Der Fall: Vater von zwei Kindern wehrt sich gegen Abschiebung
Der Kläger, ein Mann aus Nigeria, lebt seit mehreren Jahren in Deutschland. Er ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei ihrer Mutter wohnen. Die Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und hat außerdem ein weiteres Kind, das deutscher Staatsbürger ist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag des Mannes ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Damit war der Mann verpflichtet, Deutschland zu verlassen.
Er wehrte sich gegen die Entscheidung und klagte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – mit Erfolg. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt.
Die Richter:innen begründeten die Entscheidung mit dem Schutz des Familienlebens: Eine Abschiebung würde das Zusammenleben mit seinen Kindern unmöglich machen und gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verstoßen.
Gegen dieses Urteil legte das BAMF Revision ein. Und das Verfahren landete vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dort fiel die Entscheidung anders aus. Das BVerwG entschied: Familiäre Bindungen in Deutschland allein reichen nicht aus, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG zu begründen.
Was ist das Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG?
Nach § 60 AufenthG darf niemand abgeschoben werden, wenn die Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen würde. Das gilt zum Beispiel, wenn einer Person im Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung drohen (§ 60 Abs. 5 AufenthG).
Ebenso ist eine Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG verboten, wenn im Heimatland eine ernste Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht – etwa durch Krieg, Naturkatastrophen oder fehlende medizinische Versorgung.
Das bedeutet: Diese Regeln (§ 60 AufenthG) gelten nur dann, wenn jemandem im Herkunftsland Gefahr droht. Das nennt man zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.
Gründe, die mit dem Leben in Deutschland zu tun haben – etwa Familie, Integration oder das Kindeswohl –, fallen nicht unter § 60 AufenthG. Solche inlandsbezogenen Gründe werden in anderen Vorschriften geprüft, etwa in § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann gilt, wenn jemand im Herkunftsland gefährdet ist. Familiäre oder persönliche Umstände in Deutschland fallen nicht darunter.
Zwar müsse die Behörde solche familiären Umstände beachten, aber an anderer Stelle – zum Beispiel:
- beim Erlass einer Abschiebungsandrohung
- bei der Anordnung einer Duldung nach § 60a AufenthG, oder
- bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn eine Abschiebung dauerhaft nicht möglich ist
Der § 60 AufenthG regelt das Abschiebungsverbot und bietet Schutz für Ausländer, die in ihrem Herkunftsland aufgrund verschiedener Gründe gefährdet sind. Insbesondere wird auf humanitäre, gesundheitliche und politische Gründe eingegangen, um den Betroffenen die notwendige Sicherheit zu gewäh...
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil hat Bedeutung für Menschen, die mit ihrer Familie in Deutschland leben, aber keinen gesicherten Aufenthalt haben. Das Gericht hat die Grenzen klar gezogen:
- Familiäre Bindungen oder das Kindeswohl führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG
- Solche Gründe können aber in anderen Verfahren berücksichtigt werden – zum Beispiel bei einer Duldung oder bei einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
- Nur Gefahren im Herkunftsland können ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen
Welche Alternativen haben Betroffene stattdessen?
Das BVerwG stellte in seinem Urteil klar, dass Menschen mit Familie in Deutschland ihre Situation über das Aufenthaltsrecht regeln müssen – nicht über das Asylrecht. Wer also wegen seiner Familie nicht abgeschoben werden möchte, kann andere rechtliche Wege nutzen.
Eine Möglichkeit ist die Duldung nach § 60a AufenthG. Sie bedeutet, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird – zum Beispiel, wenn das Kindeswohl oder die familiäre Lebensgemeinschaft sonst gefährdet wären. So kann eine Trennung von Eltern und Kindern vermieden werden, auch wenn der Aufenthalt rechtlich eigentlich nicht erlaubt ist.
Wenn eine Abschiebung auf längere Zeit unmöglich oder unzumutbar ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn eine Rückkehr ins Herkunftsland auf absehbare Zeit nicht möglich ist oder wenn eine Abschiebung gegen Grundrechte – etwa das Recht auf Familie (Art. 6 GG) oder das Kindeswohl – verstoßen würde. Diese Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn eine Person bereits längere Zeit in Deutschland geduldet ist.
In bestimmten Fällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§§ 27–36 AufenthG) in Frage kommen – etwa, wenn die Partnerin oder der Partner bereits einen gesicherten Aufenthaltstitel hat. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Familien in Deutschland zusammenleben können, auch wenn kein Asylanspruch besteht.
Abschiebung bezieht sich auf das staatlich angeordnete Verfahren, mit dem Asylbewerber, deren Aufenthalt in Deutschland nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist, zur Ausreise gezwungen werden. Der § 58 AufenthG beschreibt die Umstände, unter denen eine Abschiebung durchgeführt wird....
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat das BVerwG ein wichtiges Signal für die Auslegung des Aufenthaltsrechts gesetzt. Familiäre Bindungen und das Kindeswohl bleiben wichtige Schutzgründe, führen aber nicht automatisch zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Sie müssen stattdessen an anderer Stelle berücksichtigt werden – etwa bei der Duldung oder bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Das Urteil bedeutet: Für viele Familien mit unsicherem Aufenthaltsstatus wird es künftig schwieriger, sich im Asylverfahren auf familiäre Bindungen zu berufen. Das Aufenthaltsrecht eröffnet jedoch andere Wege – etwa über eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen –, um das Familienleben in Deutschland weiterhin zu schützen.
