Obwohl er alle formalen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllte, wurde ihm die Staatsbürgerschaft wieder entzogen. Der Fall wirft die Frage auf: Wäre so etwas auch in Deutschland denkbar?
Fall in Österreich sorgt für Aufsehen
Laut Medienberichten lebt der Mann seit Jahren in Österreich, ist dort beruflich und sozial integriert und beantragte im Jahr 2023 die Einbürgerung. Aber als er zur feierlichen Übergabe der Urkunde eingeladen wurde, verweigerte er das Mitsingen der Nationalhymne.
Der Grund: seine religiöse Überzeugung. Als Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas lehnt er alle Nationalhymnen ab, sagt er – auch die seines Herkunftslandes.
In Österreich ist das Singen der Nationalhymne bei der Einbürgerungsfeier mit wehender Bundes- und Landesfahne aber gesetzlich vorgeschrieben. Nur in Ausnahmefällen darf darauf verzichtet werden.
Die Landesregierung entzog ihm daraufhin die bereits zugesagte Einbürgerung. Der Betroffene legte Klage ein – aber ohne Erfolg.
Gericht: Keine Hymne, kein Pass
Das zuständige Verwaltungsgericht in Baden (Niederösterreich) bestätigte die Entscheidung der Ausländerbehörde. Die feierliche Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gesetzlich geregelt, heißt es in der Begründung. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Nationalhymne zu singen.
Laut österreichischen Medien heißt es in der Urteilsbegründung weiter: Wer sich weigert, an diesem Akt vollständig teilzunehmen, bringt womöglich nicht die nötige „bejahende Einstellung zur Republik Österreich“ mit.
Das Kuriose: Österreich erlaubt grundsätzlich keine doppelte Staatsbürgerschaft. Auch die Ukraine hatte diese Option zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingeführt. Ob der Mann im Vorfeld seinen ukrainischen Pass abgegeben hat und damit nun staatenlos ist, ist unklar. Laut offiziellen Angaben soll er weiterhin ukrainischer Staatsbürger sein.
Einbürgerung in Deutschland: Ist Teilnahme an Feier Pflicht?
Auch in Deutschland finden regelmäßig Einbürgerungsfeiern statt, bei denen den neuen Staatsbürgern die Urkunde überreicht wird. Sie finden meist öffentlich in Rathäusern statt und werden je nach Kommune unterschiedlich häufig organisiert.
Die Teilnahme an der Einbürgerungsfeier in Deutschland ist keine Pflicht. Lediglich die persönliche Abholung der Einbürgerungsurkunde in der zuständigen Ausländerbehörde ist vorgeschrieben.
Allerdings gilt seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im vergangenen Jahr, dass die Urkunde bei einer öffentlichen Feier ausgehändigt werden soll (§ 16 StAG).
Ist man in Deutschland verpflichtet, die Nationalhymne mitzusingen?
Auch die deutsche Nationalhymne wird bei Einbürgerungsfeiern in Deutschland häufig gespielt. Eine gesetzliche Pflicht zum Mitsingen besteht jedoch nicht. Im Mittelpunkt steht die Übergabe der Einbürgerungsurkunde sowie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Das bedeutet: Wer es ablehnt, die Nationalhymne zu singen, kann in Deutschland trotzdem eingebürgert werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Einbürgerung in Deutschland?
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die in § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgeschrieben sind:
- Mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland – unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zeitraum auf drei Jahre verkürzt werden.
- Nachweis der Identität und bisherigen Staatsangehörigkeit – zum Beispiel durch einen gültigen Nationalpass, eine Geburtsurkunde oder ähnliche Dokumente.
- Gültiger Aufenthaltstitel, der für die Einbürgerung zugelassen ist.
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts – Antragstellende dürfen keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen.
- Ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung – meist nachgewiesen durch den Einbürgerungstest.
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Keine schwerwiegenden Straftaten – kleine Vergehen (z. B. Geldstrafe bis 90 Tagessätze) stehen einer Einbürgerung in der Regel nicht im Weg.
