Das Gericht stellte somit noch einmal klar: Auch bei wachsender Zahl an Einbürgerungsanträgen bleibt der Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung bestehen – ebenso wie das Recht auf Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung betrifft nicht nur den konkreten Fall, sondern hat grundsätzlich Bedeutung für viele Antragsteller:innen in Deutschland, deren Verfahren seit Monaten oder gar Jahren auf Eis liegen.
Einbürgerungsantrag seit 18 Monaten ohne Entscheidung
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein irakischer Staatsangehöriger im Februar 2024 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt – einschließlich aller Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Zu den benötigten Unterlagen zählen unter anderem:
- ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel
- gültige Identitätsnachweise (Nationalpass, Geburtsurkunde etc.)
- Loyalitätserklärung
- Nachweise über den Lebensunterhalt (Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen)
- Sprach- und Integrationsnachweise (Sprachtest, deutscher Schul- oder Ausbildungsabschluss und/oder “Leben in Deutschland”-Test)
- Meldebescheinigung und Mietnachweise
Die Behörde bestätigte den Eingang des Antrags und lud den Mann für November 2024 – also neun Monate später – zur persönlichen Vorsprache ein. Bei diesem Termin legte er alle Originalunterlagen vor.
Im Sommer 2025 – also rund eineinhalb Jahre nach Antragstellung – war über die Einbürgerung immer noch nicht entschieden worden. Auf Nachfrage erklärte die Behörde, die Abteilung für Einbürgerung sei „massiv überlastet“. Grund seien der starke Anstieg an Einbürgerungsanträgen seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024, Personalengpässe und Krankheitsfälle.
Daraufhin erhob der Mann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Das Gericht setzte das Einbürgerungsverfahren des Mannes zunächst bis Dezember 2025 aus – mit der Begründung, die Überlastung der Behörde sei ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein – mit Erfolg.
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Das Urteil: Überlastung ist kein rechtlicher Grund für Untätigkeit
Das OVG folgte der Argumentation des Klägers: Weder Personalmangel noch allgemeine Überlastung der Verwaltung seien rechtlich ausreichend, um eine jahrelange Verzögerung zu rechtfertigen.
Die Richter:innen stellten fest, dass der Kläger einen vollständigen Antrag gestellt hatte und die Verwaltung bereits seit Februar 2024 verpflichtet war, mit der Bearbeitung zu beginnen. Da keine weiteren Unterlagen angefordert wurden und keine besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall vorlagen, hätte der Antrag längst entschieden werden müssen, so das Gericht.
Nur in absoluten Ausnahmefällen könne eine kurzfristige Verzögerung entschuldigt werden, etwa bei einer vorübergehenden Antragsflut infolge einer Gesetzesänderung. Wenn aber – wie im Fall des Klägers – die Überlastung der Behörde dauerhaft besteht, handelt es sich laut OVG um ein strukturelles Problem.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung: “Besteht keine vorübergehende, sondern eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.”
Das bedeutet: Die Verwaltung ist verpflichtet, ihre internen Probleme selbst zu lösen und darf daraus entstehende Verzögerungen nicht auf Antragsteller:innen abwälzen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist rechtskräftig und unanfechtbar.
Untätigkeitsklage: Drei-Monats-Regel gilt auch für Einbürgerung
Hintergrund: Nach § 75 VwGO kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über einen Antrag innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen wurde – es sei denn, die Verzögerung hat einen „zureichenden Grund“.
Das OVG betonte ausdrücklich, dass diese Frist uneingeschränkt auch für Einbürgerungsverfahren gilt. Weder das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, das im Juni 2024 in Kraft trat, noch das aktuelle Sechste Änderungsgesetz (aus dem Oktober 2025) enthalten eine Sonderregelung, die eine längere Frist erlauben.
Auch politische Vorschläge, die Frist auf sechs oder zwölf Monate zu verlängern, wurden bewusst nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber habe die Drei-Monats-Regel beibehalten – obwohl die hohe Belastung der Behörden längst bekannt war.
Damit stärkt das OVG die bisherige Rechtslage: Nach drei Monaten Untätigkeit darf Klage eingereicht werden.
Frist beginnt mit Antragstellung – nicht mit persönlicher Vorsprache
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Eingang des Antrags, nicht erst mit der persönlichen Vorsprache.
Die Einbürgerungsbehörde hatte im Fall des Klägers argumentiert, dass die Frist nach § 75 VwGO erst mit der persönlichen Vorsprache des Antragstellers im November 2024 begonnen hatte – nicht schon mit der Antragstellung im Februar 2024.
Das OVG wies diese Auffassung jedoch zurück. Der Antrag war bereits mit seinem Eingang am 16. Februar 2024 wirksam gestellt worden. Das bedeutet: Die Frist begann ebenfalls schon ab diesem Zeitpunkt.
Einbürgerungsanträge sind nicht formgebunden und können schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift der Behörde gestellt werden. Ein persönliches Erscheinen ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags.
Damit stellte das Gericht klar: Behörden dürfen den Fristbeginn nicht hinauszögern, indem sie auf einen späteren Vorsprachetermin verweisen.
Wann eine Verzögerung zulässig ist – und wann nicht
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein „zureichender Grund“ für eine längere Bearbeitung nur in wenigen Ausnahmefällen vor – etwa wenn:
- wichtige Unterlagen des Antragstellers fehlen
- der Fall besonders komplex ist, also außergewöhnliche Sachverhaltsfragen geklärt werden müssen
- die Mitwirkung anderer Behörden objektiv viel Zeit erfordert (z. B. bei Passüberprüfungen durch die Polizei)
- außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung bestehen
Nicht ausreichend sind dagegen:
- Personalmangel
- Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitenden
- interne Organisationsprobleme
- anhaltende strukturelle Überlastung der Verwaltung
Was bedeutet das für die Einbürgerung in Deutschland?
Der Beschluss hat erhebliche Bedeutung für Einbürgerungsverfahren bundesweit. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 ist die Zahl der Einbürgerungsanträge stark gestiegen. Viele Gemeinden und Städte melden Engpässe und lange Wartezeiten.
Das OVG macht aber deutlich: Dauerhafte Überlastung ist kein rechtlicher Grund für Untätigkeit. Behörden müssen organisatorisch reagieren – etwa durch mehr Personal, Digitalisierung oder eine bessere Priorisierung der Fälle.
Für Antragsteller:innen bedeutet das: Wer länger als drei Monate ohne Rückmeldung bleibt, kann mit einer Klage gegen die Untätigkeit vorgehen.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 25. September 2025 sendet das Oberverwaltungsgericht NRW ein deutliches Signal: Überlastung schützt Behörden nicht vor der Pflicht, zeitnah über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden.
Für Antragsteller heißt das konkret:
- Wer länger als drei Monate auf eine Entscheidung wartet, kann Untätigkeitsklage erheben
- Behördenüberlastung ist kein rechtlicher Grund für monatelange Verzögerungen
- Auch Einbürgerungsanträge müssen zügig bearbeitet werden – unabhängig von Personalmangel
- Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der Antragstellung, nicht erst mit der persönlichen Vorsprache
