Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beschäftigt. In seinem Urteil stellte das Gericht klar: Ein Aufenthaltstitel zum Studium darf nur dann erteilt werden, wenn die persönliche Anwesenheit in Deutschland für den Erfolg des Studiums wirklich notwendig ist.
Was bedeutet das konkret?
§ 16b AufenthG bildet die rechtliche Grundlage für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an internationale Studierende in Deutschland. Diese Regelung ermöglicht es Studierenden aus Nicht-EU-Staaten, ein Vollzeitstudium an staatlich anerkannten Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen a...
Der Fall: Masterstudium und Streit um die Aufenthaltserlaubnis
Geklagt hatte eine Studentin aus Indien. Nachdem sie ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde sie zu einem englischsprachigen Masterstudium an einer Hochschule in Deutschland zugelassen. Für den Studienbeginn erhielt sie zunächst ein Visum und reiste im Oktober 2024 nach Deutschland ein.
Zu Beginn bot die Hochschule die Kurse sowohl online als auch vor Ort an. Die Studentin konnte selbst entscheiden, in welcher Form sie am Studium teilnimmt. Im Februar 2025 beantragte sie bei der zuständigen Ausländerbehörde in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG).
Die Behörde verlangte daraufhin Nachweise darüber, dass sie persönlich an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. Zwar legte die Studentin die Nachweise vor, trotzdem lehnte die Behörde den Aufenthaltstitel ab.
Die Begründung: Aus Sicht der Behörde war der eigentliche Zweck des Aufenthaltstitels – also der Aufenthalt zum Studium – nicht erfüllt, denn der Kurs war im Kern ein Online-Studium. Die Behörde argumentierte:
- Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig.
- Einzelne Veranstaltungen vor Ort reichen für den Aufenthaltstitel nicht aus, wenn sie auch online besucht werden können und ein Fernbleiben keine Nachteile für das Studium hat.
Daraufhin erhob die Studentin Klage.
Hochschule änderte die Anforderungen
Während des Gerichtsverfahrens änderte die Hochschule das Studienangebot. Die Teilnahme vor Ort wurde verpflichtend. Die Studentin wechselte in dieses Modell und unterschrieb einen neuen Studienvertrag. Darin verpflichtete sie sich, alle Lehrveranstaltungen persönlich in Deutschland zu besuchen. Außerdem kündigte die Hochschule an, Anwesenheitslisten zu führen und diese bei Bedarf an die Ausländerbehörde weiterzugeben.
Trotzdem blieb für das Gericht eine zentrale Frage offen: Zwar verpflichtete das neue Studienmodell zu einer persönlichen Teilnahme vor Ort. Aber hat ein Fernbleiben tatsächlich negative Folgen für das Studium?
Wenn Sie in Deutschland einen Ausbildungsplatz haben oder hier studieren, sollten Sie unbedingt auch eine Niederlassungserlaubnis beantragen (einen Beitrag über die vielen Vorteile einer Niederlassungserlaubnis finden sie hier).Dafür müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, welche grund...
Hintergrund: Was sind die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG?
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste ist die Zulassung zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung.
Darüber hinaus muss der Lebensunterhalt gesichert sein, ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache vorliegen und ein gültiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
In der Praxis prüft die Ausländerbehörde außerdem, ob der Aufenthalt in Deutschland für den Erfolg des Studiums wirklich erforderlich ist. Gerade bei Studiengängen, die komplett oder teilweise online stattfinden, schaut die Behörde genauer hin. Dabei wird unter anderem geprüft:
- Ist die persönliche Teilnahme an den Kursen vor Ort verpflichtend?
- Hat ein Fernbleiben konkrete Nachteile für das Studium?
- Müssen die Prüfungen zwingend in Deutschland abgelegt werden?
Studiengänge, die ganz oder zum Teil online absolviert werden können, können aufenthaltsrechtlich problematisch sein – selbst dann, wenn sie formal als Vollzeitstudium bezeichnet werden.
Gericht entschied: Aufenthalt muss für Studienerfolg notwendig sein
Die Studentin verlor den Prozess.
Das Gericht folgte der Auffassung der Ausländerbehörde. Demnach reicht es für den Aufenthaltstitel nicht aus, an einer deutschen Hochschule eingeschrieben zu sein. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium setzt vielmehr voraus, dass der Aufenthalt in Deutschland für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich ist.
Das Gericht hob dabei zwei Punkte besonders hervor:
- Online-Prüfungen sprechen gegen die Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Wenn Prüfungen auch aus dem Ausland möglich sind, ist eine dauerhafte Anwesenheit nicht erforderlich.
- Veranstaltungen vor Ort allein reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Teilnahme verpflichtend ist und ob ein Fernbleiben konkrete Nachteile für das Studium hat, zum Beispiel das Nichtbestehen eines Kurses.
Im Fall der Klägerin konnten viele Prüfungen auch online abgelegt werden. Zudem sah das Gericht keine negativen Folgen für das Studium bei fehlender Anwesenheit. Deshalb bestand für sie kein Anspruch auf den Aufenenthaltstitel.
Was bedeutet das für ausländische Studenten in Deutschland?
Das Urteil macht deutlich: Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenhG) reicht es nicht aus, an einer Hochschule eingeschrieben zu sein. Auch die Bezeichnung als Vollzeit- oder Präsenzstudium allein genügt nicht.
Entscheidend ist, ob der Aufenthalt in Deutschland für den Erfolg des Studiums notwendig ist. Ausländische Studierende sollten daher genau prüfen, wie ihr Studiengang organisiert ist.
Besonders kritisch bewertet die Ausländerbehörde Studiengänge, bei denen Prüfungen oder Kurse ganz oder weitgehend online abgelegt werden können. Das spricht gegen die Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland.
Auch eine vertragliche Anwesenheitspflicht reicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob ein Fernbleiben echte Nachteile hat, zum Beispiel: den Verlust von Prüfungsleistungen, das Nichtbestehen von Kursen oder eine Verlängerung der Studiendauer.
Fehlen solche Konsequenzen, kann dies für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis problematisch sein.
Wie geht es weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat eine Berufung zugelassen. Die Richter hielten die Frage, wann ein Studium “ausreichend” Präsenz erfordert, für sehr wichtig. Eine abschließende Klärung durch höhere Gerichte steht daher noch aus.
Für internationale Studierende gilt bis dahin: Gerade bei digitalen oder hybriden Studiengängen sollte frühzeitig geprüft werden, ob die persönliche Anwesenheit in Deutschland wirklich zwingend erforderlich ist – und ob dies gegenüber der Ausländerbehörde auch nachgewiesen werden kann.