Einbürgerung in Ausnahmefällen ohne Sprachzertifikat
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen will, muss ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. In der Praxis werden Kenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) verlangt.
Der Nachweis kann zum Beispiel durch ein anerkanntes B1-Sprachzertifikat erfolgen. Auch deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse werden als Nachweise anerkannt.
In Rheinland-Pfalz gab es bisher noch eine weitere Möglichkeit: Wer kein formelles Sprachzertifikat vorlegen konnte, durfte die Deutschkenntnisse in bestimmten Fällen auch auf andere Weise nachweisen.
Im Ausnahmefall prüfte die Einbürgerungsbehörde die Sprachkenntnisse von Antragsteller:innen in einem persönlichen Gespräch. Auch ein Diktat oder vergleichbare schriftliche Nachweise waren möglich.
Die Sonderregel basiert auf den Anwendungshinweisen des Bundes zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Laut dem Innenministerium von Rheinland-Pfalz wurde sie aber nur sehr selten genutzt.
In den Anwendungshinweisen heißt es, dass auf ein Sprachzertifikat verzichtet werden kann, wenn die Behörde in einem persönlichen Gespräch eindeutig feststellen kann, dass die erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind.
Rheinland-Pfalz will Ausnahme jetzt abschaffen
Künftig soll diese Sonderregelung in Rheinland-Pfalz aber nicht mehr gelten. Gegenüber dem SWR bestätigte das Innenministerium, dass die bisherige Sonderregel derzeit kritisch geprüft wird. Ziel sei es, die Ausnahme rechtssicher zu beenden.
Das Ministerium begründet den Schritt damit, dass die Anforderungen bei einer Einbürgerung verbindlich, transparent und überprüfbar sein müssen. Deshalb soll künftig bei allen Einbürgerungen ein offiziell anerkannter Nachweis der Deutschkenntnisse verlangt werden. Ein persönliches Gespräch mit der Behörde soll dann nicht mehr ausreichen.
Einbürgerung: Diese Sprachnachweise werden akzeptiert
Wer sich in Rheinland-Pfalz oder einem anderen deutschen Bundesland einbürgern lassen will, muss seine Deutschkenntnisse durch ein anerkanntes Dokument nachweisen. Dazu gehören:
- eine Bescheinigung des BAMF über einen erfolgreich abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) auf dem Niveau B1. Dieser Test wird im Rahmen des Integrationskurses angeboten
- ein Sprachzertifikat einer anerkannten Sprachschule auf dem Niveau B1 oder höher
- ein erfolgreicher Besuch einer deutschen Schule über mindestens vier Jahre. Erfolgreich bedeutet, dass man jeweils in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde
- ein deutscher Schulabschluss, zum Beispiel von einer Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder einem Gymnasium
- ein erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung
- ein erfolgreicher Abschluss einer deutschsprachigen Universität oder Fachhochschule
- bei Kindern unter 16 Jahren: Nachweis einer altersgerechten Sprachentwicklung
Das bedeutet: Wer zum Beispiel einen deutschen Schul- oder Ausbildungsabschluss besitzt, braucht kein zusätzliches B1-Sprachzertifikat.
Wann gilt die neue Regel in Rheinland-Pfalz?
Die neue Regel gilt noch nicht. Wie verschiedene Medien berichten, prüft das Innenministerium von Rheinland-Pfalz derzeit, wie die Ausnahmeregel rechtssicher beendet werden kann. Ein konkretes Datum für die Umstellung ist bisher nicht bekannt.
Bis die Regel tatsächlich geändert wird, kann die Ausnahme grundsätzlich weiter angewendet werden. Nach Angaben des Innenministeriums wurde sie aber schon in der Vergangenheit nur sehr selten genutzt.
Für Menschen, die künftig einen Einbürgerungsantrag in Rheinland-Pfalz stellen wollen, wird es damit noch wichtiger, frühzeitig einen anerkannten Sprachnachweis zu erwerben.
Wichtig: Wer noch keinen B1-Sprachnachweis hat, kann den Einbürgerungsantrag trotzdem stellen und den Nachweis später nachreichen. Dadurch kann sich das Verfahren allerdings verzögern. Es ist daher ratsam, den Antrag von Anfang an vollständig und mit einem anerkannten Nachweis der Deutschkenntnisse zu stellen.