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Eine glückliche Familie sitzt gemeinsam am Esstisch in ihrem Zuhause. Die Mutter, die ein Kopftuch trägt, lächelt, während sie ihren Kindern Essen reicht. Der Vater sitzt daneben und isst ebenfalls. Im Vordergrund sind Früchte und Gebäck zu sehen. Dieses Bild symbolisiert die erfolgreiche Familienzusammenführung und den Kindernachzug nach § 32 AufenthG

§ 32 AufenthG im Detail – Wie Sie den Kindernachzug erfolgreich beantragen

Planen Sie, Ihr minderjähriges Kind nach Deutschland zu holen? Der Kindernachzug nach § 32 AufenthG ermöglicht Familien die Wiedervereinigung. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag erfolgreich stellen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Der § 32 AufenthG regelt den Kindernachzug von minderjährigen Kindern zu in Deutschland lebenden Elternteilen.
  • Bestimmte Aufenthaltstitel der Eltern sind Voraussetzung für den Kindernachzug.
  • Kinder ab 16 Jahren müssen Sprachkenntnisse oder Integrationsfähigkeit nachweisen.
  • Ein detaillierter Antragsprozess und sorgfältige Vorbereitung sind entscheidend für den Erfolg.

Grundlagen von § 32 AufenthG

Der § 32 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Voraussetzungen und den Prozess für den Kindernachzug zu in Deutschland lebenden Elternteilen. Wenn Sie als Elternteil in Deutschland leben und Ihr minderjähriges Kind nachholen möchten, ist dieser Paragraph von großer Bedeutung für Sie und Ihre Familie.

Definition und Bedeutung von § 32 AufenthG

Der § 32 AufenthG ist eine gesetzliche Bestimmung, die es Ihrem minderjährigen Kind ermöglicht, zu Ihnen nach Deutschland nachzuziehen. Diese Regelung stellt sicher, dass Familien, deren Mitglieder unterschiedliche Aufenthaltsstatus haben, wieder zusammengeführt werden können. Die Bedeutung dieses Paragraphen liegt in der Förderung der familiären Einheit und dem Schutz der familiären Bindungen.

Voraussetzungen für den Kindernachzug nach § 32 AufenthG

Um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie als Elternteil müssen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 AufenthG im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sein, wie zum Beispiel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes. 

Zudem muss Ihr minderjähriges Kind, wenn es bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, nachweisen, dass es die deutsche Sprache beherrscht,  oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Detaillierte Anforderungen für den Kindernachzug

Wenn Sie planen, Ihr Kind nach Deutschland nachzuholen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Diese Anforderungen betreffen sowohl die Aufenthaltstitel der Elternteile als auch die sprachlichen Fähigkeiten und besondere Regelungen für ältere Kinder. 

Aufenthaltstitel der Elternteile

Um den Kindernachzug zu ermöglichen, müssen Sie als Elternteil einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Die relevanten Aufenthaltstitel umfassen unter anderem:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4: Diese Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn besondere Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen.
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2: Hierunter fallen Asylberechtigte nach § 25 Absatz 1 und Flüchtlinge nach § 25 Absatz 2 Alternative 1 AufenthG
  • Weitere relevante Aufenthaltstitel: Dazu gehören unter anderem die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Familiennachzug zu Deutschen), § 30 (Ehegattennachzug), § 31 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten), § 36 (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger) oder die Blaue Karte EU, ICT-Karte und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und § 36a AufenthG.

Sprachliche Anforderungen

Für den erfolgreichen Kindernachzug ist der Nachweis von Deutschkenntnissen generell nicht wichtig, solange Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist. 

  • Nachweis der Deutschkenntnisse: Ab dem 16. Lebensjahr muss Ihr Kind nachweisen, dass es über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Dies kann durch das Vorlegen von Schulzeugnissen oder Sprachzertifikaten erfolgen. Wichtig: Dies passiert nur, wenn Ihr Kind nicht zusammen mit Ihnen nach Deutschland eingereist ist beziehungsweise einreist. 
  • Ausnahmen von den Sprachkenntnissen: In bestimmten Fällen, wie bei einem Resettlement-Flüchtling oder bei Inhabern einer Blauen Karte EU, können Ausnahmen von den Sprachkenntnissen gemacht werden.

Besondere Regelungen für Kinder ab 16 Jahren

Für Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten spezielle Regelungen:

  • Integrationsfähigkeit in die Lebensverhältnisse in Deutschland: Ihr Kind muss, wenn es 16 Jahre alt ist, entweder die deutsche Sprache beherrschen oder nachweisen, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung oder Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann. 
Haben Sie vor mit Ihrem Kind, welches bereits schon das  16. Lebensjahr erreicht hat, nach Deutschland zu reisen? Dann muss Ihr Kind die deutsche Sprache beherrschen. Dies kann man auch mit einer guten Schulnote im Fach “Deutsch” nachweisen. 
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Der Antragsprozess für § 32 AufenthG

Die Antragstellung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG kann komplex sein, aber mit einer klaren Schritt-für-Schritt Anleitung können Sie sicherstellen, dass alles reibungslos verläuft. 

Schritt-für-Schritt Anleitung zur Antragstellung

Um den Kindernachzug erfolgreich zu beantragen, müssen Sie mehrere Schritte durchlaufen. Hier sind die wichtigsten Schritte im Überblick:

Schritt 1: Notwendige Dokumente und Nachweise vorbereiten

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Aufenthaltstitel der Eltern
  • Nachweis der Deutschkenntnisse des Kindes (für Kinder ab 16 Jahren)
  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht
  • Nationalpass und Visumantrag

Schritt 2: Antrag einreichen

  • Bereiten Sie alle notwendigen Dokumente sorgfältig vor.
  • Reichen Sie den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland ein.

Schritt 3: Zuständige Behörden und Anlaufstellen kontaktieren

  • Deutsche Auslandsvertretung im Heimatland: Die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland ist in der Regel Ihr erste Ansprechpartner für den Antrag auf Kindernachzug, es sei denn Ihr Kind ist schon in Deutschland.
  • Generell gilt: Lassen Sie sich vorher rechtlich beraten. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird der Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt (bei einigen Aufenthaltstiteln). 

Anbei haben wir für Sie zur Übersicht eine Tabelle zum Ablauf des Kindernachzugs erstellt: 

Schritt
Aktion
Zuständige Behörde/Anlaufstelle
Dokumente vorbereiten
Alle erforderlichen Dokumente sammeln und vorbereiten
Selbstständig
Antrag einreichen
Antrag und Dokumente einreichen
Selbstständig in der Regel bei der  deutschen Auslandsvertretung im Heimatland
Behördliche Prüfung
Bearbeitung und Prüfung des Antrags
In der Regel die deutsche Auslandsvertretung
Entscheidung
Erhalt der Entscheidung über den Antrag
Inder Regel die deutsche Auslandsvertretung
Nachzug organisieren
Reisevorbereitungen für den Kindernachzug treffen
Selbstständig

Häufige Fehler bei § 32 AufenthG und wie man sie vermeidet

Bei der Antragstellung können leicht Fehler passieren, die zu Verzögerungen oder sogar Ablehnungen führen können. Hier sind einige häufige Fehler und Tipps, wie Sie diese vermeiden können:

Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge

  • Tipp: Überprüfen Sie den Antrag sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit, bevor Sie ihn einreichen.

Fehlende oder unzureichende Dokumente

  • Tipp: Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise beifügen. Nutzen Sie Checklisten, um nichts zu vergessen.

Missachtung der Fristen

  • Tipp: Achten Sie auf die Einhaltung aller Fristen und setzen Sie sich rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung.

Unzureichende Sprachkenntnisse

  • Tipp: Bereiten Sie Ihr Kind frühzeitig auf die notwendigen Sprachtests vor oder stellen Sie sicher, dass entsprechende Nachweise vorliegen.

Tipps für eine erfolgreiche Antragstellung

  • Frühzeitige Planung: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung aller Unterlagen und Anträge.
  • Sorgfältige Dokumentation: Führen Sie eine vollständige Dokumentation aller eingereichten Unterlagen und bewahren Sie Kopien auf.
  • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie bei Bedarf eine rechtliche Beratung in Betracht, um den Prozess zu erleichtern und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
  • Kommunikation mit Behörden: Halten Sie regelmäßigen Kontakt zu den zuständigen Behörden, um den Status Ihres Antrags zu überwachen und eventuelle Rückfragen schnell beantworten zu können.

Rechtliche Unterstützung und Beratung

Die Antragstellung für den Kindernachzug nach § 32 AufenthG kann eine herausfordernde und komplexe Aufgabe sein. Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag erfolgreich ist und alle Anforderungen erfüllt werden, kann rechtliche Unterstützung von großem Vorteil sein. Hier erfahren Sie, welche Vorteile eine anwaltliche Beratung bietet und welche weiteren Beratungsstellen und Ressourcen Ihnen zur Verfügung stehen.

Vorteile einer anwaltlichen Beratung

Eine anwaltliche Beratung kann Ihnen dabei helfen, den gesamten Prozess der Antragstellung effizienter und sicherer zu gestalten. Hier sind einige der wichtigsten Vorteile, die Sie durch die Inanspruchnahme eines Anwalts oder einer Anwältin erhalten:

  • Fachkundige Unterstützung: Anwälte und Anwältinnen, die auf Migrationsrecht spezialisiert sind, kennen die rechtlichen Anforderungen und können sicherstellen, dass Ihr Antrag alle notwendigen Kriterien erfüllt.
  • Individuelle Beratung: Ein Anwalt oder eine Anwältin kann Ihre persönliche Situation genau analysieren und Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und Empfehlungen bieten.
  • Dokumentenprüfung: Professionelle Prüfung und Vorbereitung aller notwendigen Dokumente, um sicherzustellen, dass keine wichtigen Unterlagen fehlen.
  • Vertretung bei Behörden: Ein Anwalt oder eine Anwältin kann Sie bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden unterstützen und im Falle von Rückfragen oder Problemen intervenieren.
  • Rechtssicherheit: Durch die Expertise eines Anwalts oder einer Anwältin wird die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung Ihres Antrags reduziert.
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Fazit und Ausblick von § 32 AufenthG

Wie Sie sehen können ist das Thema Kindernachzug nach § 32 Aufenthaltsgesetz komplex. Wir haben für Sie nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst und einen Blick auf die Zukunft des Kindernachzugs gewagt.

Übersicht zu den wichtigsten Fakten

Was ist der Kindernachzug?

  • Möglichkeit, minderjährige Kinder nach Deutschland zu holen
  • Speziell für Eltern mit nicht gesperrten Aufenthaltstitel für diesen Familiennachzug.

Wer kann ihn beantragen?

  • Eltern mit Aufenthaltstiteln wie Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 1 oder 2, und weiteren relevanten Titeln

Was braucht es für die Beantragung?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Aufenthaltstitel des Elternteils
  • Nachweis der Deutschkenntnisse des Kindes (für Kinder ab 16 Jahren)
  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht
  • Nationalpass und Visumantrag

Zukünftige Entwicklung von § 32 AufenthG

Die rechtlichen Bestimmungen und Anforderungen für den Kindernachzug können sich in Zukunft ändern. Mögliche Anpassungen könnten vorgenommen werden, um den Prozess weiter zu vereinfachen oder zusätzliche Unterstützung für Familien zu bieten.

Hier sind einige mögliche zukünftige Entwicklungen:

Gesellschaftliche und politische Anpassungen

  • Änderungen in den gesetzlichen Anforderungen basierend auf neuen gesellschaftlichen Bedürfnissen
  • Einführung neuer Unterstützungsmöglichkeiten für Familien

Verbesserungen im Antragsprozess

  • Vereinfachung des Dokumenten- und Nachweisprozesses
  • Verbesserte digitale Antragsverfahren

Erweiterte Integrationsunterstützung

  • Zusätzliche Programme zur Unterstützung der Integration von nachziehenden Kindern
  • Sprach- und Bildungsförderung für minderjährige Nachzügler

 

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FAQ – Die häufigsten Fragen zum Kindernachzug 

§ 32 AufenthG regelt die Voraussetzungen und den Prozess für den Kindernachzug von minderjährigen, ledigen Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Elternteilen.

32 Abs 1 Nr 4 des Aufenthaltsgesetzes besagt, dass ein minderjähriges lediges Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften, mit Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, besitzen.

32 Abs 1 Nr 2 des Aufenthaltsgesetzes besagt, dass ein minderjähriges lediges Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1  oder § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative (Flüchtlingseigenschaft) besitzen.

Ihr Kind, für welches Sie den Aufenthaltstitel § 32 AufenthG beantragt haben, wird den Aufenthaltstitel § 32 AufenthG bekommen.

Die Dauer des Kindernachzugs kann variieren, typischerweise dauert der Prozess von der Antragstellung bis zur Entscheidung etwa 3 bis 6 Monate, abhängig von der jeweiligen Behörde und den individuellen Umständen.

Es gibt keine festgelegte Gehaltsgrenze für die Familienzusammenführung, aber es muss nachgewiesen werden, dass ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Lebensunterhalt der Familie ohne Sozialleistungen zu sichern.

Um Ihre Kinder nach Deutschland zu holen, müssen Sie:

  1. Einen Antrag auf Kindernachzug bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes stellen.
  2. Alle erforderlichen Dokumente einreichen, wie Geburtsurkunde, Nachweis des Sorgerechts, Aufenthaltstitel und Deutschkenntnisse des Kindes (ab 16 Jahren).
  3. Auf die Entscheidung der Behörden warten und den Nachzug entsprechend planen
 

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