Während die neue Bundesregierung über das vorübergehende Aussetzen des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre berät, stellte sich das OVG Berlin-Brandenburg einer anderen Frage:
Wie lange besteht der Anspruch auf Familiennachzug? Gericht urteilt
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, dessen Sohn 2015 als minderjähriger Flüchtling ohne Begleitung nach Deutschland einreiste. Ihm wurde damals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 erhielt er die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung.
Daraufhin lehnte das Auswärtige Amt den seit 2017 laufenden Visumantrag (Familiennachzug) der Eltern ab. Die Begründung: Mit der Einbürgerung habe der Sohn seine Flüchtlingseigenschaft verloren. Damit sei der rechtliche Anspruch auf Familiennachzug entfallen.
Urteil: Kein Familiennachzug nach Einbürgerung
Das OVG bestätigte die Ablehnung und entschied: Die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung gilt nur für Drittstaatsangehörige, nicht für deutsche Staatsbürger.
Auch ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Nachzug trotz Volljährigkeit zuließ, wurde hier nicht angewendet, da es auf eingebürgerte Personen nicht übertragbar sei.
Wichtig: Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Auch wenn dieser Fall sehr speziell sein dürfte, fragen sich aktuell viele Betroffene:
Familiennachzug nach Deutschland: Wer hat Anspruch?
Der Familiennachzug ermöglicht es, Ehepartnern, minderjährigen Kindern oder Eltern zu einer in Deutschland lebenden Person mit Aufenthaltstitel oder Schutzstatus nachzuziehen. Ziel ist es, Familien nicht dauerhaft zu trennen.
Ehepartner — Nachzug in der Regel möglich, wenn:
- Die Ehe vor der Einreise bestand.
- Beide über 18 Jahre alt sind.
- Sprachkenntnisse (A1) vorliegen → nur bei normalem Aufenthaltstitel erforderlich, nicht bei Flüchtlingsschutz.
- Wohnraum und der Lebensunterhalt gesichert sind.
Minderjährige Kinder:
Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen:
- Wenn das Kind bei Antragstellung minderjährig und allein in Deutschland war, dürfen die Eltern nachziehen.
- Frist: Der Antrag sollte gestellt sein, bevor das Kind volljährig wird.
Asyl: Wer hat Anspruch auf Familiennachzug?
Diese Gruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auch Familiennachzug.
Flüchtlingsschutz (25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) und Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
Familiennachzug: Ja, privilegierter Familiennachzug.
Berechtigte Angehörige:
- Ehepartner
- Minderjährige Kinder
- Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
- Eltern zu volljährigen Kindern, wenn Antrag vor Volljährigkeit gestellt wurde
Frist: Fristwahrende Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung des Flüchtlingsstatus → keine Voraussetzungen wie Wohnung oder Einkommen nötig
Nach der Frist: Strengere Voraussetzungen (Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt)
Subsidiär Schutzberechtigte (§25 Abs. 2 Alt. 2. AufenthG)
Familiennachzug: Aktuell noch möglich. Stark eingeschränkt: Nur 1000 Personen pro Monat dürfen nachziehen.
Regelung: Aktuell soll der Familiennachzug für diese Gruppe für zwei Jahre ausgesetzt werden (Mai 2025-Mai 2027). Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, aber sehr wahrscheinlich. Die Härtefallregelung bleibt weiter bestehen.
Familiennachzug bei Abschiebeverbot (25 Abs. 3 AufenthG)
Familiennachzug: Grundsätzlich, möglich. Aber sehr eingeschränkt und in der Praxis kaum umsetzbar.
Voraussetzungen: Ausreichend Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt und A1 (Ehegatten)
Familiennachzug bei Duldung (§60a AufenthG)
Nein, für geduldete Personen ohne gesicherten Aufenthaltstitel ist der Familiennachzug nicht möglich
Familiennachzug bei Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
Erst nach erfolgreicher Asylentscheidung ist ein Familiennachzug potenziell möglich.
Familiennachzug bei anderen Aufenthaltstiteln?
Auch Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln (z. B. Beschäftigung, Studium, Blaue Karte EU) können Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland holen.
Voraussetzungen sind der Regel:
- gesicherter Lebensunterhalt (kein ALG II)
- ausreichender Wohnraum
- Ehepartner: einfache Deutschkenntnisse (A1) erforderlich (Ausnahmen möglich)
- Die Ehe muss echt sein, keine Scheinehe
Aufenthaltstitel (§ AufenthG) | Familiennachzug möglich? | Voraussetzung/Hinweise |
|---|---|---|
§ 18b Abs. 1 | Ja, wenn der deutsche Aufenthaltstitel seit zwei Jahren besteht | gesicherter Lebensunterhalt, Wohnraum, A1-Nachweise bei Ehegatten —> bei §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist kein A1 nötig
|
§ 18b – Blaue Karte EU | Ja, erleichtert | Kein A1 bei Ehegatten |
§ 18d | Ja, erleichtert | gesicherter Lebensunterhalt, Wohnraum, A1-Nachweise bei Ehegatten |
§ 18c
| Ja.
Erleichtert bei 18c Abs.3
| gesicherter Lebensunterhalt, Wohnraum, A1-Nachweise bei Ehegatten |
§ 16b | Nein, nur in Härtefällen | |
§ 16d | Schwierig, aber im Einzelfall möglich | gesicherter Lebensunterhalt, Wohnraum, A1-Nachweise bei Ehegatten |
§ 18f | Ja | Nur für Ehepartner und minderjährige Kinder |
§ 9 – Niederlassungserlaubnis | Ja | gesicherter Lebensunterhalt, Wohnraum, A1-Nachweis bei Ehegatten |
§ 19c und § 19d | Ja | Mindestgültigkeit des Aufenthaltstitels von einem Jahr, zweijähriger Besitz des Aufenthaltstitels, gesicherter Lebensunterhalt, A1-Nachweis bei Ehegatten |
§ 28 | Ja | Ehegattennachzug, wenn der Ehegatte mind. 2 Jahre den deutschen Pass hat, A1-Nachweis bei Ehegatten |
§ 25a und b | Grundsätzlich, ja. Aber sehr eingeschränkt und in der Praxis fast unmöglich. | ausreichend Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt, A1-Nachweis bei Ehegatten |
§ 104 c | Nein | |
§ 21 | Ja, erleichtert | Kein A1-Nachweis nötig bei Ehegatten |
§36 Abs. 3 | Ja | Für Eltern eines Ausländers, der am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte erhalten hat oder §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 (für bestimmte Berufsgruppen), § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 AufenthG.
Gilt auch für Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft in Deutschland aufhält
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