Der Fall: Niederlassungserlaubnis trotz Bürgergeld?
Geklagt hatte ein serbischer Staatsangehöriger, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt und mit einer deutschen Frau verheiratet ist. Er beantragte bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab.
Zur Begründung führte die Behörde an, dass der Mann Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht und seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern kann. Aus Sicht der Behörde sprach das gegen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Der Mann klagte gegen die Entscheidung. Vor Gericht erklärte er, dass er wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau nicht arbeiten könne. Seine Frau leidet an Multipler Sklerose und ist im Alltag auf Unterstützung angewiesen. Der Mann übernimmt den Großteil der Pflege, kümmert sich um den Haushalt und betreut die gemeinsamen Kinder.
Auch das Jobcenter bestätigte schriftlich, dass der Mann von der Arbeitsvermittlung freigestellt ist, da es ihm die Pflege der Ehefrau nicht ermöglicht, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen.
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Was gilt normalerweise bei der Niederlassungserlaubnis?
Für die Niederlassungserlaubnis müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine der wichtigsten ist die Sicherung des Lebensunterhalts – und zwar ohne den Bezug von öffentlichen Mitteln wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Im vorliegenden Fall stellte der Mann seinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis auf Grundlage von § 28 Abs. 2 AufenthG. Diese Regelung gilt für Menschen, die mit einem/r deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Wichtig: Allein eine Ehe und ein längerer Aufenthalt in Deutschland reichen für die Niederlassungserlaubnis nicht aus. Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere der gesicherte Lebensunterhalt.
Gesicherter Lebensunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendig
Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Kläger recht. Die Richter:innen verpflichteten die Ausländerbehörde, dem Mann die Niederlassungserlaubnis zu erteilen – auch ohne gesicherten Lebensunterhalt.
Nach Ansicht des Gerichts lag ein sogenannter “atypischer Fall” vor. Das bedeutet: Die persönliche Situation des Klägers weicht so stark vom Regelfall ab, dass eine strikte Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht angemessen ist.
Entscheidend war für das Gericht die besondere familiäre Situation. Die Ehefrau ist dauerhaft auf Pflege angewiesen, und der Kläger übernimmt diese Verantwortung vollständig. Dadurch ist es ihm faktisch nicht möglich, seinen Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu sichern.
Das Gericht stellte klar: In einer solchen atypischen Situation darf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht gegen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sprechen.
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Reicht Pflege eines Angehörigen immer für eine Ausnahme aus?
Nein – das Urteil bedeutet nicht, dass ab jetzt bei allen Antragsteller:innen, die einen Angehörigen pflegen, eine Ausnahme beim Lebensunterhalt gemacht werden kann. Das Gericht betont ausdrücklich, dass es sich bei dem Mann um einen besonderen Einzelfall handelt.
Das Urteil schafft also keine neue allgemeine Regel für alle Fälle. Es zeigt aber, dass die Behörden und Gerichte genau prüfen müssen, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Gerade bei schwerer Pflegebedürftigkeit innerhalb der Familie kann eine Ausnahme gemacht werden.
Welche anderen Ausnahmen gibt es bei der Niederlassungserlaubnis?
Neben solchen Einzelfällen gibt es aber noch weitere Situationen, in denen der gesicherte Lebensunterhalt für die Niederlassung nicht (oder nur eingeschränkt) nachgewiesen werden muss. Dazu gehören zum Beispiel:
Krankheit oder Behinderung
Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten kann, kann von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden. Das gilt zum Beispiel bei schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen oder bei einer anerkannten Behinderung.
Damit die Ausländerbehörde dies anerkennt, müssen die gesundheitlichen Einschränkungen aber gut nachgewiesen werden – in der Regel durch ärztliche Atteste, Gutachten oder Bescheinigungen über eine Erwerbsunfähigkeit.
Gemeinsamer Lebensunterhalt in der Ehe
Bei Ehepaaren wird der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis in der Regel gemeinsam betrachtet. Das bedeutet: Es kommt nicht zwingend auf das Einkommen einer einzelnen Person an, sondern auf die finanzielle Situation des gesamten Haushalts. Wenn also ein Ehepartner genug verdient, kann das unter Umständen ausreichen, um den Lebensunterhalt für beide zu sichern.
Kinder und junge Erwachsene
Für Minderjährige und junge Erwachsene gelten ebenfalls besondere Regelungen beim Lebensunterhalt.
Minderjährige, die am 16. Geburtstag seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Für junge Volljährige gilt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: Wer als Minderjährige/r eingereist ist und seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder humanitären Gründen besitzt, kann ebenfalls einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis haben. Ein gesicherter Lebensunterhalt ist nicht nötig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte
Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gelten bei der Niederlassungserlaubnis ebenfalls erleichterte Voraussetzungen. In vielen Fällen genügt es, wenn der Lebensunterhalt überwiegend (also mindestens zu 51 Prozent) selbst gesichert ist.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, welches weder zeitlich noch örtlich beschränkt ist. Das bedeutet Sie dürfen damit für immer hier wohnen bleiben und haben fast die gleichen Rechte wie Deutsche. Auf die vielen Vorteile einer Niederlassungserlaubnis gehen wir in...
Fazit
Der gesicherte Lebensunterhalt bleibt eine zentrale Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zeigt jedoch, dass es Ausnahmen geben kann – vor allem in besonderen persönlichen oder familiären Situationen.
Entscheidend ist aber immer der Einzelfall. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa eine schwere Krankheit oder Pflegeverantwortung, kann es sinnvoll sein, die Entscheidung der Ausländerbehörde zu prüfen oder rechtlichen Rat einzuholen.