Die neue Pflicht ist in § 45c AufenthG geregelt. Auch wenn sich diese Vorschrift in erster Linie an Arbeitgeber richtet, ist sie für ausländische Arbeitnehmer:innen besonders wichtig. Denn sie legt fest, welche Informationen Beschäftigte erhalten müssen und auf welche Unterstützungsangebote sie Anspruch haben.
Wen betrifft die neue Regelung?
Das neue Gesetz betrifft vor allem viele Fachkräfte, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Deutschland kommen. Es gilt aber auch für andere Drittstaatsangehörige, sofern sie direkt aus dem Ausland für eine Beschäftigung in Deutschland angeworben wurden.
Konkret greift die Regelung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland
- Es wurde ein Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung in Deutschland geschlossen
- Die beschäftigte Person lebte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Ausland
Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist. Auch Sonderfälle sind erfasst – etwa wenn eine Befreiung von der Sozialversicherung aufgrund eines internationalen Abkommens besteht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sollen auch Auszubildende unter die neue Informationspflicht fallen.
Nicht betroffen sind hingegen Personen, die ihren Arbeitsvertrag bereits vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen haben oder sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits in Deutschland aufgehalten haben.
Der § 16d AufenthG ist ein entscheidender Teil des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der es ausländischen Fachkräften ermöglicht, ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen. Dieser Paragraph schafft die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis spe...
Hintergrund: Was ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist ein deutsches Gesetz, das die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten erleichtern soll. Es richtet sich an Menschen, die in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung machen möchten, und soll helfen, den Fachkräftemangel in vielen Branchen zu verringern.
Ein zentraler Vorteil des FEG ist, dass der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt deutlich offener geworden ist. Qualifizierte Personen müssen nicht mehr zwingend in einem Mangelberuf arbeiten, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Entscheidend sind vor allem eine anerkannte berufliche oder akademische Qualifikation sowie ein konkretes Jobangebot oder – in bestimmten Fällen – die Möglichkeit, zur Jobsuche nach Deutschland zu kommen.
Das Gesetz ermöglicht Aufenthaltstitel unter anderem für Fachkräfte mit Berufsausbildung, Studierte mit Hochschulabschluss, Berufseinsteiger:innen sowie für Personen, die zunächst zur Anerkennung ihrer Qualifikation oder zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen. Auch Modelle wie die Chancenkarte gehören dazu.
Welche Informationen müssen Arbeitgeber ab sofort weitergeben?
Mit dem neuen Gesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre neu angeworbenen Beschäftigten aus Drittstaaten spätestens am ersten Arbeitstag über ein kostenloses Beratungsangebot zu informieren. Das kann zum Beispiel per E-Mail, Brief oder als Anlage im Arbeitsvertrag erfolgen.
In bestimmten Fällen kann die Informationspflicht durch den Arbeitgeber entfallen. Das ist i.d.R. der Fall, wenn ein zugelassener Vermittler bereits gesetzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über entsprechende Beratungsangebote zu informieren.
Der Hinweis muss enthalten:
- dass eine kostenlose Information oder Beratung in Anspruch genommen werden kann,
- dass diese Beratung durch das bundesweite Angebot “Faire Integration” erfolgt,
- sowie die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle, die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt.
Die Informationen müssen klar, verständlich und vollständig sein.
Der neue Aufenthaltstitel § 16g AufenthG (die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten, in Deutschland eine Berufsausbildung zu beginnen und dadurch einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erhalten. Mit der Änderung des Fachkrä...
Was ist das Beratungsangebot „Faire Integration“?
„Faire Integration“ ist ein unabhängiges, kostenfreies und mehrsprachiges Beratungsangebot, das in allen 16 Bundesländern vertreten ist. Es richtet sich speziell an aus dem Ausland kommende Beschäftigte aus Drittstaaten.
Die Beratung unterstützt unter anderem bei Fragen zu:
- Arbeitsvertrag und Vertragsbedingungen
- Lohn, Mindestlohn und Arbeitszeiten
- Urlaub und Kündigung
- Sozialversicherung
- Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis
- Aufenthalt und Integration in Deutschland
Ziel des Angebots ist es, frühzeitig über Rechte aufzuklären und Risiken wie unklare Verträge oder Benachteiligung im Arbeitsalltag zu vermeiden.
Warum wurde die Informationspflicht eingeführt?
Die neue Regelung ist Teil der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsrechts. Während frühere Reformen vor allem den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert haben – etwa durch die Chancenkarte oder Anpassungen bei der Blauen Karte EU – setzt § 45c AufenthG nun stärker auf Schutz und Transparenz.
Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass ausländische Beschäftigte in problematische oder ausbeuterische Arbeitsverhältnisse geraten. Besonders im Blick stehen Branchen, in denen viele Migrant:innen arbeiten. Zuständig für das Beratungsangebot ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Menschen mit Migrationsgeschichte sind aus vielen Branchen in Deutschland nicht mehr wegzudenken. Eine neue Studie zeigt: Besonders in Berufen mit Fachkräftemangel – etwa in der Pflege, Gastronomie oder im Transport – sind sie überdurchschnittlich stark vertreten....
Was bedeutet das für ausländische Fachkräfte in der Praxis?
Für Migrant:innen und internationale Fachkräfte bedeutet die neue Regelung vor allem eines: Sie haben ein Recht auf Information. Wer ab 2026 direkt aus dem Ausland für eine Arbeit in Deutschland angeworben wird, muss vom Arbeitgeber aktiv auf das Beratungsangebot hingewiesen werden.
Sollte diese Information fehlen, können Betroffene auch selbst Kontakt zu einer Beratungsstelle von „Faire Integration“ aufnehmen. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig vom Arbeitgeber.
Ausblick: Übergangsphase zu Beginn des Jahres 2026
Fachleute gehen davon aus, dass es zu Beginn des Jahres 2026 eine Übergangsphase geben wird. In dieser Zeit passen viele Unternehmen ihre Onboarding-Prozesse und Vertragsunterlagen an. Aktuell sind keine Bußgelder vorgesehen. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Informationspflicht häufig nicht eingehalten wird, könnte der Gesetzgeber die Regelung künftig verschärfen.
Für Beschäftigte aus Drittstaaten bleibt entscheidend: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und nutzen Sie bestehende Beratungsangebote. Sie sollen dabei helfen, fair und gut abgesichert in den Arbeitsalltag in Deutschland zu starten.