Außenminister Johann Wadephul (CDU) zeigte sich nach einer Reise in das Land tief besorgt und bezweifelte, dass syrische Geflüchtete in absehbarer Zeit sicher zurückkehren können. Dennoch arbeitet das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt (CSU) weiter an einem Rücknahmeabkommen mit Syrien. Was bedeutet das für Betroffene?
Außenminister warnt nach Syrien-Besuch vor Rückführungen
Der deutsche Außenminister Johann Wadephul (CDU) zeigte sich kürzlich skeptisch, dass syrische Flüchtlinge kurzfristig in ihre Heimat zurückkehren können. Beim Besuch eines stark zerstörten Vororts von Damaskus sprach er von einem Ausmaß an Verwüstung, das er „persönlich noch nie gesehen“ habe.
Unter diesen Bedingungen sei eine schnelle Rückkehr syrischer Flüchtlinge unrealistisch: „Kurzfristig können sie nicht zurückkehren. Hier können wirklich kaum Menschen richtig würdig leben“, so Wadephul. Rückführungen seien „zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr eingeschränkt möglich“, da große Teile der Infrastruktur weiterhin zerstört seien.
Auch internationale Organisationen wie das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) warnen vor Abschiebungen nach Syrien. Das Land bleibe gefährlich, Rückkehrende seien unter anderem dem Risiko von Gewalt, willkürlichen Festnahmen oder Folter ausgesetzt. Zudem sei Syrien angesichts zunehmender Rückkehrbewegungen aus Nachbarstaaten bereits stark belastet.
Das gilt für syrische Asylsuchende in Deutschland
Das Innenministerium verweist in der Debatte hingegen auf den Koalitionsvertrag: Dort wurde vereinbart, Abschiebungen nach Syrien wieder regelmäßig zu ermöglichen – beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Ein Sprecher bestätigte gegenüber dem RND (Redkationsnetzwerk Deutschland), dass derzeit an einem entsprechenden Abkommen mit Syrien gearbeitet werde.
Parallel dazu prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit September 2025 wieder verstärkt Asylanträge syrischer Staatsangehöriger – insbesondere junger, alleinstehender Männer. Diese Gruppe hat in der Regel seltener Anspruch auf Schutz, weshalb die Anträge in vielen Fällen abgelehnt werden.
Innenminister Dobrindt hatte zudem angekündigt, langfristig nicht nur Straftäter und Gefährder, sondern auch abgelehnte Asylsuchende aus dieser Gruppe zurückführen zu wollen.
Für bereits anerkannte syrische Schutzberechtigte ist ein weiterer Punkt wichtig: Wer freiwillig in seine Heimat reist, riskiert, den Schutzstatus in Deutschland zu verlieren. Denn eine Rückkehr gilt als Hinweis darauf, dass keine Schutzgründe mehr bestehen. Ausnahmen sind nur in sehr engen Fällen möglich, etwa bei lebensbedrohlichen Situationen von engen Familienangehörigen.
Abschiebungen nach Syrien: Was gilt rechtlich?
Grundsätzlich gilt in Deutschland und der EU das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip: Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter, Todesgefahr oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen (Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK).
Abschiebungen in solche Staaten sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei schwersten Straftaten und erst nach einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Zudem können Gerichte Abschiebungen (im Einzelfall) stoppen, wenn die aktuelle Lage im Herkunftsland als gefährlich bewertet wird.
Wer eine Abschiebung befürchtet, hat in Deutschland verschiedene rechtliche Schutzmöglichkeiten. Welche davon greift, hängt immer vom Einzelfall ab. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachweise zu sammeln und sich rechtlich beraten zu lassen.
Duldung (§ 60a AufenthG)
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und kein Schutzstatus. Sie bedeutet lediglich, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Betroffene bleiben also in Deutschland, obwohl sie eigentlich ausreisepflichtig sind, weil die Abschiebung aktuell nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig ist.
Gründe für eine Duldung können sein:
- fehlende Reisedokumente, ungeklärte Identität oder keine Flugverbindung ins Herkunftsland
- akute medizinische Gründe, die eine Ausreise unzumutbar machen
- laufende Klagen oder rechtliches Verfahren (z. B. Asylfolgeantrag)
- individuelle Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr, aber kein anerkannter Schutzstatus
- familiäre Gründe (z. B. laufende Schwangerschaft, Pflege von Angehörigen in Deutschland)
- inmitten einer Ausbildung (Ausbildungsduldung)
- nachhaltige Beschäftigung bzw. Integrationsperspektive (Beschäftigungsduldung)
- dringende humanitäre Gründe
- Rückführungsstopp oder faktisches Abschiebungsverbot für ein Herkunftsland
Während der Duldung besteht eine Ausreisepflicht, aber die Abschiebung wird vorerst nicht vollzogen.
Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG)
Eine Abschiebung ist unzulässig, wenn im Herkunftsland eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht, zum Beispiel durch:
- Folter oder unmenschliche Behandlung
- fehlende medizinische Versorgung
- individuelle Bedrohung durch staatliche Stellen oder Milizen
Wichtig: Die Gefahr muss in der Regel individuell nachgewiesen werden, etwa durch Berichte, Atteste oder Dokumente. Eine allgemeine schlechte Lage im Land reicht nicht aus, außer es liegt eine extreme Gefährdungssituation vor.
Der § 60 AufenthG regelt das Abschiebungsverbot und bietet Schutz für Ausländer, die in ihrem Herkunftsland aufgrund verschiedener Gründe gefährdet sind. Insbesondere wird auf humanitäre, gesundheitliche und politische Gründe eingegangen, um den Betroffenen die notwendige Sicherheit zu gewäh...
Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
Stellt das BAMF ein Abschiebungsverbot fest, kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden. Sie bietet Schutz vor Abschiebung und Zugang zu Sozialleistungen und kann später verlängert werden.
Folgeantrag (§ 71 AsylG)
Ändern sich die Umstände oder gibt es neue Beweise, ist ein Folgeantrag möglich – zum Beispiel bei neuen Drohungen, neuen medizinischen Befunden oder einer veränderten politischen Lage im Herkunftsland.
Wichtig: Ein Folgeantrag kann die Abschiebung stoppen, allerdings nur, wenn das BAMF ihn nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig einstuft. Deshalb sollten neue Beweise frühzeitig und gut dokumentiert eingereicht werden.
Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG)
Die Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes kann empfehlen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, etwa:
- langjähriger Aufenthalt in Deutschland
- erfolgreiche Integration (Sprache, Arbeit, Ausbildung, Schule)
- enge familiäre Bindungen in Deutschland, besonders bei minderjährigen Kindern
- schwere persönliche oder gesundheitliche Belastungen bei einer Rückkehr
Wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Härtefallentscheidung. Der Fall muss außergewöhnlich begründet werden. Auch hier wird immer im Einzelfall geprüft und entschieden
Abschiebung bezieht sich auf das staatlich angeordnete Verfahren, mit dem Asylbewerber, deren Aufenthalt in Deutschland nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist, zur Ausreise gezwungen werden. Der § 58 AufenthG beschreibt die Umstände, unter denen eine Abschiebung durchgeführt wird....
Schutz aus familiären oder gesundheitlichen Gründen
Auch ohne Asylstatus können folgende Gründe eine Rolle spielen:
- Betreuung minderjähriger Kinder in Deutschland
- Schutz der Familieneinheit nach Art. 6 Grundgesetz (GG)
- schweren Erkrankungen oder Traumatisierung, wenn im Herkunftsland keine ausreichende Behandlung möglich ist
Hier sind ärztliche Gutachten, Familiennachweise und weitere Dokumente besonders wichtig.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Laut Bundesregierung laufen aktuell Gespräche mit Syrien, um Abschiebungen künftig wieder regelmäßig umzusetzen. Konkrete Vereinbarungen oder unmittelbar bevorstehende Abschiebungen gibt es derzeit aber nicht. Nach aktuellem Stand sind zunächst Straftäter und Gefährder betroffen.
Für Betroffene gilt also: Ruhe bewahren und Vorbereitungen treffen.
Wichtige Schritte:
- Bescheide und Schreiben prüfen
Wer eine Ablehnung oder Abschiebungsandrohung erhält, sollte sofort prüfen lassen, ob Rechtsmittel möglich sind, zum Beispiel Klage oder Eilantrag. - Nachweise sammeln und aktuell halten
Dazu gehören insbesondere: ärztliche Atteste, Nachweise zu familiären Bindungen in Deutschland (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde), Integrationsnachweise (Sprachkurse, Arbeit, Ausbildung), dokumentierte Bedrohungen oder Risiken im Herkunftsland, Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden in Deutschland und ggf. Syrien - Beratungsangebote nutzen
Unterstützung bieten unter anderem: Pro Asyl, Caritas, Diakonie, Flüchtlingsräte, Fachanwält:innen - Aktuelle politische Entwicklungen in Deutschland beobachten
Die Lage kann sich kurzfristig ändern, etwa durch neue Abkommen, Gerichtsentscheidungen oder offizielle Hinweise der Regierung.
§ 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die sogenannte Abschiebungshaft in Deutschland. Diese Bestimmung ist entscheidend für Personen, die ausreisepflichtig sind und in Haft genommen werden können, um ihre Abschiebung sicherzustellen....
Fazit: Wie geht es weiter?
Ein konkreter Zeitplan für Rückführungen nach Syrien liegt bisher nicht vor. Die Bundesregierung betont jedoch, dass Vorbereitungen laufen und Abkommen mit Syrien getroffen werden sollen.
Gleichzeitig bleibt offen, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickeln wird und ob Rückführungen mit menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar sind.