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Das Bild zeigt symbolhaft eine Person in Handschellen. Wer die Einbürgerung in Deutschland beantragen will, darf in der Regel keine schweren Straftaten begangen haben. Welche Regeln gelten bei Straftaten und Ermittlungsverfahren bei Einbürgerungen?

Wann verhindern Straftaten und Ermittlungsverfahren die Einbürgerung?

Wer eingebürgert werden möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören neben einem rechtmäßigen Aufenthalt auch eine geklärte Identität, Deutschkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt. Eine wichtige Rolle spielen aber auch frühere Straftaten oder laufende Ermittlungsverfahren. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg beantwortet nun die Frage: Wann können strafrechtliche Ermittlungen die Einbürgerung verhindern?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Worum ging es in dem Fall?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann aus Guinea-Bissau, der in Deutschland eingebürgert werden wollte. Er hatte bereits eine Niederlassungserlaubnis und stellte am 22. Februar 2025 bei der zuständigen Behörde in Hamburg einen Antrag auf Einbürgerung. Nachdem die Behörde zunächst lange nicht über seinen Antrag entschieden hatte, erhob der Mann am 18. September 2025 eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.

Mit der Untätigkeitsklage wollte er erreichen, dass die Behörde verpflichtet wird, über seinen Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Die Ausländerbehörde beantragte dagegen, die Klage des Mannes abzuweisen. Sie verwies darauf, dass gegen den Kläger noch mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2023 und 2024 liefen.

Das bedeutet: Der Kläger hatte mutmaßlich Straftaten begangen, zu denen zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags noch Ermittlungen liefen. Es stand also noch nicht fest, ob es zu einer Anklage, einer Verurteilung oder einer Einstellung des Verfahrens kommen würde.

Außerdem waren nach Ansicht der Behörde noch weitere persönliche und wirtschaftliche Fragen offen, unter anderem zu möglichen Unterhaltszahlungen für seine Kinder. Auch diese offenen Fragen verhinderten die Einbürgerung.

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Welche Regeln gelten bei Ermittlungen und Straftaten im Einbürgerungsverfahren?

Straftaten können für die Einbürgerung ein entscheidendes Hindernis sein. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dürfen Bewerber:innen grundsätzlich nicht wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden sein. Diese Voraussetzung steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

Kleinere Verurteilungen sind in der Regel unschädlich für die Einbürgerung. Das gilt zum Beispiel für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder kurze Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung. Bei schwereren Verurteilungen, die über diese Grenze hinausgehen, wird der Antrag auf Einbürgerung dagegen regelmäßig abgelehnt.

Wichtig ist auch: Mehrere Verurteilungen werden bei der Einbürgerung grundsätzlich zusammengerechnet. Mehrere für sich genommen unschädliche Verurteilungen können sich dadurch addieren und den Anspruch auf Einbürgerung ebenfalls ausschließen.

Aber nicht nur eine Verurteilung, sondern auch ein laufendes Ermittlungsverfahren kann für die Einbürgerung problematisch sein. Nach § 12a Abs. 3 StAG muss die Entscheidung über eine Einbürgerung ausgesetzt werden, wenn gegen den Antragsteller strafrechtlich ermittelt wird.

Das bedeutet: Die Behörde wartet dann zunächst ab, wie das Strafverfahren ausgeht, bevor sie über die Einbürgerung entscheidet. Kommt es zu einer Verurteilung, prüft die Behörde anschließend, ob die Strafe der Einbürgerung entgegensteht oder ob sie noch unschädlich ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte mit seinem Urteil das geltende Recht – und wies die Klage des Mannes ab. Die Untätigkeitsklage war zwar grundsätzlich zulässig, weil seit dem Einbürgerungsantrag mehr als drei Monate vergangen waren. Erfolg hatte die Klage aber trotzdem nicht.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung. Er hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Behörde sofort über seinen Antrag entscheidet. Der Grund dafür waren die noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn.

Das Gericht bestätigte: Wenn gegen eine Person, die eingebürgert werden möchte, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, muss die Entscheidung über die Einbürgerung ausgesetzt werden. Die Behörde darf dann grundsätzlich keine abschließende Entscheidung über die Einbürgerung treffen. Auch ein Gericht kann die Behörde in dieser Situation nicht verpflichten, den Antrag zu entscheiden oder die Person einzubürgern.

Zuerst muss abgewartet werden, wie das Ermittlungsverfahren endet. Erst danach kann die Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.

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Fazit: Was bedeutet das für Einbürgerungswillige?

Das Urteil zeigt, dass Straftaten und laufende Ermittlungsverfahren bei der Einbürgerung sehr ernst genommen werden. Wichtig ist dabei: Nicht nur eine rechtskräftige Verurteilung kann problematisch für die Einbürgerung sein. Auch der Verdacht auf eine Straftat und ein laufendes Ermittlungsverfahren führen regelmäßig dazu, dass die Behörde die Entscheidung über die Einbürgerung aussetzt.

Das Urteil bedeutet aber nicht, dass eine Einbürgerung in solchen Fällen endgültig ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, wie das Strafverfahren ausgeht. Wird das Verfahren ohne Verurteilung eingestellt, kann die Behörde den Einbürgerungsantrag weiter prüfen.

Kommt es zu einer Verurteilung – oder gab es bereits in der Vergangenheit eine Verurteilung –, prüft die Einbürgerungsbehörde, ob die Strafe der Einbürgerung entgegensteht. Dabei gilt:

  1. Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sind unschädlich für die Einbürgerung.
  2. Auch Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten können unschädlich sein, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
  3. Wird die Grenze von 90 Tagessätzen oder drei Monaten auf Bewährung geringfügig überschritten, hat die Behörde einen gewissen Spielraum. Sie kann dann im Einzelfall trotzdem entscheiden, dass die Verurteilung der Einbürgerung nicht entgegensteht.
  4. Bei höheren Geldstrafen, Freiheitsstrafen ohne Bewährung oder Bewährungsstrafen von mehr als drei Monaten ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

Wichtig ist außerdem: Eine Einbürgerung ist in manchen Fällen nicht sofort wieder möglich, nachdem die Strafe verbüßt wurde. Frühere Verurteilungen werden im Bundeszentralregister gespeichert und können bei der Einbürgerung berücksichtigt werden, solange sie dort noch verwertbar sind.

Erst nach Ablauf bestimmter Tilgungsfristen ist eine Verurteilung nicht mehr schädlich für die Einbürgerung. Wie lange diese Fristen gelten, hängt von der Art und Höhe der Strafe ab. Je schwerer die Straftat bzw. Verurteilung ist, desto länger kann es dauern, bis eine Einbürgerung wieder möglich wird.

Für Einbürgerungswillige ist es deshalb wichtig, frühere Verurteilungen oder laufende Strafverfahren bei der Einbürgerung vollständig anzugeben. Wer unsicher ist, ob eine frühere Verurteilung problematisch für die Einbürgerung sein könnte, sollte den eigenen Fall vor dem Antrag genau prüfen lassen.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...