Niederlassungserlaubnis für Studenten und Auszubildende – wer kommt infrage?
Grundsätzlich gilt: Eine Niederlassungserlaubnis wird nicht automatisch erteilt. Auch wer schon lange in Deutschland lebt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das gilt auch für Studenten und Auszubildende.
Wichtig zu wissen:
Wer sich aktuell mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (§ 16a AufenthG) oder des Studiums (§ 16b AufenthG) in Deutschland aufhält, kann nicht direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Der Grund: Diese Aufenthaltstitel sind befristet und streng an den Ausbildungs- oder Studienzweck gebunden.
In der Regel muss zunächst die Ausbildung bzw. das Studium erfolgreich beendet werden. Anschließend ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel, etwa zur qualifizierten Beschäftigung (§ 18a oder § 18b AufenthG), erforderlich. Erst auf Grundlage eines solchen Aufenthaltstitels kommt eine Niederlassungserlaubnis in infrage.
Anders ist es bei jungen Menschen, die aus familiären oder humanitären Gründen in Deutschland leben – etwa als anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte – oder im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 32, 34 oder 36a AufenthG) nach Deutschland gekommen sind.
Wenn diese Personen studieren oder eine Ausbildung absolvieren, steht dies der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. In diesen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG oder nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommen.
Niederlassungserlaubnis für Studenten und Auszubildende – welche Möglichkeiten gibt es?
Für Studenten und Auszubildende ist der Weg in die Niederlassungserlaubnis oft etwas schwerer als für andere Personengruppen. Der Grund: Sie befinden sich noch im Studium oder der Ausbildung und haben häufig kein festes oder dauerhaftes Einkommen.
Das bedeutet, sie gelten aufenthaltsrechtlich meist nicht als klassische Erwerbstätige. Genau dieser Punkt spielt bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis jedoch eine große Rolle.
Trotzdem ist eine Niederlassungserlaubnis auch für Studenten und Auszubildende möglich. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage der Antrag gestellt wird.
Hier kommen drei Wege infrage:
- Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG:
Diese Regelung gilt allgemein für die meisten Ausländer:innen in Deutschland, die eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen. Die Voraussetzungen sind vergleichsweise streng, insbesondere beim gesicherten Lebensunterhalt und den verpflichtenden Rentenbeitragszahlungen. Es gibt jedoch eine Sonderregelung für Studenten und Azubis. - Die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG:
Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung für junge Menschen, die in Deutschland geboren wurden und/oder hier aufgewachsen sind und als Minderjährige über einen längeren Zeitraum einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel hatten. In vielen Fällen gelten erleichterte Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. - Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG:
Für Studenten und Auszubildende mit einem humanitären Aufenthaltstitel (z.B. anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) kommt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Grundsätzlich gelten hier dieselben Voraussetzungen wie bei § 9 AufenthG – mit einer Ausnahme.
Welche der drei Wege für Sie infrage kommt und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – der “klassische Weg”
Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist wahrscheinlich der am häufigsten genutzte Weg zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Gleichzeitig ist er auch der anspruchsvollste.
Die Voraussetzungen gelten grundsätzlich für alle Antragsteller:innen. Wobei es für ausländische Studenten und Auszubildende in bestimmten Fällen Erleichterungen geben kann.
Welche Voraussetzungen gelten für die Niederlassungserlaubnis
Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- eigenständig gesicherter Lebensunterhalt, ohne Bezug öffentlicher Mittel wie Bürgergeld oder Sozialleistungen
- mindestens 60 Monaten Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung
- ausreichender Krankenversicherungsschutz
- keine erheblichen Straftaten
- kein Ausweisungsinteresse
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (i.d.R. durch den “Leben in Deutschland”-Test)
- ausreichend Deutschkenntnisse, mindestens auf dem Level B1
- ausreichend Wohnraum
- geklärte Identität (i.d.R. durch einen gültigen Nationalpass)
Für viele Antragsteller:innen ist der gesicherte Lebensunterhalt eine große Hürde. Auch der Nachweis der Altersvorsorge, also die 60 Monate Rentenbeiträge, kann problematisch sein.
Für ausländische Studenten und Auszubildende gibt es genau hier aber eine wichtige Ausnahme bei der Niederlassungserlaubnis: Das sogenannte Auszubildendenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
Das Auszubildendenprivileg – Was erleichtert § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wirklich?
Für Personen, die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, die zu einem anerkannten Abschluss führen, sieht § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine besondere Regelung vor. Die Regelung besagt, dass für die Niederlassungserlaubnis in diesem Fall keine Rentenversicherung oder andere Formen der Altersvorsorge nachgewiesen werden müssen.
Wichtig: Der gesicherte Lebensunterhalt bleibt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Hier gibt es keine Sonderregelung für Studenten oder Auszubildende.
Das Auszubildendenprivileg für Studenten und Auszubildende bedeutet also:
- Befreiung vom Nachweis der Altersvorsorge → 60 Monate Rentenbeiträge sind nicht nötig
- Keine Erleichterung beim gesicherten Lebensunterhalt
Wer also als Student oder Auszubildender eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen möchte, muss seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern, benötigt aber keine 60 Monate Rentenbeiträge.
Studenten und Auszubildende mit einem humanitären Aufenthaltstitel, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG machen, haben keinen Anspruch auf das Auszubildendenprivileg. Sie müssen sowohl den gesicherten Lebensunterhalt als auch die 60 Monate Rentenbeiträge vorweisen.
Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG – die große Chance für junge Menschen
§ 35 Abs. 1 AufenthG ermöglicht die Niederlassungserlaubnis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland geboren wurden und/oder minderjährig eingereist sind und als Minderjährige einen Aufenthaltstitel erhalten haben. Ziel dieser Vorschrift ist es, jungen Menschen frühzeitig ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu ermöglichen.
Auch junge Menschen, die sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden, können mit § 35 Abs. 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis machen. Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder § 26 Abs.4 AufenthG sind die Voraussetzungen hier oft deutlich weniger streng.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 – Niederlassungserlaubnis für Minderjährige
Diese Regelung gilt für Personen unter 18 Jahren – und kann daher auch für minderjährige Auszubildende relevant sein. Ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 besteht, wenn:
- die Person noch minderjährig ist und
- am 16. Geburtstag seit mindestens fünf Jahren eine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
Der Vorteil dieser Vorschrift: Der gesicherte Lebensunterhalt ist keine Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Auch müssen keine Rentenbeiträge nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass fehlendes eigenes Einkommen oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen.
Nur bei schwerwiegenden gesetzlichen Versagungsgründen, insbesondere bei erheblichen Straftaten oder einem bestehenden Ausweisungsinteresse, kann die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen sein.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 – Niederlassungserlaubnis für Volljährige
Für volljährige junge Menschen gelten etwas strengere Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach §35 Abs. 1 AufenthG. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber hier genauer prüfen möchte, wie gut die Person in Deutschland integriert ist.
Ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach §35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht, wenn die Person:
- volljährig ist
- als Minderjährige/r eingereist ist
- seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen besitzt,
- ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen (mind. auf dem Level B1 oder Alternativ einen deutschen Schulabschluss)
- der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schulische, berufliche Ausbildung oder ein Studium mit anerkanntem Abschlussziel absolviert wird
- keine schwerwiegenden Versagungsgründe, etwa durch Straftaten oder ein erhebliches Ausweisungsinteresse, bestehen
Wichtig: Auch hier müssen keine 60 Monate Rentenbeiträge nachgewiesen werden. Und der Lebensunterhalt muss nicht eigenständig gesichert sein, wenn Sie sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden.
Liegen Versagungsgründe vor, etwa bei Straftaten, entfällt der Anspruch. In diesem Fall entscheidet die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Vergleich: Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis
Für ausländische Studenten und Auszubildende gelten also folgende Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis:
Voraussetzung | Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG | Niederlassungserlaubnis § 35 Abs. 1 AufenthG (Minderjährige) | Niederlassungserlaubnis § 35 Abs. 1 AufenthG (Volljährige) | Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG (humanitäre AT) |
|---|---|---|---|---|
Gesicherter Lebensunterhalt | Ja | Nein | Nein | Ja |
60 Monate Rente | Nein | Nein | Nein | Ja |
Aufenthaltszeit | mind. 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt | Ab 16. Lebensjahr mind. 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt | mind. 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt + als Minderjährige/r eingereist | mind. 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt |
Prognose | Ja | Individuell | Individuell | Ja |
Sprache | B1 oder Ausnahme | B1 oder Ausnahme | B1 oder Ausnahme | B1 oder Ausnahme |
Einbürgerungstest | Ja oder Ausnahme | Nein | Nein | Ja oder Ausnahme |
Nationalpass | Ja | Ja | Ja | Ja |
Welche Nachweise helfen für die Niederlassungserlaubnis?
Um die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder § 35 Abs. 1 AufenthG oder § 26 Abs. 4 AufenthG nachzuweisen, können folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Ausbildungsverträge
- Studien- oder Schulbescheinigungen
- Prüfungsleistungen und andere Leistungsnachweise
- Übernahmezusagen oder Arbeitsangebote
- Schul- und Ausbildungszeugnisse
- Nachweise über ausreichend Deutschkenntnisse
Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Versagungsgründe vor, besteht nach § 9 AufenthG, nach § 35 Abs. 1 AufenthG und nach § 26 Abs. 4 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Zählt BAföG oder Ausbildungsförderung als Einkommen?
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und § 26 Abs. 4 AufenthG ist der gesicherte Lebensunterhalt. Die Ausländerbehörde prüft dabei, ob Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Mitteln zu bestreiten – also ohne auf öffentliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Wie viel Geld Sie für die Niederlassungserlaubnis verdienen müssen, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Für viele Studenten und Auszubildende stellt sich dabei eine zentrale Frage: Zählt der Bezug von BAföG oder andere Ausbildungsförderungen bei der Prüfung des Lebensunterhalts mit?
Grundsätzlich gilt: BAföG und andere Ausbildungsförderungen gelten aufenthaltsrechtlich nicht als schädlich für die Niederlassungserlaubnis.
Das bedeutet: Während des Studiums oder der Ausbildung kann der Lebensunterhalt grundsätzlich auch durch BAföG, eine Ausbildungsvergütung oder ein Stipendium nachgewiesen werden.
In der Praxis liegt das eigentliche Problem aber häufig nicht in der aktuellen finanziellen Situation, sondern in der Frage, wie es nach dem Studium oder der Ausbildung weitergeht.
Die Ausländerbehörde prüft nämlich nicht nur, ob der Lebensunterhalt aktuell gesichert ist, sondern ob er nachhaltig und dauerhaft gesichert ist. Das nennt sich Zukunftsprognose oder Prognoseentscheidung.
Die Zukunftsprognose der Ausländerbehörde für die Niederlassungserlaubnis
Für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und § 26 Abs. 4 AufenthG reicht es nicht aus, dass der Lebensunterhalt vorübergehend gesichert ist. Die Ausländerbehörde prüft, ob langfristig davon auszugehen ist, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.
Zeitlich begrenztes Einkommen wie BAföG, Stipendien oder eine Ausbildungsvergütung sichern zwar den Lebensunterhalt im Moment. Sie enden jedoch meist mit dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung. Deshalb verlangen die Behörden eine sogenannte positive Zukunftsprognose – also die Einschätzung, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird.
Dabei wird unter anderem geprüft:
- das Alter der antragstellenden Person
- die bisherige Erwerbsbiographie, also ob und wie lange bereits gearbeitet wurde
- konkrete Jobangebote oder Arbeitsverträge für die Zeit nach dem Abschluss
- wie nah der Abschluss von Studium oder Ausbildung ist
- die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt, zum Beispiel durch Praktika oder Nebenjobs
Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass eine positive Prognose nicht allein darauf gestützt werden kann, dass aktuell BAföG bezogen wird oder ein Studienabschluss wahrscheinlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob realistisch mit einem schnellen Einstieg ins Berufsleben gerechnet werden kann.
Das bedeutet also: Selbst wenn Studenten oder Auszubildende ihren Lebensunterhalt durch eigenen Verdienst und/oder BAföG sichern können, prüft die Ausländerbehörde bei § 9 AufenthG und § 26 Abs. 4 AufenthG immer, ob der Lebensunterhalt potentiell auch nach dem Studium oder der Ausbildung gesichert ist. Fällt die Zukunftsprognose negativ aus, kann es passieren, dass die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis ablehnt.
Häufige Probleme in der Praxis
In der Praxis gibt es einige typische Situationen, die bei der Niederlassungserlaubnis für Studenten und Azubis immer wieder zu Problemen oder Fragen führen:
Minijobs:
Minijobs können grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. In vielen Fällen reichen sie jedoch allein nicht aus, um eine nachhaltige finanzielle Absicherung nachzuweisen.
Tipp: Sollten Sie einen Minijob oder Nebenjob haben, ist es ratsam, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Einzahlung in die Rente ist ein wichtiger Nachweis für die Prognose und später hilfreich für die Einbürgerung.
Befristete Arbeitsverträge:
Befristete Verträge schließen eine Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus, können sich aber negativ auf die Zukunftsprognose auswirken. Entscheidend ist, ob insgesamt eine stabile Einkommensperspektive erkennbar ist.
Studierende und Auszubildende über 30 Jahre:
In diesen Fällen fällt die Zukunftsprognose häufig besonders streng aus, vor allem wenn kein Anspruch mehr auf BAföG besteht und noch kein konkretes Jobangebot vorliegt.
Schädliche und unschädliche Leistungen für die Niederlassungserlaubnis:
Unschädlich sind zum Beispiel BAföG, Stipendien oder Leistungen, die auf eigener Beitragszahlung beruhen. Als schädlich gelten dagegen insbesondere Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen. Wer diese Leistungen in Anspruch nimmt, erhält in der Regel nicht die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder § 26 Abs. 4 AufenthG.
Gerade bei diesen Fragen kommt es stark auf den Einzelfall an. Kleine Unterschiede in Einkommen, Vertragsgestaltung oder Zukunftsplänen können für die Entscheidung der Ausländerbehörde entscheidend sein.
Fazit – Welche Chancen haben Studenten und Auszubildende auf die Niederlassungserlaubnis?
Eine Niederlassungserlaubnis ist für ausländische Studenten und Auszubildende grundsätzlich möglich. In der Praxis hängt der Erfolg jedoch stark davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage der Antrag auf die Niederlassungserlaubnis gestellt wird und wie die persönliche Situation aussieht.
Der Weg zur Niederlassungserlaubnis über § 9 AufenthG ist zwar offen, stellt aber hohe Anforderungen. Besonders der gesicherte Lebensunterhalt und die langfristige Zukunftsprognose bereiten hier häufig Probleme.
Aber anders als bei anderen Aufenthaltstiteln müssen Studierende und Auszubildende im Rahmen von § 9 AufenthG keine 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen.
Deutlich bessere Chancen bietet in vielen Fällen § 35 Abs. 1 AufenthG. Diese Sonderregelung richtet sich an junge Menschen, die in Deutschland geboren wurden und/oder hier aufgewachsen sind. Die Voraussetzungen sind oft etwas einfacher. Denn oftmals sind weder ein gesicherter Lebensunterhalt noch 60 Monate Rentenbeiträge nötig.
Unabhängig vom gewählten Weg bleibt der gesicherte Lebensunterhalt das zentrale Thema. Entscheidend ist dabei nicht nur die aktuelle finanzielle Situation, sondern vor allem die Frage, ob auch langfristig mit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts gerechnet werden kann.
Am Ende gilt: Der Einzelfall entscheidet. Schon kleine Unterschiede bei Einkommen, Ausbildung, Alter oder Zukunftsplänen können für die Entscheidung der Ausländerbehörde ausschlaggebend sein.