Derzeitige Rechtslage: Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Sie ermöglicht allen EU-Bürger:innen, in jeden Mitgliedstaat ohne Visa zu reisen, dort zu leben und zu arbeiten – ohne eine zusätzliche Arbeitserlaubnis.
In Deutschland gilt:
- Wer in Deutschland arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld), wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das betrifft auch EU-Bürger:innen, die in Deutschland einer Arbeit nachgehen. Sie können Bürgergeld als Aufstockung erhalten.
- Ohne Arbeit haben EU-Bürger:innen nur eingeschränkte Ansprüche auf Bürgergeld in Deutschland. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts besteht in der Regel kein Anspruch auf Sozialleistungen. Danach nur dann, wenn eine reale Aussicht auf Arbeit besteht oder wenn eine Beschäftigung aufgenommen wurde.
Schon eine Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) genügt, um Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld zu haben. Genau diese Regelung kritisiert Carsten Linnemann (CDU). Aufgrund der steigenden Zahl von ausländischen Bürgergeld-Empfängern in Deutschland fordert der CDU-Generalsekretär daher eine Verschärfung der EU-Regeln zur Arbeitnehmerfreizügigkeit.
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Linnemann fordert verschärfte Bürgergeld-Regeln für EU-Bürger
Nach Angaben des CDU-Politikers werde die aktuelle Rechtslage gezielt ausgenutzt. Mit falschen Arbeitsverträgen oder Minijobs würden Leistungsansprüche erschlichen, so Linnemann gegenüber der Bild. Um dem vorzubeugen, fordert er:
- Eine neue Definition des Begriffs “Arbeitnehmer” auf EU-Ebene: Nur wer einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, soll Bürgergeld erhalten. Teilzeit- oder Minijob-Tätigkeiten sollen künftig nicht mehr zum Bürgergeld berechtigen.
- Härteres Vorgehen gegen Schwarzarbeit: Arbeitgeber, die Menschen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat illegal beschäftigen, sollen künftig für unrechtmäßig gezahlte Leistungen haften.
Auch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) kündigte an, stärker gegen Leistungsmissbrauch vorgehen zu wollen. Geplant ist unter anderem ein „Kompetenzzentrum Leistungsmissbrauch“ bei der Bundesagentur für Arbeit, das Missbrauchsfälle besser erfassen und koordinieren soll. Auch der Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden, Jobcentern und Sicherheitsbehörden soll verbessert werden.
Warum das EU-Recht entscheidend ist
Die von Linnemann geforderte Änderung des Arbeitnehmerbegriffs betrifft jedoch EU-Recht. Denn: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht in den EU-Verträgen und wird durch mehrere EU-Richtlinien und Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konkretisiert.
Das bedeutet: Deutschland kann nicht allein entscheiden, den Arbeitnehmerbegriff enger zu fassen. Wenn die Bundesregierung den Anspruch auf Bürgergeld für EU-Bürger:innen streng auf Vollzeitarbeit beschränken würde, wäre das europarechtswidrig und könnte vor dem EuGH scheitern.
Eine Änderung müsste auf EU-Ebene erfolgen:
- Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Richtlinie oder Verordnung
- Zustimmung von EU-Parlament und EU-Rat, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind
- Umsetzung in nationales Recht durch ein neues Gesetz
Wie setzen andere EU-Staaten die Regelung um?
Die EU-Regeln sind grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten gleich – trotzdem setzen die Länder sie unterschiedlich streng um.
- Frankreich: EU-Bürger:innen haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich rechtmäßig im Land aufhalten und tatsächlich arbeiten oder nachweislich Arbeit suchen. Wer länger ohne Job bleibt, kann die Ansprüche verlieren.
- Österreich: Österreich hat die Regeln für die Mindestsicherung – inzwischen „Sozialhilfe neu“ genannt – mehrfach verschärft. EU-Bürger:innen erhalten in der Regel nur dann uneingeschränkt Sozialhilfe, wenn sie ein Arbeitsverhältnis nachweisen oder bestimmte Aufenthaltszeiten erfüllen. Trotzdem musste die österreichische Regelung schon mehrfach nach Klagen vor dem EuGH angepasst werden.
- Dänemark: Hat versucht, den Zugang zu Sozialleistungen an lange Aufenthaltszeiten zu knüpfen. Auch hier musste nach EuGH-Urteilen nachjustiert werden.
- Deutschland: Hat die EU-Regeln vergleichsweise großzügig umgesetzt. Schon eine geringfügige Beschäftigung reicht, um als Arbeitnehmer zu gelten und damit Bürgergeld aufstockend zu erhalten.
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Debatte auch um Bürgergeld für Ukrainer:innen
Parallel dazu plant die deutsche Bundesregierung eine Bürgergeld-Reform für Geflüchtete aus der Ukraine. Derzeit erhalten Ukrainer:innen in Deutschland aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie (§ 24 AufenthG) Bürgergeld, wenn sie bedürftig sind. Künftig sollen jedoch alle, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland einreisen, nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.
Das bedeutet niedrigere Regelsätze (441 statt 563 Euro für Alleinstehende) und eingeschränkte Gesundheitsleistungen. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, ist nicht bekannt – voraussichtlich jedoch bis Ende des Jahres. Für alle Ukrainer:innen, die vor dem Stichtag nach Deutschland eingereist sind, soll sich hingegen nichts ändern.
Fazit
Die Forderung der Union nach einer engeren Definition des Arbeitnehmerbegriffs betrifft nicht nur Deutschland, sondern das gesamte EU-Recht. Sie könnte deshalb nur durch eine EU-weite Reform umgesetzt werden – ein Prozess, der politisch schwierig und zeitlich langwierig wäre.
Kurzfristig sind eher Maßnahmen innerhalb Deutschlands denkbar, etwa bessere Kontrollen, härteres Vorgehen gegen Schwarzarbeit oder ein verbesserter Datenaustausch zwischen Jobcentern, Ausländerbehörden und Zoll.
Für Betroffene bedeutet das: Wer als EU-Bürger:in in Deutschland arbeitet, hat vorerst weiterhin Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Änderungen wären nur mit Zustimmung auf EU-Ebene möglich und würden Zeit brauchen.