Der Fall: Mann wartet seit 2017 auf Einbürgerung
Im vorliegenden Fall ging es um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der seit 2008 in Deutschland lebt. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Diese wurde mehrfach verlängert. Im Jahr 2020 bekam er schließlich eine Niederlassungserlaubnis.
Beruflich war der Mann im Gastronomiegewerbe tätig. 2017 übernahm er einen Betrieb und machte sich selbständig. Im selben Jahr stellte er einen Antrag auf Einbürgerung.
Dafür legte er die nötigen Unterlagen vor: unter anderem ein Sprachzertifikat auf B1-Niveau, eine Bescheinigung über die Teilnahme am Integrationskurs sowie einen bestandenen Einbürgerungstest. Er hatte keine Vorstrafen. Sozialleistungen oder Bürgergeld hatte er nie bezogen.
Da die Ausländerbehörde lange nicht über den Antrag entschied, erhob der Mann im Jahr 2021 eine Untätigkeitsklage. Kurz darauf lehnte die Behörde den Einbürgerungsantrag ab.
Begründung: Der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sei nicht ausreichend gesichert. Vor allem bei Selbständigen müsse genau geprüft werden, ob Einkommen und Altersvorsorge langfristig ausreichen.
Der Mann reichte gegen die Ablehnung Klage ein.
Reicht das Einkommen – und wie wichtig ist die Altersvorsorge?
Im Laufe des Gerichtsverfahrens legte der Kläger weitere Unterlagen vor, darunter Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen seines Gastronomiebetriebs. Daraus ergab sich, dass sein Einkommen in den letzten Jahren deutlich besser war als zunächst angenommen.
Trotzdem hielt die Behörde an ihrer Ablehnung fest. Sie argumentierte, dass bei einer Einbürgerung nicht nur das aktuelle Einkommen wichtig sei, sondern auch in Zukunft gesichert sein muss. Dazu gehört eine ausreichende Altersvorsorge.
Das Problem: Der Kläger hatte seine private Rentenversicherung erst spät abgeschlossen. Entsprechend wenig hatte er eingezahlt. Das beeinflusste seine Zukunftsprognose negativ.
Neues Gesetz: 20 Monate Vollzeit können ausreichen
Das Verwaltungsgericht Köln entschied dennoch zugunsten des Klägers. Nach Auffassung des Richters war die Ablehnung der Einbürgerung rechtswidrig.
Das Gericht begründete das Urteil mit dem neuen Gesetz, das seit Juni 2024 gilt. Dieses enthält eine wichtige Ausnahme bei der Lebensunterhaltssicherung für die Einbürgerung.
Die Sonderregelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b StAG) besagt: Wer innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, muss nicht zwingend einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen können um eingebürgert zu werden.
Das Gericht stellte klar: Diese Regel gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige. Wichtig ist: Die Tätigkeit muss vom Umfang her einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Beim Kläger sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an. Er arbeitete seit März 2022 durchgehend in Vollzeit im eigenen Betrieb und war dort nahezu täglich im Einsatz.
Gericht: Zukunftsprognose nicht entscheidend, wenn Ausnahme greift
Das Gericht prüfte außerdem, ob die Altersvorsorge des Klägers nach den alten Maßstäben ausreichend wäre. Hier kamen die Richter zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Ausländerbehörde: die private Altersvorsorge war insgesamt zu gering für eine positive Zukunftsprognose.
Das war am Ende aber nicht mehr ausschlaggebend. Das Gericht entschied: Wenn die Sonderregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b StAG erfüllt ist — also wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten mindestens 20 in Vollzeit gearbeitet hat – kann die Zukunftsprognose außer Acht gelassen werden.
Bedeutung für Betroffene
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 haben sich die Voraussetzungen für die Einbürgerung in einigen Punkten geändert.
Hinzugekommen ist eine wichtige Sonderregelung, die besagt: Wenn ein Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen werden.
Das Verwaltungsgericht Köln entschied zusätzlich: Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Einbürgerung auch dann erfolgen, wenn die Zukunftsprognose insgesamt negativ ausfällt.
Die Vollzeittätigkeit muss aber nachvollziehbar belegt werden. Gerade bei Selbständigen sollten Einkommensnachweise, Steuerbescheide und Angaben zum tatsächlichen Arbeitsumfang sorgfältig dokumentiert werden.
Wichtig auch: Das VG Köln hat Berufung zugelassen. Das bedeutet, das Urteil ist noch nicht endgültig. Ob und wie andere Gerichte die neue Regelung auslegen, bleibt abzuwarten. Bis zu einer möglichen Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts könnte die Frage weiterhin unterschiedlich beurteilt werden.
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Einbürgerung: Wann ist gesicherter Lebensunterhalt nicht nötig?
Abgesehen von der „20-von-24-Monate-Vollzeitregel“, ist der Lebensunterhalt für die Einbürgerung im Gesetz sehr streng geregelt.
Eine der wenigen anderen Ausnahmen betrifft frühere Gastarbeiter und Vertragsarbeiter, die bis 1974 in die Bundesrepublik oder bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind. Sie brauchen unter bestimmten Bedingungen keinen eigenständig gesicherten Lebensunterhalt für die Einbürgerung.
Auch für Familien gibt es eine Sonderregelung: Wenn ein Ehepartner die Voraussetzung der Vollzeittätigkeit erfüllt, kann beim anderen Ehepartner ebenfalls von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Das gilt besonders, wenn ein minderjähriges Kind in der Familie lebt.
Nach dem alten Gesetz gab es zudem noch eine weitere Ausnahme: Wenn jemand Sozialleistungen bekommen hat, ohne selbst schuld daran zu sein – zum Beispiel wegen einer Krankheit – konnte trotzdem eine Einbürgerung möglich sein. Diese Ausnahmeregelung gibt es seit der Reform 2024 jedoch nicht mehr.
Das bedeutet: Eine Krankheit allein reicht heute nicht automatisch aus, um trotzdem eingebürgert zu werden. Wer dauerhaft krank ist und deshalb Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erfüllt die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung in der Regel nicht.
