Worum ging es in dem Fall?
In dem Verfahren ging es um einen ukrainischen Staatsangehörigen, der nach Kriegsbeginn zunächst nach Polen geflüchtet war. Von dort aus kehrte er wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit mehrfach in die Ukraine zurück.
In Polen erhielt der Mann ein nationales Visum (D-Visum), das bis Ende November 2023 gültig war. Bereits im Oktober 2023 reiste er nach Deutschland weiter und beantragte bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – also den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine.
Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Der Mann sei bereits längere Zeit in Polen sicher gewesen. Seine Weiterreise nach Deutschland hängt damit nicht mehr direkt mit dem Krieg zusammen, so die Behörde. Dadurch entfalle der Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland.
Der Mann klagte gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab ihm zunächst Recht. Dagegen legte die Behörde Beschwerde ein. Über diese Beschwerde entschied nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Hintergrund: Was steckt hinter § 24 AufenthG?
Kurz nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 aktivierte die Europäische Union eine besondere Notfallregelung: den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine auf Grundlage der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie. In Deutschland wird diese Regel durch § 24 AufenthG umgesetzt.
Im Kern bedeutet das: Personen, die unter die Massenzustrom-Richtlinie fallen, können in jedem EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser Schutz gilt derzeit noch bis zum 4. März 2027.
Mit dem vorübergehenden Schutz sind wichtige Rechte verbunden. Dazu gehören z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Sozialleistungen sowie zu medizinischer Versorgung. Auch Familiennachzug ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In der Praxis stellt sich aber häufig die Frage: Was gilt, wenn Geflüchtete aus der Ukraine nicht direkt nach Deutschland kommen, sondern zunächst in einem anderen EU-Land waren? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt der Verhandlung.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Behörde zurück. Der Beschluss stellt klar: Nur weil sich jemand länger in einem anderen EU-Land aufgehalten hat, verliert er nicht automatisch den Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person im anderen EU-Land einen Aufenthaltstitel bekommen hat, der mit dem vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie vergleichbar ist.
Das Gericht begründet das so: Mit dem Schutzstatus sind bestimmte Rechte verbunden, etwa Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und medizinische Versorgung. Wenn eine Person diesen Status bereits in einem anderen EU-Land hat, sollen diese Rechte grundsätzlich auch nur dort genutzt werden.
Umgekehrt gilt: Wurde ein solcher Schutzstatus im anderen EU-Land nicht erteilt, kann der Anspruch in Deutschland weiterhin bestehen.
Im konkreten Fall hatte der Mann in Polen zwar ein D-Visum. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dieses Visum nicht mit dem Schutzstatus nach § 24 AufenthG vergleichbar ist. Deshalb blieb sein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland bestehen.
Vorübergehender Schutz kann nicht in mehreren Ländern bestehen
Die Ausländerbehörde argumentierte, dass der Mann nicht wegen des Krieges nach Deutschland gekommen sei. Durch seinen längeren Aufenthalt in Polen sei der Zusammenhang zum Krieg unterbrochen worden. Deshalb habe er keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz.
Das sah das Gericht anders. Es stellte klar: Der Krieg war der Grund, warum der Mann die Ukraine verlassen hat. Das reicht grundsätzlich für einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie aus.
Wichtig ist aber: Das Gericht sagt nicht, dass ukrainische Geflüchtete in mehreren EU-Staaten gleichzeitig denselben Schutz bekommen können. Wenn eine Person bereits in einem anderen EU-Land einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der mit dem Schutz nach § 24 AufenthG vergleichbar ist, kann der Anspruch in Deutschland verloren gehen.
Fazit: Was bedeutet das für Geflüchtete aus der Ukraine?
Die Entscheidung ist vor allem für ukrainische Geflüchtete wichtig, die nach Kriegsbeginn zunächst in einem anderen EU-Staat waren und später nach Deutschland weitergereist sind.
Der Beschluss macht deutlich: Ein vorheriger Aufenthalt in einem anderen EU-Land führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland verloren geht.
Entscheidend ist vielmehr, welchen Aufenthaltsstatus die betroffene Person im ersten EU-Land hatte.
Das Gericht stellt klar:
- Der Anspruch auf Schutz in Deutschland bleibt bestehen, wenn im ersten EU-Land kein Schutzstatus nach der Massenzustrom-Richtlinie erteilt wurde.
- Der Anspruch auf Schutz in Deutschland kann entfallen, wenn im ersten EU-Land ein Aufenthaltstitel mit vergleichbaren Rechten (wie bei der Massenzustrom-Richtlinie/ § 24 AufenthG) erteilt wurde.
Für ukrainische Geflüchtete bedeutet das: Wer nach einem längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Staat nach Deutschland kommt, sollte genau prüfen, welchen Status er oder sie dort hatte.
Die Entscheidung zeigt außerdem: Behörden dürfen Anträge nicht pauschal ablehnen, nur weil sich jemand zuvor längere Zeit in einem anderen EU-Staat aufgehalten hat. Entscheidend ist immer der konkrete Aufenthaltsstatus im ersten EU-Land.