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Das Bild zeigt eine Familie mit Migrationshintergrund. Nachdem der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten für zwei Jahre ausgesetzt wurde, sind Ausnahmen nur in Härtefällen möglich. Das Auswärtige Amt legt diese sehr streng aus.

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Auswärtiges Amt bewertet Härtefälle besonders streng

Seit dem 24. Juli 2025 ist der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz in Deutschland weitgehend ausgesetzt. Das entsprechende Gesetz (§ 104 Abs. 14 AufenthG) gilt zunächst für zwei Jahre – bis zum 23. Juli 2027. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Angehörige subsidiär Schutzberechtigter weiterhin Visa für Deutschland erhalten. Maßgeblich ist dabei die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG. Doch eine jetzt öffentlich gewordene interne Weisung des Auswärtigen Amtes zeigt: Die Hürden sind sehr hoch.
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Familiennachzug zu subsidiär Geschützten seit Juli 2025 ausgesetzt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes vor wenigen Monaten wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre vollständig gestoppt. Neue Anträge können erst nach Ablauf dieser Frist wieder gestellt werden – also ab Juli 2027.

Laufende Verfahren wurden eingefroren, eine Übergangsregelung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nur Visa, die bis Juli 2025 bereits genehmigt wurden, dürfen noch abgeholt werden.

Subsidiären Schutz erhalten Geflüchtete in Deutschland, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden, in ihrem Herkunftsland aber ernsthaften Schaden zu befürchten hätten – etwa durch Krieg, Verfolgung oder Folter. Ende 2024 lebten laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rund 381.000 Menschen mit subsidiärem Schutz in Deutschland, die meisten aus Syrien, dem Irak und Afghanistan.

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Wann gilt der Härtefall nach § 22 Satz 1 AufenthG?

Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, in besonderen humanitären Einzelfällen Angehörige nach Deutschland nachzuholen (§ 22 Satz 1 AufenthG). Dafür muss ein dringender humanitärer Grund vorliegen, der so schwer wiegt, dass er die gesetzliche Aussetzung überlagert. Die Hürden für diese Härtefälle sind allerdings sehr hoch:

  • Gefährliche oder unzumutbare Bedingungen im Herkunftsland: Wenn es faktisch unmöglich ist, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen (z.B. wegen Verfolgung oder fehlender Sicherheit).
  • Besondere humanitäre Umstände: Der/die Familienangehörige im Ausland sind aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder anderen Umständen dringend auf Unterstützung angewiesen, die ausschließlich in Deutschland erbracht werden kann.
  • Die betroffene Person muss sich im Ausland befinden und darf kein anderes Einreiserecht haben.
    Einzigartiges Einzelschicksal: Der Fall muss sich deutlich von anderen abheben.
  • Es handelt sich um absolute Einzelfälle – ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Eine interne Weisung des Auswärtigen Amtes, die die Plattform FragDenStaat vor Kurzem veröffentlichte, konkretisiert diese Vorgaben nun – und zeigt, unter welchen Umständen das Auswärtige Amt Härtefälle anerkennt.

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Auswärtiges Amt legt Hürden hoch

Demnach soll eine lange Trennungszeit nur dann als “dringender humanitärer Grund” gelten, wenn Familien seit mindestens zehn Jahren getrennt leben. Bei Kleinkindern unter drei Jahren gilt eine Grenze von fünf Jahren. Auch wer sich in einem Drittstaat aufhält, in dem ein sicheres Familienleben theoretisch möglich wäre, fällt in der Regel nicht unter die Härtefallregelung.

Als klassische Härtefälle gelten laut dem veröffentlichten Dokument nur wenige Einzelschicksale – etwa schwere Erkrankungen, die ausschließlich in Deutschland behandelt werden können, oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben.

Auch unbegleitete Kinder im Ausland, deren Eltern (oder ein Elternteil) in Deutschland leben, erfüllen die Voraussetzungen nicht automatisch. Zusätzliche Faktoren wie Trennungsdauer oder akute Bedrohungen müssen hinzukommen.

Zudem sieht die Weisung laut FragDenStaat vor, dass Anträge regelmäßig abgelehnt werden können, wenn die in Deutschland lebende Person seit mehr als fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass sie die ausbleibende Familienzusammenführung selbst zu vertreten hat.

Entscheidung im Einzelfall – mit hohem Ermessensspielraum

Ob ein Härtefall vorliegt, entscheiden die Behörden immer im Einzelfall. Neben den humanitären Aspekten müssen auch die anderen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein:

  • Gesicherter Lebensunterhalt: Kein Bezug von Sozialleistungen; ausreichendes Einkommen oder Unterhalt durch Dritte.
  • Ausreichender Wohnraum: Wohnung muss groß genug für alle Familienmitglieder sein (nach landesrechtlichen Standards).
  • Krankenversicherung: Nachweis über gesetzliche oder private Absicherung.
  • Keine schwerwiegenden Straftaten oder Ausweisungsgründe: Kein laufendes Strafverfahren, keine Sicherheitsbedenken.
  • Nachweis familiärer Bindung: Heirats- oder Geburtsurkunden, Nachweise über tatsächliche familiäre Beziehung.
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Kritik von Verbänden und Organsationen

Menschenrechtsorganisationen und Wohlfahrtsverbände kritisieren die neue Auslegung scharf. Sie bewerten die Regelung als zu eng gefasst und kaum praktikabel. Die Vorgaben widersprächen dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Familienleben sowie den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.

Pro Asyl sprach in einer Stellungnahme von einem „faktischen Feigenblatt“, das den Familiennachzug selbst bei dramatischen Einzelschicksalen nahezu unmöglich mache. Auch der Paritätische Gesamtverband warf dem Auswärtigen Amt eine übermäßig restriktive Handhabung und mangelnde Transparenz vor.

Reaktionen aus der Politik

In einer Antwort auf eine Anfrage der Linke bestätigte die Bundesregierung, dass das Auswärtige Amt für Härtefälle einen „engen Prüfungsmaßstab“ anlegt. Die Auslandsvertretungen wurden demnach am 23. Juli 2025 darüber informiert, wie § 22 Satz 1 AufenthG anzuwenden ist.

Zur Begründung heißt es, der Ausnahmecharakter der Regelung und das Ziel der Aussetzung – die Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme – machten eine enge Prüfung notwendig.

Gegenüber der Frankfurter Rundschau erklärte eine Sprecherin der SPD-Abgeordneten Natalie Pawlik (Beauftragte der Bundesregierung für Migration), dass die Gespräche zwischen den beteiligten Ressorts (den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen) zur Härtefallregelung weiterlaufen. Ob es dabei zu Änderungen oder Nachbesserungen kommt, ist derzeit offen.

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Fazit: Kaum Aussicht auf Familiennachzug bis 2027

Bis Juli 2027 bleibt der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Ob die Regelung danach ausläuft oder verlängert wird, ist unklar. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte lediglich an, die Lage „neu zu bewerten“.

Bis dahin bleibt § 22 AufenthG für viele Betroffene die einzige Chance auf Familienzusammenführung – allerdings ein Weg, der in der Praxis äußerst schwer zugänglich ist.

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