Das Urteil stärkt die Rechte vieler Menschen, die auf ihre Einbürgerung warten. Es macht deutlich: Einbürgerungsanträge müssen innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft und entschieden werden.
Antrag auf Einbürgerung bleibt über Monate unbearbeitet
In dem von uns begleiteten Fall hatte ein Mann Anfang 2025 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Monate später war sein Antrag nach Angaben der zuständigen Behörde noch nicht einmal inhaltlich geprüft worden. Die Behörde bearbeitete Einbürgerungsanträge strikt in der Reihenfolge ihres Eingangs und hatte dabei einen großen Rückstau aus mehreren Jahren aufgebaut.
Der Antragsteller erhob daraufhin eine Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg setzte das Verfahren im September 2025 zunächst vorläufig aus und gab der Behörde bis Mitte 2026 Zeit, um den Antrag des Mannes zu prüfen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die hohe Auslastung der Ausländerbehörde und auf bereits eingeleitete organisatorische Maßnahmen.
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OVG Sachsen-Anhalt gab ihm Recht und hob die ursprüngliche Entscheidung wieder auf.
Hintergrund: Was ist eine Untätigkeitsklage?
Eine Untätigkeitsklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem sich Antragsteller:innen gegen langes Nichtstun einer Behörde wehren können. Sie kommt in Betracht, wenn eine Behörde einen Antrag oder Widerspruch über einen längeren Zeitraum nicht entscheidet.
Grundsätzlich kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn eine Behörde länger als drei Monate ohne ausreichenden Grund nicht entscheidet. Diese Frist gilt für die meisten Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Eine Untätigkeitsklage ist also nicht nur auf die Einbürgerung beschränkt. Sie kann grundsätzlich bei jeder offenen Verwaltungsentscheidung erhoben werden – zum Beispiel bei Anträgen auf Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis, aber auch bei Sozialleistungen oder in steuerrechtlichen Verfahren.
Ziel der Untätigkeitsklage ist es, die Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag oder Widerspruch zu entscheiden. Es geht also nicht automatisch um eine positive Entscheidung, sondern darum, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wird.
Untätigkeitsklage gilt uneingeschränkt auch im Staatsangehörigkeitsrecht
Mit dem Urteil ordnet das OVG Sachsen-Anhalt die Bedeutung der Untätigkeitsklage im Staatsangehörigkeitsrecht ein. Das Urteil stellt klar: Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist auch bei Einbürgerungsanträgen uneingeschränkt anwendbar. Einbürgerungsverfahren sind kein Sonderbereich, in dem jahrelange Verzögerungen einfach hingenommen werden müssen.
Damit folgt das OVG Sachsen-Anhalt einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen aus dem September 2025. Auch dort wurde betont, dass Einbürgerungsverfahren keinen Ausnahmebereich darstellen.
Nach Auffassung der Richter dient die Untätigkeitsklage dem effektiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass eine Entscheidung nicht „irgendwann“ getroffen wird, sondern innerhalb einer angemessenen Zeit.
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Drei-Monats-Frist ist ein Richtwert, kein starres Zeitlimit
Nach § 75 VwGO kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn eine Behörde länger als drei Monate nicht entscheidet und es dafür keinen ausreichenden Grund gibt.
Das aktuelle Urteil stellt dabei aber klar: Die Drei-Monats-Frist bedeutet nicht, dass jeder Antrag auf Einbürgerung spätestens nach drei Monaten entschieden werden muss. Die Frist dient vielmehr als Richtwert, an dem sich die Bearbeitungszeit orientiert.
Denn: Gerade bei Einbürgerungen kann und darf die Bearbeitung im Einzelfall auch länger dauern, etwa bei:
- fehlenden Unterlagen
- notwendiger Mitarbeit anderer Behörden (z.B. der Polizei)
- besonders komplexen Sachverhalten
Ist der Antrag aber vollständig und entscheidungsreif, gibt es in der Regel keinen Grund mehr für weitere Verzögerungen, und die Behörde muss über die Einbürgerung entscheiden.
Am Ende kommt es immer auf den Einzelfall und die Gesamtdauer des Verfahrens an. Diese darf länger als drei Monate dauern, muss aber insgesamt angemessen sein. Dabei wird sowohl das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Entscheidung als auch die Gründe auf Seiten der Verwaltung berücksichtigt.
Wartezeit von mehreren Jahren bei Einbürgerung nicht zulässig
Im vorliegenden Fall war die Sachlage aber eindeutig. Die Behörde gab selbst an, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit rund 2,8 Jahre beträgt. Zudem war absehbar, dass auch der Antrag des Klägers erst nach mehreren Jahren bearbeitet werden würde, da er chronologisch eingeordnet worden war.
Das Gericht bewertet diese Dauer für nicht gerechtfertigt. Eine Bearbeitungszeit, die mehr als das Zehnfache der gesetzlichen Drei-Monats-Wertung beträgt, sei – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Einbürgerungsverfahren – nicht zumutbar.
Dauerhafte Überlastung ist Organisationsproblem der Behörde
Die Behörde nannte mehrere Gründe für die lange Bearbeitungszeit. Sie verwies auf einen starken Anstieg der Antragszahlen seit 2021, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht, interne Umzüge und neue digitale Abläufe. Außerdem gab es zu wenig Personal. Viele Mitarbeitende waren krank oder in Elternzeit.
Das Gericht erkannte an, dass diese Faktoren die Arbeit der Behörde erschwert haben. Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Dauerhafter Personalmangel und organisatorische Probleme rechtfertigen keine jahrelange Untätigkeit.
Eine kurzzeitige Überlastung kann längere Bearbeitungszeiten vorübergehend erklären. Besteht die Überlastung aber über mehrere Jahre, handelt es sich um ein strukturelles Problem, das die Behörde selbst lösen muss. Die Folgen dürfen nicht auf die Antragsteller abgewälzt werden.
Besonders kritisch sah das Gericht, dass sich die Situation trotz zusätzlichem Personal kaum verbessert hatte. Die Bearbeitungszeiten lagen weiterhin deutlich über zwei Jahre, und der Rückstau wurde nur sehr langsam abgebaut. Nach Einschätzung des Gerichts würde es noch viele Jahre dauern, bis wieder normale Bearbeitungszeiten erreicht werden. Das ist für Betroffene nicht zumutbar, so die Richter.
Bedeutung für Einbürgerungswillige
Die Entscheidung hat eine wichtige Bedeutung für Menschen, die in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben – oder dies in Zukunft planen – und seit langer Zeit auf eine Entscheidung warten. Das OVG macht deutlich, welche Rechte Einbürgerungswillige haben und wo die Grenzen für lange Bearbeitungszeiten liegen.
Konkret stellt das Gericht klar:
- Antragsteller müssen jahrelange Untätigkeit der Behörden nicht hinnehmen. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht gibt es feste rechtliche Grenzen für die Dauer von Verwaltungsverfahren.
- Lange Wartezeiten sind rechtlich angreifbar (Untätigkeitsklage), wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die erklären, warum über einen Antrag noch nicht entschieden wurde.
- Die Drei-Monats-Frist ist ein Richtwert, kein starres Zeitlimit. Einbürgerungsverfahren müssen nicht zwingend innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein und dürfen im Einzelfall auch länger dauern – etwa bei fehlenden Unterlagen, notwendiger Mitwirkung anderer Stellen oder besonders komplexen Sachverhalten.
- Ist der Antrag vollständig und liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor, muss die Behörde innerhalb einer angemessenen Zeit eine Entscheidung treffen.
- Behörden dürfen sich nicht dauerhaft auf Überlastung oder Personalmangel berufen. Eine kurzzeitige Überlastung kann eine Verzögerung rechtfertigen. Besteht die Überlastung über Jahre hinweg, ist sie kein ausreichender Grund mehr, Einbürgerungsanträge unbearbeitet liegen zu lassen.
Fazit
Das Urteil macht deutlich: Die Einbürgerung ist ein rechtlich geschütztes Verfahren, bei dem Antragsteller Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Zeit haben.
Verzögerungen, die auf einer strukturellen Überlastung der Behörden beruhen, sind nicht hinnehmbar. Behörden sind vielmehr verpflichtet, ihre Organisation so auszugestalten, dass Einbürgerungsanträge in zumutbaren Fristen bearbeitet und entschieden werden können.