anderem, wie lange Sie bereits in Deutschland leben und wie stark Ihre persönlichen, familiären und beruflichen Bindungen an Deutschland sind.

Über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde oder die Einbürgerungsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Neben den üblichen Dokumenten für die Einbürgerung müssen Sie vor allem die Gründe nachweisen, die für eine Ermessenseinbürgerung sprechen.

Eine Duldung reicht für eine Ermessenseinbürgerung grundsätzlich nicht aus. § 8 StAG verlangt einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bedeutet lediglich, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.

Eine besonders gute Integration kann sich positiv auf die Entscheidung auswirken. Dazu können zum Beispiel sehr gute Deutschkenntnisse, eine stabile berufliche Situation oder ehrenamtliches Engagement gehören. Diese Leistungen führen aber nicht automatisch zu einer Ermessenseinbürgerung.

Ja, Sie können nach der Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung erneut einen Antrag stellen. Das ist besonders sinnvoll, wenn sich Ihre persönliche Situation seit der ersten Entscheidung verbessert hat oder Sie zusätzliche Nachweise einreichen können.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...