Hintergrund: Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Dokument der Ausländerbehörde. Sie bestätigt, dass sich eine ausländische Person rechtmäßig in Deutschland aufhält, obwohl der Aufenthaltstitel aktuell abgelaufen ist. Rechtsgrundlage ist § 81 AufenthG.
Voraussetzung ist, dass vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ein Antrag auf Verlängerung oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt wurde. In diesem Fall tritt automatisch eine sogenannte „Fiktionswirkung“ ein.
Das bedeutet: Der bisherige Aufenthaltsstatus gilt weiterhin, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Damit Betroffene diesen rechtmäßigen Aufenthalt auch nachweisen können, sieht § 81 Absatz 5 AufenthG vor, dass eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird – die Fiktionsbescheinigung.
In der Praxis ist die Fiktionsbescheinigung besonders wichtig wegen der oft langen Bearbeitungszeiten bei den Ausländerbehörden. Welche Rechte mit der Fiktionsbescheinigung bestehen – etwa beim Arbeiten oder bei Reisen ins Ausland – hängt von der jeweiligen Fiktionsart und vom bisherigen Aufenthaltstitel ab.
Besonders wertvoll ist eine Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) auch für die Einbürgerung oder die Niederlassungserlaubnis. Sie beweisen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Behörde weiterhin rechtmäßig bestand. Somit können diese Zeiten auf die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis angerechnet werden.
Der Fall: Keine neue Bescheinigung trotz laufendem Antrag
Im entschiedenen Fall ging es um einen libanesischen Staatsangehörigen. Er besaß eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die im Juni 2024 abgelaufen war. Noch vor Ablauf seines Titels stellte er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung. Damit trat automatisch die gesetzliche Fiktionswirkung ein
Zunächst erhielt der Mann eine Fiktionsbescheinigung. Nachdem diese jedoch im September 2025 ablief, stellte die zuständige Ausländerbehörde keine neue Bescheinigung aus – obwohl über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden war.
Der Betroffene beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin. Er wollte erreichen, dass ihm eine neue Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.
Gericht: Anspruch auf Fiktionsbescheinigung bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag des Klägers statt. Es verpflichtete die Ausländerbehörde dazu, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Im Urteil stellte das Gericht klar: Es handelt sich um einen sogenannten “gebundenen Anspruch”. Das bedeutet: Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Ausländerbehörde die Bescheinigung ausstellen. Sie hat dabei keinen Ermessensspielraum.
Zwar besteht die Fiktionswirkung bereits kraft Gesetzes. Die Bescheinigung ist jedoch der offizielle Nachweis dafür. Ohne dieses Dokument kann es bei Kontrollen oder behördlichen Prüfungen zu erheblichen Problemen kommen.
Das Gericht sah zudem einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Gerade weil Nachteile – etwa bei Polizeikontrollen oder im Arbeitsverhältnis – später kaum rückgängig zu machen sind, sei eine schnelle gerichtliche Entscheidung erforderlich gewesen.
Fazit: Warum die Entscheidung so wichtig ist
Mit seiner Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Berlin deutlich: Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist kein freiwilliger Service, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Wer seinen Antrag rechtzeitig stellt und die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine Bescheinigung über die Fiktionswirkung. Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit in einer oft unsicheren Phase. Gleichzeitig sendet das Urteil ein klares Zeichen an die Behörden, die gesetzlichen Vorgaben konsequent umzusetzen.
Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet und trotz rechtzeitig gestelltem Antrag keine Fiktionsbescheinigung erhält, sollte prüfen, ob rechtliche Schritte – etwa ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – in Betracht kommt.
