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Das Bild zeigt symbolhaft eine Familie mit Migrationshintergrund: zwei Eltern und die erwachsene Tochter. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Eltern den Familiennachzug zu den erwachsenen Kindern in Deutschland erhalten?

Familiennachzug: Wann ist der Elternnachzug zu erwachsenen Kindern möglich?

Der Familiennachzug ist in Deutschland gesetzlich genau geregelt. Besonders streng sind die Voraussetzungen, wenn Eltern zu ihren bereits erwachsenen Kindern nachziehen möchten. Mit genau einem solchen Fall hat sich das Verwaltungsgericht Berlin beschäftigt. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden in solchen Fällen sind, wann ein Elternnachzug möglich ist – und welche Sonderregelung aktuell für bestimmte Fachkräfte gilt.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Der Fall: Frau aus Indien klagt auf Familiennachzug

Im konkreten Fall ging es um eine indische Staatsangehörige, die noch in Indien lebt. Sie wollte ein Visum zum Familiennachzug erhalten, um zu ihrem erwachsenen Sohn nach Deutschland zu ziehen. Der Sohn ist deutscher Staatsbürger.

Die Klägerin begründete ihren Antrag unter anderem mit ihrem Alter und mehreren gesundheitlichen Problemen. Sie erklärte, dass sie im Alltag Hilfe brauche und auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Außerdem verwies sie darauf, dass ihre Tochter ebenfalls mit ihrer Familie in Deutschland lebt.

Das Generalkonsulat lehnte ihren Antrag ab. Die Begründung: Es liegt keine sogenannte außergewöhnliche Härte vor. Diese ist aber eine Voraussetzung, damit Eltern zu volljährigen Kindern nach Deutschland ziehen dürfen.

Die Frau legte gegen die Entscheidung Klage beim VG Berlin ein.

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Der § 36 des AufenthG regelt als Aufenthaltsrecht den Nachzug zu Eltern und sonstigen Verwandten und bietet eine wichtige Möglichkeit für bestimmte Personengruppen, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. ...

Außergewöhnliche Härte – Was sagt das Gesetz zum Elternnachzug?

Der Familiennachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen (sogenannten Härtefällen) möglich. Die rechtliche Grundlage ist § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

Das Gesetz besagt: Eltern von erwachsenen Kindern können nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Das bedeutet: Die Situation des Elternteils im Herkunftsland muss so schwierig sein, dass es nicht mehr zumutbar ist, den Nachzug abzulehnen.

In der Praxis ist diese Hürde sehr hoch. Eine außergewöhnliche Härte kann zum Beispiel vorliegen, wenn die betroffene Person nicht mehr eigenständig leben kann und auf Hilfe angewiesen ist, die nur durch die Familie in Deutschland geleistet werden kann.

Ein normaler Wunsch, im Alter bei den eigenen Kindern zu leben, reicht für das Visum zum Elternnachzug nicht aus.

Warum das Gericht keine außergewöhnliche Härte sah

Im Fall der Klägerin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar erkannte das Gericht an, dass die Klägerin gesundheitlich eingeschränkt ist und im Alltag Unterstützung braucht. Trotzdem könne sie noch weitgehend selbstständig in ihrer Wohnung leben.

Das Gericht stellte fest, dass sie ihren Alltag mit Unterstützung organisieren kann. Hilfe erhält sie zum Beispiel durch Bekannte, Freunde und Dienstleistungen. Die Klägerin sei daher nicht zwingend auf die Unterstützung ihres Sohnes in Deutschland angewiesen. Unterstützung könne zudem auch in Indien organisiert werden, so das Gericht, etwa durch Pflegekräfte oder andere Hilfspersonen.

Auch altersbedingte Krankheiten zählen nach Auffassung des Gerichts in der Regel nicht als Härtefall für den Familiennachzug. Viele Menschen sind im Alter gesundheitlich eingeschränkt und brauchen Hilfe. Das allein stelle noch keine außergewöhnliche Härte dar.

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Neue Sonderregel für Fachkräfte erleichtert Elternnachzug

Seit dem 1. März 2024 gibt es eine neue Regel im Aufenthaltsgesetz (§ 36 Abs. 3 AufenthG), die den Elternnachzug zu Fachkräften in bestimmten Fällen erleichtert. Die Regel gilt vor allem für Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach:

Anders als beim klassischen Familiennachzug gibt es hier aber keinen festen Anspruch. Das bedeutet: Die Ausländerbehörde kann den Nachzug der Eltern erlauben, muss es aber nicht.

Die Regel gilt außerdem nur, wenn die Fachkraft den Aufenthaltstitel ab dem 1. März 2024 erhalten hat. Sie ist zudem zeitlich befristet und gilt nur bis Ende 2028.

Auch im Fall der Klägerin aus Indien beschäftigte sich das Gericht mit der Sonderregelung für Fachkräfte: Die Klägerin sah darin eine Ungleichbehandlung. Ihre Tochter, die ebenfalls in Deutschland lebt, hat zwar eine Blaue Karte EU – hat diese aber  bereits vor dem Stichtag 1. März 2024 erhalten. Deshalb fällt die Familie nicht unter die neue Regel zum Elternnachzug.

Der Sohn der Klägerin ist wiederum deutscher Staatsbürger – für ihn gilt die Fachkräfte-Regelung ebenfalls nicht. Die Klägerin argumentierte: Eltern von deutschen Staatsbürgern sind gegenüber Eltern bestimmter ausländischer Fachkräfte beim Familiennachzug benachteiligt.

Gericht hält Ungleichbehandlung noch für zulässig

Das Gericht bestätigte, dass es tatsächlich eine Ungleichbehandlung gibt. Trotzdem sieht es darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Zur Begründung erklärte das Gericht: Der Gesetzgeber möchte mehr Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen. Der einfachere Familiennachzug soll ein Anreiz sein, damit sich diese Fachkräfte für Deutschland entscheiden.

Dieses Ziel hält das Gericht für nachvollziehbar. Wichtig auch: Die Sonderregelung gilt nur für eine begrenzte Zeit. Deshalb kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung nicht gegen die Verfassung verstößt.

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Was das Urteil bedeutet

Das Urteil bestätigt, wie streng die Regeln für den Familiennachzug von Eltern zu erwachsenen Kindern in Deutschland sind. Ein Nachzug ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Selbst gesundheitliche Probleme reichen für einen Anspruch auf Visum meist nicht aus.

Entscheidend ist immer, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Diese Hürde ist aber sehr hoch. Eine solche Härte liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn:

  • die betroffene Person nicht mehr eigenständig leben kann
  • eine starke Pflegebedürftigkeit besteht
  • die Person zwingend auf familiäre Unterstützung angewiesen ist
  • diese Hilfe nicht im Herkunftsland organisiert werden kann
  • und die Trennung von der Familie deshalb nicht mehr zumutbar wäre

Ein normaler Wunsch, im Alter bei den eigenen Kindern zu leben, reicht dafür nicht aus.

Gleichzeitig macht das Urteil klar, dass die neue Sonderregelung für bestimmte Fachkräfte weiterhin bestehen bleiben kann. Ob sich daran in Zukunft etwas ändert, ist noch offen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Das bedeutet: Ein höheres Gericht kann den Fall noch einmal prüfen.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...