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Das Bild zeigt eine Frau mit Migrationshintergrund, die am Laptop einen Antrag auf Einbürgerung ausfüllt. Die Landtagsfraktion dre AfD in Bayern fordert, Einbürgerungen auf 500 im Jahr zu begrenzen. Was ist rechtlich möglich?

AfD will Einbürgerungen in Bayern auf 500 pro Jahr begrenzen – Ist das rechtlich möglich?

Die bayerische AfD-Landtagsfraktion hat auf ihrer Herbstklausur in Tirol ein Papier beschlossen, in dem sie eine drastische Begrenzung von Einbürgerungen fordert. Demnach sollen künftig nur noch 500 Menschen pro Jahr in Bayern die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten dürfen. Zum Vergleich: 2024 waren es nach offiziellen Zahlen mehr als 54.000 Einbürgerungen – damit läge die von der AfD gewünschte Obergrenze bei weniger als einem Prozent der bisherigen Zahl.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Das sind die Forderungen der AfD in Bayern

Fraktionsvorsitzende Katrin Ebner-Steiner erklärte: „Wir wollen, dass Menschen Bayern werden können, die gut integriert sind, die für unsere Volkswirtschaft nützlich sind. Es kann nicht sein, dass unsere Staatsbürgerschaft verschenkt und verschleudert wird.“ Um die Pläne umzusetzen, will die AfD eine Initiative in den Bundesrat einbringen.

Zusätzlich fordert die Partei eine vollumfängliche Überprüfung aller Einbürgerungen seit 2015. Menschen, die seit 2022 eingebürgert wurden, sollen ihre Sprachprüfung erneut ablegen müssen. Hintergrund sind Berichte über Betrugsfälle bei Sprachzertifikaten, zu denen die Polizei ermittelt. In wie vielen Fällen tatsächlich Einbürgerungen auf Grundlage gefälschter Zertifikate erfolgten, ist bislang jedoch unklar.

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Obergrenze für Einbürgerung: Wie realistisch sind die AfD-Pläne?

Die von der AfD geforderte Obergrenze von 500 Einbürgerungen pro Jahr in Bayern lässt sich mit der aktuellen Rechtslage nicht umsetzen. Der Grund: Das Staatsangehörigkeitsrecht wird nicht von den Bundesländern, sondern auf Bundesebene geregelt.

Die Bedingungen für eine Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgelegt und sind deutschlandweit einheitlich. Besonders wichtig sind dabei folgende Regelungen:

  • § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung): regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung: etwa fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit, Einbürgerungstest und Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  • § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung): erlaubt eine Einbürgerung auch ohne Erfüllung aller Kriterien, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Ein einzelnes Bundesland wie Bayern kann diese bundesgesetzlichen Regelungen nicht eigenständig verschärfen oder durch eine pauschale Obergrenze ersetzen. Um eine solche Begrenzung einzuführen, wäre eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch den Bundestag notwendig, mit anschließender Zustimmung des Bundesrates.

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Überprüfung und Aberkennung von Einbürgerungen

Auch die von der AfD-Fraktion geforderte nachträgliche Überprüfung aller Einbürgerungen seit 2015 stößt auf enge verfassungsrechtliche Grenzen.

  • Nach § 35 StAG kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde oder wenn vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
  • Die Rücknahme der Einbürgerung ist allerdings nur innerhalb von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde möglich. Einbürgerungen, die länger zurückliegen, sind in der Regel nicht mehr rücknehmbar.
  • Auch ist der Entzug des deutschen Passes nicht möglich, wenn die Person dadurch staatenlos werden würde.

Der nachträgliche Entzug der Staatsbürgerschaft ist also nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich – und auch nur innerhalb einer bestimmten Frist. Ein generelles „Aberkennen“ oder eine flächendeckende Überprüfung aller seit 2015 erfolgten Einbürgerungen ohne konkreten Verdacht auf Betrug wäre mit dem Grundgesetz (Art. 16 Abs. 1 GG: Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit) kaum vereinbar.

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Sprachtests und Einbürgerungsverfahren

Die AfD in Bayern fordert zudem, dass Menschen, die seit 2022 eingebürgert wurden, ihre Sprachprüfungen erneut ablegen müssen. Auch dies ist nach aktuellem Recht schwierig:

  • Die Einbürgerung setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (B1-Niveau).
  • Wurde eine Einbürgerung bereits erteilt, kann der Staat die Einbürgerungsentscheidung nicht beliebig neu aufrollen. Nur wenn nachweislich ein gefälschtes Zertifikat vorgelegt wurde, könnte die Einbürgerung nach § 35 StAG innerhalb der Frist zurückgenommen werden.
  • Eine generelle Verpflichtung zur Wiederholung von Sprachtests für bereits Eingebürgerte wäre ein schwerer Eingriff in das Prinzip der Rechtssicherheit und könnte somit als verfassungswidrig eingestuft werden.

Selbst eine temporäre Aussetzung von Einbürgerungen, wie sie die AfD bis zur Klärung der Sprachzertifikats-Vorwürfe fordert, wäre rechtlich schwer umsetzbar. Behörden sind verpflichtet, über Einbürgerungsanträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate) nach den geltenden Gesetzen zu entscheiden.

Fazit

Die bayerische AfD-Landtagsfraktion will mit ihren Forderungen ein deutliches Signal gegen Einbürgerungen setzen. Realistisch umsetzen ließen sich diese Pläne jedoch nur durch tiefgreifende Änderungen im Bundesrecht, die derzeit politisch keine Mehrheit finden dürften.

Die Staatsangehörigkeit bleibt eine Kernkompetenz des Bundes – einzelne Bundesländer wie Bayern können keine eigenen Obergrenzen einführen.

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Anna Faustmann
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