Bereits vor der Gesetzesänderung im Juli 2025 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stark eingeschränkt. In der Praxis konnten monatlich höchstens 1.000 Visa erteilt werden. Mit der neuen Regelung wurde dieser begrenzte Nachzug bis zum 23. Juli 2027 weitgehend ausgesetzt. Nur in besonderen Härtefällen sind Ausnahmen vorgesehen.
Wer ist von der Aussetzung des Familiennachzugs betroffen?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 104 Abs. 14 AufenthG. Demnach gilt die Regelung ausschließlich für Personen mit subsidiärem Schutz. Dabei handelt es sich um Menschen, die weder als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden noch Asyl erhalten haben, denen aber dennoch schwere Gefahren wie Folter, Todesstrafe oder andere gravierende Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland drohen.
Nach Angaben des Ausländerzentralregisters lebten Mitte 2025 rund 381.000 Menschen mit subsidiärem Schutz in Deutschland, darunter etwa 296.000 aus Syrien. Für diese Personen bedeutet die Aussetzung, dass sie ihre engsten Familienangehörigen vorerst nicht legal nachholen können – es sei denn, es liegt ein anerkannter Härtefall vor.
Nicht betroffen sind hingegen anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Blauen Karte EU. Für diese Gruppen bleibt der Familiennachzug weiterhin grundsätzlich möglich.
Der Fall: Familie beantragt Nachzug aus Jordanien
In dem aktuellen Verfahren ging es um eine syrische Familie, die seit mehr als 13 Jahren legal in Jordanien lebt. Die Ehefrau und mehrere minderjährige Kinder beantragten im Dezember 2024 bei der deutschen Botschaft in Amman Visa zum Familiennachzug. Der Ehemann und Vater war im Oktober 2022 nach Deutschland eingereist und hatte Anfang 2023 subsidiären Schutz erhalten.
Die zuständige Ausländerbehörde und die deutsche Botschaft lehnten die Visaanträge jedoch im April 2025 ab. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert sei, nicht genug Wohnraum zur Verfügung stünde und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat – hier Jordanien – fortgeführt werden könne.
Gegen diese Entscheidungen klagte die Familie. Während das Verfahren noch lief, trat die Aussetzung des Familiennachzugs in Kraft.
Gericht: Entscheidend ist immer die aktuelle Rechtslage
Zunächst stellte das VG Berlin fest, dass bei Klagen auf Visa-Erteilung grundsätzlich die Rechtslage gilt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht. Das bedeutet: Auch wenn die Anträge der Familie schon vor der Gesetzesänderung gestellt wurden, musste das Gericht die neue Regelung anwenden.
Da der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils bereits ausgesetzt war, sah das Gericht daher keine rechtliche Grundlage mehr für die beantragten Visa. Ein normaler Familiennachzug nach § 36a AufenthG kam deshalb nicht mehr in Betracht.
Verstößt die Aussetzung gegen EU-Recht oder das Grundgesetz?
Die zentrale Frage, die das Gericht behandelte, war aber eine andere: Die Familie argumentierte, dass das Aussetzen des Familiennachzugs gegen EU-Recht und gegen das deutsche Grundgesetz verstößt.
Zur Erklärung: In den meisten Fällen steht das EU-Recht über dem deutschen Recht. Das bedeutet: Wenn deutsches Recht und EU-Recht miteinander kollidieren, darf das deutsche Recht i.d.R. nicht angewendet werden. Dieser sogenannte Anwendungsvorrang gilt auch gegenüber Bundesgesetzen wie dem Aufenthaltsgesetz.
Im Fall der syrischen Familie kam das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung des Familiennachzugs nicht gegen EU-Recht verstößt. Weder das EU-Recht noch die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten Deutschland dazu, subsidiär Schutzberechtigten den Familiennachzug zu ermöglichen. Die maßgeblichen EU-Regeln betreffen in erster Linie anerkannte Flüchtlinge, nicht jedoch subsidiär Schutzberechtigte in gleicher Weise.
Auch das deutsche Grundgesetz wird durch das Aussetzen des Familiennachzugs nicht verletzt, so das Gericht. Zwar stehen Ehe und Familie nach Artikel 6 GG unter besonderem Schutz. Daraus folgt aber kein automatischer Anspruch auf Familiennachzug. Der Gesetzgeber darf den Nachzug zeitlich begrenzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen und wenn es weiterhin Möglichkeiten gibt, besondere Härtefälle zu berücksichtigen.
Das Gericht verwies außerdem auf frühere Entscheidungen zur Aussetzung des Familiennachzugs ab dem Jahr 2016. Auch diese Regelungen waren damals als verfassungsgemäß eingestuft worden.
Wichtig: Die Aussetzung bedeutet keinen vollständigen Ausschluss ohne Ausnahmen. Humanitäre Regelungen, etwa aus den §§ 22 und 23 AufenthG gelten weiterhin. In sehr besonderen Fällen kann darüber auch während der Aussetzung ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Kein besonderer Schutz für bereits gestellte Anträge
Die klagende Familie argumentierte, dass ihre Anträge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden waren. Das Gericht sah darin aber keinen besonderen Vertrauensschutz. Es sei rechtlich zulässig, dass sich Gesetze während eines laufenden Verfahrens ändern. Einen Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Regelungen unverändert bleiben, gibt es grundsätzlich nicht.
Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Das VG Berlin urteilte zwar, dass bestimmte Fälle (z.B. bereits erteilte Einladung zur Visumabholung) ausgenommen sein sollten – die Familie gehörte aber nicht zu diesem Personenkreis.
Der § 36 des AufenthG regelt als Aufenthaltsrecht den Nachzug zu Eltern und sonstigen Verwandten und bietet eine wichtige Möglichkeit für bestimmte Personengruppen, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. ...
Warum kein Härtefall anerkannt wurde
Das VG Berlin prüfte außerdem, ob der Familiennachzug aus humanitären Gründen nach § 22 AufenthG möglich wäre, etwa wegen einer besonderen persönlichen Notlage. Dafür müssen jedoch sehr schwerwiegende individuelle Umstände vorliegen.
Nach Auffassung des Gerichts war das im konkreten Fall nicht gegeben. Die Familie lebt seit vielen Jahren in Jordanien, erhält dort Unterstützung und gab an, dass keine schweren Erkrankungen oder Behinderungen bestehen.
Zudem sah das Gericht keinen zwingenden Grund dafür, dass das Familienleben ausschließlich in Deutschland geführt werden müsste. Es verwies darauf, dass sich die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes verändert habe und eine Familienzusammenführung grundsätzlich auch dort möglich sei.
Insgesamt kam das VG Berlin daher zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall keine besondere Härte vorliegt.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil bestätigt die aktuelle Rechtslage: Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt und bis zum 23. Juli 2027 grundsätzlich nicht möglich. Schon zuvor war der Nachzug nur stark begrenzt über ein monatliches Kontingent von maximal 1.000 Visa erlaubt.
Für Betroffene bedeutet das: Ein regulärer Familiennachzug ist derzeit ausgeschlossen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann geprüft werden, ob ein Nachzug im Härtefall aus humanitären Gründen möglich ist. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr hoch und gehen deutlich über die normale Belastung durch eine familiäre Trennung hinaus.