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Das Bild zeigt symbolhaft drei Personen mit Migrationshintergrund, die einen Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG beantragen. Welche Voraussetzungen gelten? Und wann kann eine Reise ins Heimatland den Anspruch gefährden.

Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration: Wann gefährdet eine Heimatreise den Anspruch?

Wer seit vielen Jahren in Deutschland lebt, arbeitet und gut integriert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) erhalten. Doch wann gilt diese Integration als ausreichend – und wann kann der Anspruch verloren gehen? Ein aktuelles Urteil zeigt, wie streng die Voraussetzungen geprüft werden und welche Rolle Reisen ins Heimatland dabei spielen.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Was ist die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG richtet sich an Menschen, die sich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland aufhalten, aber noch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel haben. Der Titel soll gut integrierten Personen eine langfristige Perspektive geben.

Die Aufenthaltserlaubnis richtet sich vor allem an Personen mit einer Duldung (§ 60a AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht).

Wesentliche Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind:

  • Aufenthaltsdauer: mindestens 6 Jahre (4 Jahre bei Familien mit minderjährigen Kindern) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
  • Lebensunterhalt: überwiegend eigenständig gesichert
  • Sprachkenntnisse: mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau
  • Schulbesuch: schulpflichtige Kinder müssen tatsächlich eine Schule besuchen
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • keine schweren Straftaten
  • geklärte Identität
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Ununterbrochener Aufenthalt ist wichtige Voraussetzung

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland. In der Regel müssen sich Antragsteller:innen mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben – und zwar ununterbrochen. So steht es in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Genau dieser Punkt war im aktuellen Fall entscheidend. Geklagt hatte ein Mann aus Pakistan, der seit 2015 zunächst mit einer Duldung und später mit einem Chancen-Aufenthalt (§ 104c AufenthG) in Deutschland lebte.

Während er den Chancen-Aufenthalt (§ 104c AufenthG) innehatte, reiste der Kläger zweimal nach Pakistan und hielt sich insgesamt 93 Tage im Ausland auf. Bei seiner zweiten Reise musste er den Rückflug wegen eines Krankenhausaufenthaltes verschieben.

Als er anschließend eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) beantragte, lehnte die zuständige Behörde seinen Antrag ab. Der Grund: Durch die Auslandsaufenthalte war die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland nicht mehr erfüllt.

Der Mann klagte gegen diese Entscheidung. Aber das Verwaltungsgericht Kassel gab der Ausländerbehörde Recht.

Im Urteil stellten die Richter klar: Der Begriff „ununterbrochen“ ist streng zu verstehen. Jede Ausreise aus Deutschland – selbst wenn sie nur vorübergehend ist – kann diesen Zeitraum unterbrechen. Das kann dazu führen, dass die erforderliche Aufenthaltszeit nicht mehr erfüllt ist.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das Gericht stellt aber auch klar: Es kann Ausnahmen geben. Kurzfristige Aufenthalte im Ausland können unter Umständen unschädlich sein, wenn sie insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.

Im konkreten Fall sah das Gericht eine solche Ausnahme aber nicht. Der Betroffene hielt sich insgesamt mehr als drei Monate (genauer gesagt: drei Monate und drei Tage) im Ausland auf. Zudem lagen keine besonderen Integration vor, die dieses Defizit hätten ausgleichen können.

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Spielt der Grund für den Auslandsaufenthalt eine Rolle?

Besonders wichtig: Das Gericht entschied, dass die Gründe für den langen Auslandsaufenthalt keine entscheidende Rolle spielen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene angegeben, seine Familie besucht zu haben. Außerdem habe er wegen einer Erkrankung nicht früher zurückreisen können.

Trotzdem entschied das Gericht: Auch gesundheitliche Gründe ändern nichts daran, dass der Aufenthalt unterbrochen wurde.

Bei der Frage des „ununterbrochenen Aufenthalts“ kommt es also nicht darauf an, warum jemand im Ausland war. Sondern nur, dass die Person länger als drei Monate ausgereist war. Auch unverschuldete Gründe (wie ein Krankheitsfall) können zum Verlust der Voraussetzung führen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragen möchte, sollte besonders vorsichtig mit Auslandsreisen sein.

Wichtige Punkte sind:

  • Der Aufenthalt in Deutschland sollte möglichst ohne Unterbrechung erfolgen
  • Auslandsaufenthalte sollten kurz gehalten werden und einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen
  • Reisen ins Ausland sollten bestenfalls vorher mit der Ausländerbehörde abgestimmt werden

Denn selbst kurze Abweichungen können dazu führen, dass ein Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel verloren geht.

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Fazit

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bietet vielen gut integrierten Menschen eine Chance auf ein langfristiges Leben in Deutschland. Gleichzeitig zeigt das Urteil: Die Anforderungen werden streng geprüft, vor allem beim ununterbrochenen Aufenthalt.

Wer sich nicht durchgehend in Deutschland aufhält bzw. zu lange im Ausland ist, riskiert, den Anspruch zu verlieren – unabhängig davon, aus welchen Gründen die Reise erfolgt ist.

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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...