Für tausende Familien bedeutet das: mehr soziale Sicherheit und ein verlässlicher Aufenthaltsstatus.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Vater aus Polen lebt mit seiner Familie in Deutschland. Sein Sohn wurde hier geboren, ist ebenfalls polnischer Staatsbürger und auf Grund dessen freizügigkeitsberechtigt.
Weil der Kläger in Deutschland lediglich als Arbeitsuchender registriert war und keinen Aufenthaltstitel besaß, verweigerte das Jobcenter die Zahlung von Bürgergeld.
Die Ausländerbehörde lehnte wiederum seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mach § 28 AufenthG ab. Die Begründung: Das Kind ist kein deutscher Staatsbürger – daher komme die Regelung nicht zur Anwendung.
Zur Einordnung: Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG haben ausländische Elternteile Anspruch auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, wenn sie die Fürsorge für ein minderjähriges, lediges deutsches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ausüben. In solchen Fällen muss die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilen – sie hat dabei keinen Ermessensspielraum.
Wir erklären, wann und wie Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Denn ein unbefristeter Aufenthaltstitel berechtigt nicht nur zum dauerhaften Verbleib in Deutschland, sondern bringt auch viele andere Vorteile für Sie und Ihre Familie mit sich....
Wie hat das EuGH entschieden?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt. Seine Entscheidung: Es verstößt gegen EU-Recht, Eltern minderjähriger EU-Kinder vom Aufenthaltsrecht (§ 28) und Bürgergeld auszuschließen, nur weil das Kind keinen deutschen Pass hat.
Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die deutsche Regelung Eltern aus anderen EU-Ländern allein deshalb, weil ihre Kinder keine deutsche Staatsangehörigkeit haben – das sei eine unzulässige Diskriminierung.
Entscheidend sei, dass das Kind sein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland wirklich nutzen kann – und dafür braucht es die Unterstützung seiner Familie.
Bürgergeld auch für Eltern mit EU-Kind
Das Gericht erklärte außerdem: Der Ausschluss vom Bürgergeld nach § 7 SGB II ist nicht erlaubt, wenn ein minderjähriges Kind aus der EU in der Familie lebt. Auch § 23 SGB XII (Sozialhilfe) muss so ausgelegt werden, dass betroffene Familien Leistungen bekommen.
Die bisherige Praxis, Leistungen pauschal mit dem Verweis auf ein „Arbeitsuchenden-Aufenthaltserlaubnis“ (§ 20 AufenthG) zu verweigern, ist damit nicht mehr haltbar.
Was das konkret bedeutet:
- Der unbefristete Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gilt ab sofort nicht mehr nur für Eltern deutscher Kinder, sondern auch für Eltern von minderjährigen EU-Kindern, die in Deutschland leben.
- Mit dem Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 darf das Jobcenter Sozialleistungen oder Bürgergeld nicht ablehnen.
- Bestehende Bescheide können überprüft werden, laufende Verfahren haben nun gute Erfolgsaussichten.
- Verwaltungen müssen ihre Vorgaben anpassen, sodass auch Eltern von EU-Kindern mit § 28-Aufenthaltstitel künftig Sozialleistungen erhalten.
Unsere Empfehlung
Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG beantragen. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die antragstellende Person ist Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates,
- sie lebt mit ihrem minderjährigen Kind in Deutschland,
- sie übt die Personensorge für das Kind aus (z. B. durch Zusammenleben, Betreuung oder Versorgung),
- und das Kind besitzt ein Aufenthaltsrecht in Deutschland – auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 zu erteilen – ebenso wie bei Eltern deutscher Kinder.
Bürgergeld und Sozialhilfe prüfen lassen. Liegt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG vor, darf ein Antrag auf Bürgergeld vom Jobcenter nicht mehr pauschal abgelehnt werden. Auch ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 SGB XII kann bestehen.
Bereits abgelehnte Anträge auf Aufenthalt oder Bürgergeld können nun überprüft und ggf. im Rahmen eines Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahrens angefochten werden.
Fazit: Konsequenzen für Verwaltung und Politik
Die Entscheidung hat unmittelbare Wirkung – auch ohne Gesetzesänderung. Jobcenter und Ausländerbehörden müssen ihre Praxis sofort anpassen. Fachleute fordern bereits eine umfassende Reform von § 7 SGB II und § 28 AufenthG, um rechtssichere und diskriminierungsfreie Regeln zu schaffen.
Bis dahin gilt: EU-Recht bricht nationales Recht. Jobcenter dürfen sich nicht auf veraltete Gesetzesfassungen berufen.