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Das Bild zeigt eine Person mit Migrationshintergrund im Rollstuhl. Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration. Ein Gericht bestärkt, welche Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel § 25b AufenthG bei Krankheit gelten.

Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration: Wann gesundheitliche Gründe berücksichtigt werden – und wann nicht

Viele Menschen mit einer Duldung in Deutschland hoffen auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Eine Möglichkeit dafür ist § 25b AufenthG. Diese Regelung ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis für Migrant:innen, die bereits seit vielen Jahren in Deutschland leben und sich nachhaltig integriert haben. In der Praxis wirft die Regelung jedoch immer wieder Fragen auf – vor allem dann, wenn gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen. Wann macht die Ausländerbehörde eine Ausnahme?
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Expertin für Ausländerrecht

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Mit genau dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in einem aktuellen Urteil befasst. Die Entscheidung ist für viele Betroffene von großer Bedeutung, weil sie zeigt, was bei § 25b AufenthG möglich ist – und was nicht.

Wer hat Anspruch auf § 25b AufenthG?

§ 25b AufenthG ist eine sogenannte Bleiberechtsregelung. Sie richtet sich an Menschen, die schon viele Jahre in Deutschland leben – oft mit einer Duldung oder einem Chancen-Aufenthalt nach § 104c AufenthG – und sich in dieser Zeit nachweislich integriert haben. Ziel der Regelung ist es, langjährig Geduldeten eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu ermöglichen.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören unter anderem:

  • ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland mit einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis (in der Regel sechs Jahre, mit minderjährigen Kindern vier Jahre)
  • eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts oder eine positive Zukunftsprognose,
  • ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf A2-Niveau),
  • sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland, meist nachgewiesen durch den Test „Leben in Deutschland“.

Das Aufenthaltsrecht sieht vor, dass einzelne Anforderungen gelockert werden können, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht erfüllt werden können. Auch § 25b AufenthG enthält eine solche Ausnahmeregelung.

Nach § 25b Absatz 3 AufenthG kann bei gesundheitlichen Gründen verzichtet werden auf:

  • die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts und
  • ausreichende Deutschkenntnisse.

Aber: Nicht alle Anforderungen fallen unter diese Ausnahme. Und genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Gerichts an.

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Der Fall: Aufenthaltserlaubnis abgelehnt

Im entscheidenden Fall ging es um eine Frau, die bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebte. Ihre Aufenthaltserlaubnis war abgelaufen. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte eine Verlängerung ab. Gleichzeitig erließ die Behörde eine Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Betroffene vor Gericht – und berief sich auf § 25b AufenthG. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht alle Voraussetzungen erfüllen könne.

Sie leide an psychischen Erkrankungen, die ihre Konzentrations- und Lernfähigkeit stark beeinträchtigten. Deshalb sei es ihr nicht möglich, einen Integrationskurs abzuschließen und die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen.

Gleichzeitig machte sie deutlich, dass sie trotzdem gut in Deutschland integriert sei. Als Beweis nannte sie ihr regelmäßiges ehrenamtliches Engagement bei einer kirchlichen Einrichtung. Dieses Engagement zeige, dass sie in die Gesellschaft eingebunden sei und sich aktiv um Integration bemüht habe.

Keine Ausnahme bei Rechts- und Gesellschaftskenntnissen

Das Gericht erklärt in seinem Urteil, welche Anforderungen für § 25b AufenthG erfüllt sein müssen.

Es macht deutlich: Krankheit kann berücksichtigt werden, ersetzt aber nicht alle Integrationsnachweise. Vor allem die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind weiterhin erforderlich.

Das bedeutet: Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragen möchte, muss nachweisen, dass er oder sie grundlegende Kenntnisse über das Leben in Deutschland besitzt. Dazu gehören:

  • wie der Staat aufgebaut ist,
  • welche Grundrechte gelten,
  • und welche grundlegenden Regeln das Zusammenleben in Deutschland prägen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht möglich, diese Voraussetzung wegen Krankheit zu erlassen oder durch andere Integrationsleistungen zu ersetzen

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Warum diese Kenntnisse für das Bleiberecht so wichtig sind

Das Gericht betonte, dass Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltiger Integration sind. Sie zeigen, dass eine Person versteht, wie das Leben in Deutschland funktioniert und welche Regeln gelten.

Diese Kenntnisse sind wichtig, um sich im Alltag selbstständig zurechtzufinden – etwa im Umgang mit Behörden, im Arbeitsleben oder im Zusammenleben mit anderen Menschen.

Deshalb stellt das Gericht klar: Ein langjähriger Aufenthalt, eine Erwerbstätigkeit, gesundheitliche Einschränkungen oder ehrenamtliches Engagement können fehlende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht automatisch ausgleichen.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten möchte, muss diese Kenntnisse grundsätzlich nachweisen – in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“ oder durch einen deutschen Schul- oder Ausbildungsabschluss.

Zwar kann es Ausnahmen von dieser Regelung geben. Krankheit allein reicht jedoch nicht aus, um auf diesen Nachweis zu verzichten.

Ausnahmen bleiben möglich – aber nur in besonderen Situationen

Gleichzeitig machte das Gericht deutlich: Auch bei § 25b AufenthG kann es in seltenen Fällen Ausnahmen geben, auch ohne Kenntnisse zur deutschen Rechtsordnung nachzuweisen.

Diese Ausnahmen kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Person außergewöhnlich gut integriert ist und deutlich mehr geleistet hat, als üblicherweise erwartet wird.

In solchen Fällen nimmt die Ausländerbehörde eine sogenannte Gesamtschau vor. Das bedeutet: Es wird nicht nur ein einzelner Aspekt betrachtet, sondern die gesamte Lebenssituation der betroffenen Person in Deutschland. Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:

Einzelne Integrationsleistungen reichen in der Regel nicht aus. Ein ehrenamtliches Engagement kann zwar positiv bewertet werden, muss aber besonders intensiv, dauerhaft und herausragend sein, um fehlende Integrationsnachweise auszugleichen.

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Fazit

Das Urteil macht deutlich, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen bei § 25b AufenthG in Betracht kommen – und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Grundsätzlich gilt:

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG müssen die Anforderungen an Sprache, Lebensunterhalt und Kenntnisse der Lebensverhältnisse in Deutschland erfüllt sein. Ausnahmen sind möglich, aber eng begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Ausnahmen nach § 25b Abs. 3 AufenthG

Von einzelnen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn diese wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht erfüllt werden können. Das betrifft aber ausschließlich:

  • die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts und
  • ausreichende Deutschkenntnisse.

Keine Ausnahmen gibt es bei den Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Diese gelten als zwingender Bestandteil nachhaltiger Integration.

Ausnahmen bei außergewöhnlicher Integration

Auch wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann § 25b AufenthG in seltenen Fällen dennoch angewendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person außergewöhnlich gut integriert ist.

Dabei betrachtet die Ausländerbehörde immer die gesamte Lebenssituation in Deutschland. Einzelne positive Aspekte – zum Beispiel ein zeitlich begrenztes Ehrenamt – reichen dafür in der Regel nicht aus.

Krankheit als Ausnahme – nur unter strengen Voraussetzungen

Gesundheitliche Einschränkungen können bei der Prüfung eine Rolle spielen, werden jedoch besonders streng geprüft. Als Nachweis verlangt die Ausländerbehörde in der Regel:

  • aktuelle und aussagekräftige ärztliche Atteste
  • konkrete Angaben zur Art, Dauer und Schwere der Erkrankung
  • eine nachvollziehbare Erklärung, warum bestimmte Integrationsanforderungen dauerhaft nicht erfüllt werden können

§ 25b AufenthG eröffnet Chancen auf ein Bleiberecht – Ausnahmen sind jedoch eng begrenzt und werden streng geprüft.

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Christin Schneider
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Christin Schneider ist die Head of Content bei Migrando. Mit zehn Jahren Tätigkeit bei der Ausländerbehörde verfügt sie über einzigartige, praxisbezogene Erfahrungen aus erster Hand. Dank ihrer Expertise ist sie eine gefragte Quelle für ...
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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...