Was bedeutet Ausreisepflicht?
Eine Ausreisepflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, Deutschland zu verlassen. Nach § 50 AufenthG entsteht sie, wenn eine ausländische Person keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht.
Wer ausreisepflichtig ist, muss nicht nur das deutsche Staatsgebiet verlassen. Die Ausreisepflicht gilt auch für das Gebiet der anderen EU- und Schengen-Staaten. Eine Ausnahme besteht, wenn die ausreisepflichtige Person in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ein Aufenthaltsrecht besitzt.
Eine Ausreisepflicht kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen, zum Beispiel wenn
- kein erforderlicher Aufenthaltstitel und kein anderes Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht,
- ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde und die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist,
- ein befristetes Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderer Aufenthaltstitel abgelaufen ist und nicht rechtzeitig verlängert wurde,
- die Ausländerbehörde eine Person aufgrund einer schweren Straftat ausweist und der Aufenthaltstitel dadurch erlischt
- eine Person ohne Visum oder einen anderen erforderlichen Aufenthaltstitel nach Deutschland einreist,
- bei EU-Bürgern das Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht.
Unterschied: Ausreisepflicht vs. Abschiebung
Wichtig: Eine Ausreisepflicht bedeutet nicht, dass die betroffene Person sofort abgeschoben wird. Daher ist es wichtig, den Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung (§ 58 AufenthG) zu verstehen.
Während die Ausreisepflicht Ihnen die Möglichkeit gibt, Deutschland freiwillig zu verlassen, greift die Abschiebung, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. In diesem Fall wird Ihre Ausreise von der Behörde zwangsweise durchgesetzt.
- Ausreisepflicht: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen.
- Freiwillige Ausreise: Sie erfüllen die Ausreisepflicht und verlassen Deutschland innerhalb der vorgegebenen Frist freiwillig.
- Abschiebung: Sie haben Deutschland nicht freiwillig verlassen. Die Behörde setzt die Ausreisepflicht zwangsweise durch.
Der entscheidende Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung liegt also darin, ob Sie selbst die Initiative ergreifen oder ob die Behörden eingreifen müssen.
Abschiebung bezieht sich auf das staatlich angeordnete Verfahren, mit dem Asylbewerber, deren Aufenthalt in Deutschland nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist, zur Ausreise gezwungen werden. Der § 58 AufenthG beschreibt die Umstände, unter denen eine Abschiebung durchgeführt wird....
Was können Sie tun, wenn Sie ausreisepflichtig sind?
Wenn Sie von der Ausreisepflicht betroffen sind, sollten Sie möglichst schnell handeln. Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt unter anderem vom Grund der Ausreisepflicht und Ihrer persönlichen Situation ab.
Sie sollten daher prüfen, ob Sie gegen die Entscheidung gerichtlich vorgehen können, ob ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder ein Abschiebungsverbot möglich ist oder ob die Frist zur freiwilligen Ausreise verlängert werden kann.
Besteht keine Möglichkeit, rechtmäßig in Deutschland zu bleiben, sollten Sie Ihre freiwillige Ausreise frühzeitig vorbereiten. Dabei können Sie sich von einer Beratungsstelle unterstützen lassenn
Bescheid und Ausreisefrist prüfen
Prüfen Sie zunächst, warum Sie ausreisepflichtig sind. Die wichtigsten Informationen finden Sie im Bescheid der Ausländerbehörde oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dort steht in der Regel auch, bis wann Sie Deutschland verlassen müssen und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.
Achten Sie besonders auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort erfahren Sie, ob und innerhalb welcher Frist Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben können. Die Fristen können sehr kurz sein.
Wichtig: Ein Widerspruch oder eine Klage verhindern nicht in jedem Fall die Abschiebung. Unter Umständen muss zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Lassen Sie den Bescheid deshalb möglichst frühzeitig von einer Beratungsstelle oder einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
Verlängerung der Ausreisefrist beantragen
Haben Sie eine schriftliche Abschiebungsandrohung erhalten, steht darin auch die Frist für Ihre freiwillige Ausreise. In der Regel beträgt diese Frist zwischen sieben und 30 Tagen.
Können Sie Deutschland nicht innerhalb dieser Frist verlassen, besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung zu beantragen. Eine längere Ausreisefrist kann zum Beispiel notwendig sein, damit Sie:
- Ihre Reise organisieren können,
- notwendige Reisedokumente erhalten,
- eine medizinische Behandlung abschließen,
- familiäre oder persönliche Angelegenheiten regeln,
- Ihre Wohnung und laufende Verträge kündigen oder
- ggf. die Aufnahme in einen anderen Staat vorbereiten können.
Erklären Sie der Behörde möglichst genau, warum Sie mehr Zeit für die Ausreise brauchen. Fügen Sie vorhandene Nachweise bei, zum Beispiel ärztliche Atteste, Reiseunterlagen oder Schreiben von Behörden.
Die Ausländerbehörde kann die Ausreisefrist im Einzelfall verlängern oder von Anfang an eine längere Frist festlegen. Ein Anspruch auf die Verlängerung der Frist besteht aber nicht. Stellen Sie den Antrag deshalb frühzeitig und warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Ausreisefrist.
Duldung oder Abschiebungsverbot prüfen
Prüfen Sie auch, ob in Ihrem Fall eine Duldung nach § 60a AufenthG oder ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG infrage kommt.
Beide Varianten sind keine sicheren Aufenthaltsrechte. Es ist also keine langfristige Lösung.
Ausreisepflicht: Wann ist eine Duldung möglich?
Eine Duldung kann erteilt werden, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel bei einer nachgewiesenen Reiseunfähigkeit (z.B. bei einer schweren Krankheit), fehlenden Reisedokumenten oder fehlenden Reisemöglichkeiten der Fall sein.
Die Duldung gilt grundsätzlich nur so lange, wie das Abschiebungshindernis besteht. Fällt der Grund weg, kann die Abschiebung wieder durchgeführt werden.
Wichtig: Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie beendet auch nicht die Ausreisepflicht. Die betroffene Person darf zwar vorübergehend nicht abgeschoben werden, bleibt aber weiterhin zur Ausreise verpflichtet.
Ausreisepflicht: Wann ist ein Abschiebungsverbot möglich?
Für ein nationales Abschiebungsverbot gelten andere Voraussetzungen. Ein Abschiebungsverbot kann festgestellt werden, wenn eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMKR) verstoßen würde. Das ist insbesondere der Fall, wenn der betroffenen Person im Herkunftsland Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Ein Abschiebungsverbot kann außerdem vorliegen, wenn im Herkunftsland eine konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dazu können auch schwere oder lebensbedrohliche Erkrankungen gehören, die sich durch die Abschiebung verschlimmern würden.
Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, darf die betroffene Person nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem ihr die Gefahr droht. In der Regel soll ihr anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt werden. Diese wird befristet ausgestellt und kann verlängert werden, solange das Abschiebungsverbot weiter besteht.
Freiwillige Ausreise vorbereiten
Besteht keine Möglichkeit, rechtmäßig in Deutschland zu bleiben, sollten Sie Ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen. Das bedeutet, dass Sie Deutschland selbstständig innerhalb der festgelegten Frist verlassen.
Bei einer freiwilligen Ausreise können Sie den Zeitpunkt Ihrer Abreise selbst bestimmen. Sie müssen die Ausreise aber nicht vollständig allein organisieren. Rückkehrberatungsstellen können Sie unter anderem bei der Reiseplanung, der Beschaffung notwendiger Dokumente und der Suche nach geeigneten Förderprogrammen unterstützen.
Über das Förderprogramm REAG/GARP können freiwillig ausreisende Personen finanzielle Unterstützung erhalten. Das Programm kann zum Beispiel die Kosten für die Reise teilweise oder ganz übernehmen. Menschen aus bestimmten Herkunftsländern können zusätzlich eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten. Sie soll ihnen dabei helfen, die erste Zeit nach der Rückkehr zu überbrücken.
Welche Leistungen Sie erhalten können, hängt unter anderem von Ihrer Staatsangehörigkeit, dem Zielland und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Antrag muss vor der Ausreise gestellt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf die Unterstützung besteht aber nicht.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kann gravierende Einschränkungen bedeuten. In diesem Ratgeber erfahren Sie die Geltungsdauer, mögliche Ausnahmen und Optionen zur Verkürzung oder Aufhebung....
Was passiert, wenn Sie der Ausreisepflicht nicht nachkommen
Verlassen Sie Deutschland nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist, kann die Behörde Ihre Ausreisepflicht zwangsweise durchsetzen. Mögliche Folgen sind:
Abschiebung nach § 58 AufenthG: Ist Ihre Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen, kann die Behörde die Abschiebung zwangsweise durchführen.
Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG: Bei einer Abschiebung wird grundsätzlich auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Das Verbot wird in der Regel für Deutschland sowie alle EU- und Schengen-Staaten verhängt und kann mehrere Jahre dauern.
Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG: Die Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, muss die abgeschobene Person tragen. Dazu können beispielsweise Kosten für die Beförderung und die Begleitung während der Abschiebung gehören.
Weitere behördliche Maßnahmen: Die Ausländerbehörde kann zusätzliche Auflagen und Beschränkungen anordnen, um die Ausreise vorzubereiten oder durchzusetzen. Dazu gehören:
- eine räumliche Beschränkung auf einen bestimmten Bezirk
- eine Wohnsitzauflage
- die Pflicht, sich regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu melden
- weitere Maßnahmen zur Klärung der Identität oder zur Beschaffung von Reisedokumenten
- eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft
Warten Sie daher nicht einfach ab, wenn Sie eine Abschiebungsandrohung erhalten haben. Prüfen Sie frühzeitig, welche rechtlichen und persönlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.
Rechte und Pflichten während der Ausreisepflicht
Auch wenn Sie ausreisepflichtig sind, haben Sie weiterhin bestimmte Rechte. Gleichzeitig müssen Sie besondere Pflichten erfüllen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, kann sich das negativ auf Ihr Verfahren auswirken.
Adressänderung und längere Abwesenheit melden
Wenn Sie ausreisepflichtig sind, müssen Sie für die Ausländerbehörde erreichbar sein. Deshalb müssen Sie der Behörde vorher mitteilen, wenn Sie umziehen oder den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen möchten.
Melden Sie einen Umzug oder eine längere Abwesenheit nicht, können wichtige Schreiben Sie möglicherweise nicht rechtzeitig erreichen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Sie Fristen oder Termine versäumen. Je nach Einzelfall kann die Behörde außerdem weitere Maßnahmen anordnen.
Informieren Sie die Ausländerbehörde deshalb immer rechtzeitig über Änderungen. Bewahren Sie außerdem einen Nachweis über Ihre Mitteilung auf.
Bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung mitwirken
Ausreisepflichtige Personen müssen grundsätzlich dabei mitwirken, ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass oder Passersatz, müssen Sie außerdem an der Beschaffung eines entsprechenden Dokuments mitwirken.
Außerdem gilt die Mitwirkungspflicht bei:
- vorhandene Pässe und Identitätsdokumente vorzulegen,
- Geburtsurkunden oder andere Personenstandsurkunden einzureichen,
- bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat einen Pass zu beantragen,
- notwendige Anträge und Erklärungen auszufüllen,
- zu Terminen bei Behörden oder Auslandsvertretungen zu erscheinen und
- weitere Dokumente vorzulegen, die für eine mögliche Rückführung wichtig sind.
Kommen Sie der Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das negative Folgen für Ihr Verfahren haben.
Ausreisepflicht: Darf die Ausländerbehörde den Reisepass einbehalten?
Ja. Wenn Sie ausreisepflichtig sind, kann die Ausländerbehörde Ihren Reisepass oder Passersatz bis zu Ihrer Ausreise verwahren. Das gilt auch für weitere Dokumente und Datenträger, wenn diese für die Klärung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit oder für die Vorbereitung einer möglichen Rückführung wichtig sind.
Betroffen sein können zum Beispiel:
- Reisepass und Passersatzpapiere,
- frühere Ausweise und andere Identitätsdokumente,
- eburts-, Heirats- oder andere Personenstandsurkunden,
- Visa, Aufenthaltstitel oder andere amtliche Dokumente eines anderen Staates,
- Fahrkarten und andere Reiseunterlagen sowie
- sonstige Dokumente, die für die Identitätsklärung oder Rückführung wichtig sind.
Ausreisepflicht: Wohin müssen Sie ausreisen?
Wichtig: Die Ausreisepflicht gilt nicht nur für Deutschland. Nach § 50 Absatz 2 AufenthG müssen ausreisepflichtige Personen auch das Gebiet der anderen EU- und Schengen-Staaten verlassen. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand lediglich die deutsche Grenze überquert und sich anschließend ohne Aufenthaltsrecht in einem anderen europäischen Staat aufhält.
Die Ausreise muss also in das Herkunftsland oder in einen anderen Staat erfolgen, der zur Aufnahme der Person bereit oder verpflichtet ist. Das kann zum Beispiel ein Land sein, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Auch ein Land, in dem sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht hat, kann als Zielstaat infrage kommen.
Wann endet die Ausreisepflicht?
Die Ausreisepflicht besteht so lange, wie Sie keinen erforderlichen Aufenthaltstitel und kein anderes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen. Die Ausreisepflicht kann durch die Ausreise erfüllt oder durch die Erteilung bzw. Anerkennung eines Aufenthaltsrechts beendet werden.
Ausreise aus Deutschland: Wenn Sie Deutschland verlassen, erfüllen Sie Ihre Ausreisepflicht. Sie müssen dabei in Ihr Herkunftsland oder in ein anderes Land reisen, in dem sie sich aufhalten dürfen. Ein einfacher Grenzübertritt in ein anderes EU-Land reicht nicht aus, wenn Sie dort kein Aufenthaltsrecht haben.
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die Ausreisepflicht endet, wenn Ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Das kann zum Beispiel ein Aufenthaltstitel aus familiären, beruflichen oder humanitären Gründen sein.
Gerichtliche Entscheidung: Die Ausreisepflicht kann außerdem entfallen, wenn die Ausländerbehörde oder ein Gericht die Ausreisepflicht aufhebt.
FAQ – Fragen und Antworten zur Ausreisepflicht
Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG) bedeutet, dass eine ausländische Person Deutschland verlassen muss, weil sie keinen gültigen Aufenthaltstitel und auch kein anderes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Ausreise muss innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist erfolgen.
Nein. Die Ausreisepflicht ist zunächst die gesetzliche Verpflichtung, Deutschland zu verlassen. Bei einer Abschiebung setzt die Behörde diese Pflicht zwangsweise durch. Dafür muss die Ausreisepflicht vollziehbar sein. Außerdem darf keine Ausreisefrist gewährt worden sein oder die gesetzte Frist muss bereits abgelaufen sein.
Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel mehr möglich sind oder ein eingelegtes Rechtsmittel die Vollziehung nicht stoppt.
Bei einer Abschiebungsandrohung beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwischen sieben und 30 Tagen. In besonderen Fällen kann die Behörde eine kürzere Frist setzen oder ganz auf eine Frist verzichten. Die genaue Frist steht im Bescheid der Ausländerbehörde oder des BAMF.
Ist die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen, kann die Behörde die Abschiebung anordnen. Zusätzlich kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden.