Was ist GEAS?
GEAS steht für Gemeinsames Europäisches Asylsystem. Es ist ein Paket aus mehreren Gesetzen, mit denen das Asylrecht in der EU stärker vereinheitlicht werden soll. Die Reform wurde bereits 2024 beschlossen. Nach einer Übergangszeit werden die neuen Gesetze ab heute umgesetzt.
GEAS regelt unter anderem, welcher Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig ist, wann ein Verfahren direkt an der Grenze stattfinden kann und welche Rechte und Pflichten Asylsuchende während des Verfahrens haben.
Außerdem führt die Reform mehrere neue Maßnahmen ein. Dazu gehören ein Screening bei der Einreise, neue Grenzverfahren, mehr beschleunigte Verfahren und ein neuer Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Staaten.
Die EU begründet die Reform mit mehreren Zielen: Asylverfahren sollen einheitlicher und besser kontrollierbar werden. Menschen ohne Schutzanspruch sollen schneller in ihre Herkunftsländer oder in sichere Drittstaaten zurückgeführt werden können. Gleichzeitig sollen Länder an den EU-Außengrenzen, zum Beispiel Italien, Griechenland, Spanien oder Zypern, entlastet werden.
Welche Änderungen treten ab heute in Kraft?
Neues Screening-Verfahren bei der Einreise
Eine zentrale Änderung ist das neue Screening-Verfahren. Dabei handelt es sich um eine erste Überprüfung von schutzsuchenden Personen noch vor dem eigentlichen Asylverfahren. Es betrifft vor allem Menschen, die ohne gültige Einreisepapiere an einer EU-Außengrenze ankommen.
Beim Screening werden unter anderem Identität, Staatsangehörigkeit und biometrische Daten erfasst. Außerdem prüfen die Behörden Gesundheitsfragen, Sicherheitsaspekte und mögliche besondere Schutzbedürftigkeiten. Die gesammelten Daten werden in der Eurodac-Datenbank gespeichert, auf die alle EU-Länder Zugriff haben.
Die EU will damit besser nachvollziehen können, wann und wo eine Person in der EU angekommen ist und ob sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde. Das soll das Dublin-Verfahren erleichtern und Sekundärmigration erschweren. Sekundärmigration bedeutet, dass Schutzsuchende nach ihrer Registrierung eigenständig in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen.
Nach dem Screening entscheiden die Behörden, welches Verfahren folgt: ein reguläres Asylverfahren im Inland, ein beschleunigtes Grenzverfahren oder ein Rückkehrverfahren.
Neue Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen
Ebenfalls neu sind die sogenannten beschleunigten Grenzverfahren. Dabei wird ein Asylantrag direkt an der EU-Außengrenze oder in einer speziellen Einrichtung nahe der Grenze geprüft. Das Verfahren läuft beschleunigt ab und soll früh klären, ob eine Person Schutz erhält oder ausreisen muss.
Dabei prüfen die Behörden unter anderem:
- ob der Asylantrag zulässig oder unbegründet ist,
- ob die Person möglicherweise in einem sicheren Drittstaat Schutz finden kann,
- ob Sicherheitsbedenken bestehen oder von der Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgeht.
Das Grenzverfahren soll höchstens zwölf Wochen dauern. Wird der Asylantrag an der Grenze abgelehnt, kann sich direkt ein Rückkehrverfahren anschließen. In diesem wird entschieden, ob die Person in ihr Herkunftsland oder einen sicheren Drittstaat überführt wird. Ziel ist es, schneller zu entscheiden, ob eine Person Schutz erhält oder ausreisen muss.
Ein Grenzverfahren kann vor allem diese Gruppen betreffen:
- Menschen aus Herkunftsländern, die als sicher eingestuft sind und
- eine Schutzquote von unter 20 Prozent haben
- Personen, denen Täuschung über ihre Identität vorgeworfen wird
- Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden.
Auch Familien mit Kindern können von Grenzverfahren betroffen sein. Für unbegleitete Minderjährige gelten besondere Regeln. Sie sind grundsätzlich vom Grenzverfahren ausgenommen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie als Gefahr für die innere Sicherheit eingestuft werden.
Was ändert sich beim Dublin-System?
Das Dublin-System bleibt im Kern erhalten, wird aber durch neue Regeln ergänzt. Es gilt weiterhin: Der EU-Staat, in dem eine schutzsuchende Person zuerst in die EU einreist, ist für das Asylverfahren zuständig.
Verschärft werden die Regeln bei der Sekundärmigration. Das sind Fälle, in denen Schutzsuchende in andere EU-Land weiterreisen, die nicht für das Asylverfahren zuständig sind.
Bisher war es so, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren nach einer bestimmten Zeit auf den Staat überging, in dem sich die asylsuchende Person tatsächlich aufhält. Künftig soll das stärker verhindert werden.
Die Frist für eine Überstellung in den zuständigen EU-Staat bleibt grundsätzlich bei sechs Monaten. Sie kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die betroffene Person als „flüchtig“ gilt.
Gleichzeitig führt GEAS ein verpflichtendes Solidaritätssystem ein. EU-Staaten, die besonders viele Asylsuchende aufnehmen oder an den Außengrenzen stark belastet sind, sollen Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten erhalten. Andere Länder können zum Beispiel Asylsuchende aufnehmen oder finanzielle beziehungsweise praktische Hilfe leisten.
Asylbewerberleistungen können gekürzt werden
Unter GEAS können auch Leistungen für Asylsuchende in bestimmten Fällen gekürzt werden. Das kann zum Beispiel Asylsuchende betreffen, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben und danach in einen weiteren Mitgliedstaat weiterreisen (Sekundärmigration).
Auch Verstöße gegen Aufenthaltsregeln können Folgen haben. Leistungen können etwa gekürzt werden, wenn eine Person eine vorgeschriebene Unterkunft unerlaubt verlässt oder sich nicht an Aufenthaltsbeschränkungen hält.
Zusätzlich können Leistungen für eine begrenzte Zeit eingeschränkt werden, wenn jemand die Ordnung in einer Unterkunft erheblich stört, andere bedroht oder gewalttätig wird.
Wichtig ist: Solche Maßnahmen dürfen nicht pauschal erfolgen. Die Behörden müssen immer den Einzelfall prüfen. Außerdem müssen Kürzungen verhältnismäßig sein.
Abschiebungen in sichere Drittstaaten leichter möglich
Auch Rückführungen in sichere Drittstaaten außerhalb der EU sollen künftig leichter möglich sein. Bisher war eine Rückführung in einen sicheren Drittstaat nur dann möglich, wenn die betroffene Person eine vorherige Verbindung zu diesem Land hatte. Das konnte zum Beispiel durch Familie, einen früheren Aufenthalt oder andere enge Bezüge der Fall sein.
Mit den neuen EU-Regeln ändert sich das. Ein Asylantrag darf künftig als „unzulässig“ abgelehnt werden, wenn eine Person auch in einem sicheren Drittstaat außerhalb der EU Schutz erhalten könnte und dieser Staat bereit ist, sie aufzunehmen.
Eine persönliche Verbindung zu diesem Drittstaat ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Eine Rückführung kann also auch dann möglich sein, wenn die Person dort zuvor nicht gelebt hat und keine Familie in dem Land hat.
Wichtig: Eine Rückführung oder Abschiebung ist nur erlaubt, wenn der Drittstaat tatsächlich sicher ist und ein faires Asylverfahren möglich ist. Außerdem gilt weiterhin das Non-Refoulement-Prinzip. Danach dürfen Menschen nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihnen Folter, unmenschliche Behandlung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Fazit: Was bedeutet GEAS ab heute?
Mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ändert sich das Asylrecht in der EU deutlich. Asylverfahren sollen schneller werden, Registrierungen an den Außengrenzen sollen einheitlicher ablaufen und Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sollen klarer geregelt werden.
Für Schutzsuchende bedeutet das: Sie können früher und umfassender kontrolliert werden. In bestimmten Fällen kann ihr Asylantrag direkt an der Grenze geprüft werden. Auch Überstellungen in andere EU-Staaten oder Rückführungen in sichere Drittstaaten sind nun leichter möglich.
Gleichzeitig bleiben wichtige Schutzrechte bestehen. Jeder Asylantrag muss geprüft werden. Besonders schutzbedürftige Personen müssen geschützt werden. Und niemand darf in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter, unmenschliche Behandlung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.