Aufenthaltstitel ohne geklärte Identität: Worum ging es in dem Fall?
Im Verfahren ging es um eine Frau aus dem Irak, die als Kind mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen war. Die Klägerin hatte zunächst über viele Jahre einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen. Nach ihrer Volljährigkeit wollte sie diese Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab. Begründung: Die Klägerin konnte ihre Identität nicht ausreichend nachweisen, weil sie keinen gültigen Nationalpass hatte.
Die Frau erklärte, dass sie viele Versuche unternommen habe, um die Dokumente zu beschaffen. Sie habe unter anderem Kontakt zur irakischen Botschaft aufgenommen, Anwälte im Irak eingeschaltet, Beratungsstellen in Deutschland genutzt und versucht, über ihre Familie an Informationen zu gelangen.
Leipzig, 18.12.2025 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24) die Regeln zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren präzisiert. Das Urteil stellt klar: Ein Reisepass ist das wichtigste Dokument, doch eine Einbürgerung ohne Pass bl...
So entschied das Gericht
Zunächst bekam die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Göttingen recht. In der nächsten Instanz entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen jedoch anders und wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Richter war die Identität der Klägerin nicht ausreichend geklärt. Zwar konnte sie nachweisen, dass sie sich um die Beschaffung der Dokumente bemüht hatte. Aber diese Bemühungen waren aus Sicht des Gerichts nicht vollständig nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang erklärte das Gericht auch, welche Regeln bei der Klärung der Identität gelten. Demnach kann auch im Aufenthaltsrecht das sogenannte Stufenmodell angewendet werden.
Das bedeutet: Betroffene müssen zuerst versuchen, ihre Identität mit offiziellen Dokumenten wie einem Nationalpass nachzuweisen. Erst wenn das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können auch andere Nachweise berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Klägerin hat aus Sicht der Richter nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Dokumente zu beschaffen. Damit fehlte eine wichtige Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Was ist das Stufenmodell zur Klärung der Identität?
Das Stufenmodell zur Identitätsklärung wurde ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt. Es kommt vor allem bei Einbürgerungen zum Einsatz und legt fest, wie die Identität einer Person nachgewiesen werden kann und welche Dokumente dafür anerkannt werden.
Mit dem Urteil bestätigt das OVG Niedersachsen: Dieses Modell kann auch im Aufenthaltsrecht angewendet werden – etwa bei der Frage, ob die Identität für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als geklärt gilt.
Vereinfacht gesagt zeigt das Stufenmodell, welche Nachweise bei der Identitätsprüfung berücksichtigt werden können. Dabei gilt: Die Identität muss nicht zwingend nur mit einem Pass nachgewiesen werden. Stattdessen erfolgt die Prüfung schrittweise – von starken zu schwächeren Nachweisen.
Die einzelnen Stufen sind:
1. Stufe: Offizielle Identitätsdokumente
Die wichtigste und einfachste Möglichkeit ist ein gültiger Nationalpass. Das ist der Regelfall und der sicherste Nachweis der Identität.
2. Stufe: Alternativen zum Nationalpass
Wenn kein Pass vorliegt und (nachweislich) auch nicht beschafft werden kann, können andere offizielle Dokumente genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Geburtsurkunden, Führerscheine, Schulbescheinigungen oder Meldeunterlagen aus dem Herkunftsland.
Wichtig: Wenn der Nationalpass (Stufe 1) nicht verfügbar ist, sollten Sie so viele alternative Nachweise (Stufe 2) wie möglich zusammenstellen.
3. Stufe: Zeugenaussagen und ergänzende Dokumente
Wenn auch solche Dokumente (Stufe 2) fehlen, können ergänzende Beweise berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel nichtamtliche Unterlagen oder Zeugenaussagen von Familienmitgliedern oder anderen Personen, deren Identität bereits geklärt ist.
4. Stufe: Eigene Aussagen zur Identität (Ausnahmefall)
Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausscheiden, können ausnahmsweise auch die eigenen, glaubhaften Angaben zur Identität ausreichen. Dafür müssen die Angaben gut begründet und nachvollziehbar sein.
Wichtig ist: Die Behörden müssen diese Stufen der Reihe nach prüfen. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel darf also nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil kein Pass vorliegt.
Gleichzeitig gilt aber auch: Betroffene müssen aktiv mitwirken. Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um ihre Identität zu klären und ihre Bemühungen nachvollziehbar dokumentieren. Nur so kann gezeigt werden, dass ein Pass wirklich nicht beschafft werden kann und deshalb andere Nachweise aus den weiteren Stufen berücksichtigt werden müssen.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das Urteil ist vor allem deshalb wichtig, weil es noch einmal unterstreicht: Das Stufenmodell gilt nicht nur bei Einbürgerungen, sondern kann auch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln angewendet werden.
Gerade für Menschen, die Schwierigkeiten haben, Dokumente aus ihrem Herkunftsland zu bekommen, ist das eine wichtige Entscheidung. Sie bedeutet, dass ein fehlender Nationalpass kein Ausschlussgrund für einen Aufenthaltstitel sein muss.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Für Betroffene zeigt die Entscheidung: Auch ohne Pass ist ein Aufenthaltstitel nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Stufenmodell eröffnet die Möglichkeit, die Identität auf andere Weise nachzuweisen.
Allerdings macht das Urteil auch klar, dass die Anforderungen hoch sind. Die eigenen Bemühungen müssen vollständig dokumentiert, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar sein.
Wer keinen Nationalpass vorlegen kann, sollte daher genau belegen können:
- welche Anfragen bei Behörden oder Botschaften gestellt wurden,
- welche Rückmeldungen es gab,
- und welche zusätzlichen Schritte unternommen wurden.
Nur so lässt sich überzeugend beweisen, dass die Identitätsklärung durch den Pass nicht möglich oder zumutbar ist.